Selbst ein DRV-Fehler schützt Rentner nicht: Beiträge dürfen später abgezogen werden

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Hat die Deutsche Rentenversicherung keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente abgezogen, verschwinden die Rückstände dadurch nicht. Noch nicht verjährte Beiträge dürfen nacherhoben und grundsätzlich aus der laufenden Rente einbehalten werden. Das gilt selbst dann, wenn den Rentner kein Verschulden trifft.

Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Januar 2026, Az. L 8 R 746/25, entschieden. Für Betroffene kann eine solche Korrektur bedeuten, dass ihre monatliche Auszahlung sinkt und zugleich Beiträge für mehrere zurückliegende Jahre verlangt werden.

Das Gericht stellte allerdings nicht fest, dass im konkreten Fall allein die DRV den fehlenden Abzug verursacht hatte. Es erklärte vielmehr, dass ein mögliches Verschulden des Rentenversicherungsträgers die gesetzliche Beitragspflicht nicht beseitigen würde.

Jahrelang wurden keine Beiträge von der Rente abgezogen

Der Kläger bezog von Dezember 2005 bis Januar 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Anschließend erhielt er ab Februar 2020 eine Regelaltersrente. Von beiden Renten wurden zunächst keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten.

Die DRV und das damalige Bundesversicherungsamt hatten den Mann bereits 2015 und 2016 darauf hingewiesen, dass seine aktuelle Krankenkasse nicht bekannt sei. Im September 2019 teilte ihm die DRV auf Nachfrage ausdrücklich mit, dass weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt würden.

Im Januar 2023 meldete die zuständige Krankenkasse schließlich, dass der Mann bereits seit dem 1. April 2007 durchgehend gesetzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig gewesen sei. Daraufhin korrigierte die DRV die Abzüge.

Die DRV stellte Rückstände von 4.367,88 Euro fest

Für die Regelaltersrente errechnete die DRV für Februar 2020 bis Januar 2023 einen zu hohen Zahlbetrag von 3.225,24 Euro. Für die frühere Erwerbsminderungsrente kamen weitere 1.142,64 Euro für Dezember 2018 bis Januar 2020 hinzu.

Insgesamt ging es damit um 4.367,88 Euro an nicht einbehaltenen Beiträgen. Ab Februar 2023 zog die DRV außerdem die laufenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der monatlichen Rente ab.

Die Bruttorente war nicht falsch berechnet worden. Der Rentner hatte vielmehr einen zu hohen Nettobetrag erhalten, weil die gesetzlich geschuldeten Versicherungsbeiträge nicht abgeführt worden waren.

Warum fehlendes Verschulden die Nachforderung nicht verhindert

Nach § 255 SGB V muss der Rentenversicherungsträger die von pflichtversicherten Rentnern zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge bei der Rentenzahlung einbehalten. Über § 60 SGB XI gilt dies auch für die soziale Pflegeversicherung.

Ist der Abzug unterblieben, sind die rückständigen Beiträge aus der weiterhin gezahlten Rente einzubehalten. Die Beitragspflicht entsteht kraft Gesetzes und hängt nicht davon ab, ob der Rentner von ihr wusste.

Auch ein mögliches Verschulden der DRV ändert daran nichts. Sind die Beiträge geschuldet, nicht verjährt und nicht verwirkt, muss der Rentenversicherungsträger sie grundsätzlich nacherheben.

Die Vertrauensschutzregeln der §§ 44 ff. SGB X helfen Betroffenen dabei regelmäßig nicht weiter. Die DRV setzt nicht rückwirkend die bewilligte Bruttorente herab, sondern zieht Beiträge ein, die bereits aus der Rente hätten gezahlt werden müssen.

Verjährung schützt vor unbegrenzt alten Forderungen

Die DRV verlangte nicht sämtliche seit April 2007 ausgebliebenen Beiträge. Sie berücksichtigte die vierjährige Verjährungsfrist für Sozialversicherungsbeiträge und ließ die Zeit bis einschließlich November 2018 unberührt.

Nach § 25 SGB IV verjähren Beitragsansprüche regelmäßig vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Der genaue Ablauf muss für jeden betroffenen Beitragsmonat geprüft werden. Weitere Erläuterungen bietet der Ratgeber zur Verjährung bei Beitragsansprüchen und Rückforderungen.

Zusätzlich kann eine Forderung in seltenen Fällen verwirkt sein. Dafür reicht eine längere Untätigkeit der DRV jedoch nicht aus. Der Rentner muss aufgrund eines konkreten Verhaltens des Versicherungsträgers berechtigt darauf vertraut und sich darauf eingestellt haben, dass keine Forderung mehr erhoben wird.

Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Der Kläger wusste seit Jahren, dass sein Versicherungsverhältnis ungeklärt war und keine Beiträge von seiner Rente abgeführt wurden.

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Bis zur Hälfte der laufenden Rente kann einbehalten werden

Für den Einbehalt rückständiger Beiträge verweist § 255 Abs. 2 SGB V auf § 51 Abs. 2 SGB I. Danach können Beitragsforderungen grundsätzlich bis zur Hälfte einer laufenden Geldleistung aufgerechnet werden.

Die Hälfte der Rente ist jedoch kein automatischer Abzugsbetrag. Ein Rentner kann sich gegen einen derart hohen Einbehalt wehren, wenn er nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach dem SGB XII oder SGB II würde. Wer bereits Grundsicherung im Alter erhält, sollte den aktuellen Leistungsbescheid sofort einreichen.

Auch eine Hilfebedürftigkeit, die erst durch den Abzug entstehen würde, muss belegt werden. Dafür kann eine Bedarfsbescheinigung des Sozialhilfeträgers erforderlich sein. Ohne einen solchen Nachweis greift der Schutz vor dem hohen Einbehalt regelmäßig nicht.

Über die konkrete Höhe einer späteren Aufrechnung entschied das LSG in diesem Verfahren nicht. Die DRV hatte die Rückstände festgestellt, sie aber noch nicht durch monatliche Abzüge von der Rente eingezogen.

Was Rentner im Bescheid prüfen sollten

Der Bescheid sollte klar zwischen den künftig laufenden Versicherungsbeiträgen und den Rückständen aus früheren Monaten unterscheiden. Ist die Berechnung nicht nachvollziehbar, sollten Betroffene eine vollständige Aufstellung und die zugrunde liegende Meldung der Krankenkasse anfordern.

Prüfpunkt Was kontrolliert oder nachgewiesen werden sollte
Versicherungspflicht Beginn, Ende und zuständige Krankenkasse mit den Angaben im Bescheid vergleichen.
Beitragsberechnung Allgemeinen Beitrag, Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag für jeden Zeitraum prüfen.
Verjährung Kontrollieren, ob bereits verjährte Monate in die Forderung aufgenommen wurden.
Frühere Zahlungen Beiträge, die nachweislich schon gezahlt wurden, dürfen nicht erneut verlangt werden.
Finanzielle Belastung Leistungsbescheid oder Bedarfsbescheinigung vorlegen, wenn der Abzug Hilfebedürftigkeit auslösen würde.

Gegen den Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Darin sollte konkret stehen, welche Versicherungszeiten, Beträge oder Fristen falsch sind. Der bloße Hinweis auf einen möglichen Behördenfehler reicht nach diesem Urteil nicht aus.

Wichtig ist: Bei Entscheidungen über Beitragspflichten und Beitragsforderungen hat der Widerspruch nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Betroffene können zusätzlich bei der DRV eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. In einer akuten finanziellen Notlage kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht.

Das Urteil betrifft einen gesetzlich pflichtversicherten Rentner. Für freiwillig gesetzlich oder privat Versicherte gelten andere Zahlungswege und Regeln zum Krankenkassenzuschuss für Rentner.

Beispiel aus der Praxis: Der Abzug würde Hilfebedürftigkeit auslösen

Eine Rentnerin erhält monatlich 1.400 Euro Bruttorente. Nach einer verspäteten Meldung der Krankenkasse stellt die DRV für noch nicht verjährte Monate Beitragsrückstände von 2.400 Euro fest. Sie kündigt an, monatlich 700 Euro zur Tilgung einzubehalten.

Mit dem verbleibenden Betrag kann die Rentnerin ihre Miete und ihren Lebensunterhalt nicht decken. Sie lässt ihren Bedarf vom Sozialamt berechnen und reicht die Bescheinigung zusammen mit ihren Einkommens-, Vermögens- und Wohnkostennachweisen bei der DRV ein.

Die Beitragsschuld verschwindet dadurch nicht. Die DRV muss aber prüfen, ob und in welcher geringeren Höhe ein Einbehalt möglich ist, ohne Hilfebedürftigkeit auszulösen.

Fragen und Antworten zum nachträglichen Beitragsabzug

Darf die DRV Beiträge nach mehreren Jahren noch von der Rente abziehen?

Ja. Bestand gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht, können noch nicht verjährte Beiträge grundsätzlich nacherhoben und aus der laufenden Rente einbehalten werden.

Was gilt, wenn die Rentenversicherung den fehlenden Abzug verursacht hat?

Auch ein mögliches Verschulden der DRV beseitigt die gesetzliche Beitragspflicht nicht. Das Gericht hat allerdings nicht festgestellt, dass die DRV im entschiedenen Fall allein für den fehlenden Abzug verantwortlich war.

Darf immer die Hälfte der Rente einbehalten werden?

Nein. Weist der Rentner nach, dass er durch den Abzug hilfebedürftig würde, darf die Forderung nicht ohne Rücksicht auf diese finanzielle Grenze in dieser Höhe eingezogen werden.

Stoppt ein Widerspruch den Beitragsabzug?

Grundsätzlich nicht, wenn über Beitragspflichten oder eine Beitragsforderung entschieden wurde. Betroffene können zusätzlich eine Aussetzung der Vollziehung beantragen und bei besonderer Dringlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutz suchen.

Gilt das Urteil auch für freiwillig oder privat versicherte Rentner?

Nicht ohne Weiteres. Der entschiedene Fall betraf eine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Bei freiwilliger oder privater Versicherung gelten andere Regeln für Beitragszahlung und Zuschuss.

Was sollten Betroffene nach Erhalt des Bescheids zuerst tun?

Sie sollten Versicherungszeitraum, Berechnung und Verjährung prüfen und die Widerspruchsfrist beachten. Droht durch den Einbehalt Hilfebedürftigkeit, sollten sie sofort einen Leistungsbescheid oder eine Bedarfsbescheinigung vorlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen.