Wer eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI aus ambulanten Pflegesachleistungen und anteiligem Pflegegeld bezieht, muss keinen verpflichtenden Beratungseinsatz nachweisen. Das gilt auch dann, wenn die Pflegekasse weiterhin einen Teil des Pflegegeldes auszahlt.
Das GKV-Rundschreiben vom 2. April 2026 stellt ausdrücklich klar: Empfänger einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI müssen keinen Beratungseinsatz nachweisen. Die Pflicht betrifft den ausschließlichen Bezug von Pflegegeld.
Die Auszahlung von Pflegegeld allein entscheidet nicht
Häufig heißt es, jeder Pflegegeldbezieher müsse regelmäßig einen Beratungsbesuch nachweisen. Diese Aussage ist zu pauschal, weil sie das reine Pflegegeld und die Kombinationsleistung vermischt.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI erhalten, müssen einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Für Pflegegrad 4 und 5 besteht zusätzlich die Möglichkeit, freiwillig einmal pro Quartal eine Beratung zu nutzen.
Anders ist es bei einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Hier werden ambulante Pflegesachleistungen und anteiliges Pflegegeld miteinander verbunden.
Ob eine Nachweispflicht besteht, hängt daher nicht allein von einer Geldzahlung ab. Betroffene sollten prüfen, aufgrund welcher Vorschrift die Pflegekasse ihre Leistungen bewilligt und welche Pflegeleistungen tatsächlich abgerechnet werden.
So funktioniert die Kombinationsleistung
Eine Kombinationsleistung liegt vor, wenn eine pflegebedürftige Person den Höchstbetrag der ambulanten Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpft. Das Pflegegeld wird in dem Prozentsatz ausgezahlt, in dem der Sachleistungshöchstbetrag ungenutzt bleibt.
Werden beispielsweise 40 Prozent des verfügbaren Sachleistungsbetrags abgerechnet, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zur Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
| Leistungsbezug | Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI |
|---|---|
| Ausschließliches Pflegegeld bei Pflegegrad 2 bis 5 | Einmal pro Kalenderhalbjahr verpflichtend |
| Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI | Keine Nachweispflicht, freiwillige Beratung möglich |
| Ausschließliche Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI | Keine Nachweispflicht, freiwillige Beratung möglich |
| Pflegegrad 1 | Freiwillig einmal pro Kalenderhalbjahr |
| Pflegegeld mit regelmäßigem Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI | Beratung weiterhin verpflichtend |
Nicht jede Verbindung von Pflegeleistungen ist eine Kombinationsleistung
Der Begriff Kombinationsleistung wird im Alltag häufig zu weit verwendet. Nicht jede Nutzung mehrerer Pflegeleistungen führt automatisch zu einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.
Wer neben dem Pflegegeld den Entlastungsbetrag, Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege nutzt, erhält deshalb nicht automatisch eine Kombinationsleistung. Werden keine ambulanten Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI eingesetzt, bleibt die Beratungspflicht beim Pflegegeld grundsätzlich bestehen.
Zur Prüfung reichen allgemeine Bezeichnungen im Bescheid nicht immer aus. Ausschlaggebend ist, ob Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI abgerechnet und daneben anteiliges Pflegegeld gezahlt werden.
Beim Umwandlungsanspruch gilt eine Ausnahme
Besondere Regeln gelten, wenn Pflegegeldbezieher Teile des Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Dies ist der Umwandlungsanspruch nach § 45a Absatz 4 SGB XI.
Rechnerisch entsteht dadurch ebenfalls eine Verbindung aus Sach- und Geldleistung. Trotzdem verlangt das GKV-Rundschreiben von Pflegegeldbeziehern bei regelmäßiger Nutzung weiterhin Beratungseinsätze.
Als regelmäßig behandelt das Rundschreiben eine Nutzung in mindestens vier Monaten eines Kalenderhalbjahres. Diese Fallgruppe darf deshalb nicht mit der klassischen Kombinationsleistung aus Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen gleichgesetzt werden.
Fehlt der Beratungsnachweis, kann die Pflegekasse die Erstattung für die Angebote zur Unterstützung im Alltag kürzen. Fehlt der Nachweis erneut, kann die Pflegekasse diese Aufwendungen nicht mehr erstatten.
Das Pflegegeld selbst wird wegen des fehlenden Nachweises beim Umwandlungsanspruch nicht gekürzt. Betroffen ist die Erstattung für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Fehlender Beratungsbesuch rechtfertigt bei § 38 keine Kürzung
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht und den vorgeschriebenen Beratungseinsatz nicht nachweist, riskiert finanzielle Folgen. Die Pflegekasse kann das Pflegegeld zunächst um bis zu 50 Prozent kürzen und es im Wiederholungsfall entziehen.
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Bei einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI fehlt diese Nachweispflicht. Das anteilige Pflegegeld darf deshalb nicht allein wegen eines ausgebliebenen Beratungseinsatzes gekürzt werden.
Fordert die Pflegekasse dennoch einen Nachweis, sollten Betroffene ihren Bewilligungsbescheid und die Abrechnungen der Pflegesachleistungen prüfen. Anschließend können sie schriftlich auf die Kombinationsleistung und auf Ziffer 5.1 des GKV-Rundschreibens vom 2. April 2026 hinweisen.
Ergeht bereits ein Kürzungsbescheid, sollte innerhalb der dort genannten Frist Widerspruch eingelegt werden. Dem Schreiben können der Leistungsbescheid und vorhandene Abrechnungen über die Pflegesachleistungen beigefügt werden.
Freiwillige Beratung bleibt kostenlos möglich
Auch ohne Pflicht dürfen Empfänger von Kombinationsleistungen einen Beratungseinsatz nutzen. Die zugelassene Beratungsstelle oder der Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.
Eine solche Beratung kann helfen, wenn sich der Pflegebedarf verändert, Angehörige überlastet sind oder Hilfsmittel benötigt werden. Sie bietet außerdem die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld überprüfen zu lassen.
Auf Wunsch kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erste Beratung muss persönlich in der häuslichen Umgebung stattfinden, wie das Bundesgesundheitsministerium zur häuslichen Pflege erläutert.
Mehr zu den seit 2026 geltenden Abständen lesen Sie im Beitrag über die Beratungspflicht beim Pflegegeld.
Beispiel aus der Praxis
Frau Becker hat Pflegegrad 3. Für sie werden monatlich Pflegesachleistungen in Höhe von 598,80 Euro abgerechnet, wodurch sie 40 Prozent des Sachleistungshöchstbetrags von 1.497 Euro ausschöpft.
Frau Becker erhält zusätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes von 599 Euro, also 359,40 Euro. Da sie eine Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI bezieht, muss sie keinen halbjährlichen Beratungseinsatz nachweisen.
Verlangt die Pflegekasse dennoch einen Nachweis, kann Frau Becker auf ihren Leistungsbescheid, die Abrechnungen der Pflegesachleistungen und das GKV-Rundschreiben verweisen. Eine freiwillige Beratung darf sie weiterhin nutzen.
Müssen Empfänger einer Kombinationsleistung einen Beratungsbesuch nachweisen?
Nein. Wer ambulante Pflegesachleistungen und anteiliges Pflegegeld als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI erhält, muss keinen Beratungseinsatz nachweisen.
Gilt das auch, wenn weiterhin Pflegegeld ausgezahlt wird?
Ja. Das anteilige Pflegegeld gehört zur Kombinationsleistung und löst keine eigene Besuchspflicht aus.
Wer muss den Beratungseinsatz weiterhin wahrnehmen?
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen, müssen einmal pro Kalenderhalbjahr einen Beratungseinsatz nachweisen.
Gilt die Ausnahme auch beim Umwandlungsanspruch?
Nein, nicht bei regelmäßiger Nutzung. Wer Pflegegeld bezieht und den Umwandlungsanspruch in mindestens vier Monaten eines Kalenderhalbjahres nutzt, bleibt zum Beratungseinsatz verpflichtet.
Verändert der Entlastungsbetrag die Beratungspflicht?
Der Entlastungsbetrag allein führt nicht zu einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Wer ansonsten ausschließlich Pflegegeld erhält, muss den halbjährlichen Beratungseinsatz weiterhin nachweisen.
Darf die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld kürzen?
Bei einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI darf das anteilige Pflegegeld nicht allein wegen eines fehlenden Beratungseinsatzes gekürzt werden. Gegen einen entsprechenden Bescheid sollten Betroffene fristgerecht schriftlich vorgehen.




