Sechs Stunden arbeiten täglich möglich – trotzdem kann eine volle EM-Rente zustehen

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Wer gesundheitlich noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält normalerweise keine Erwerbsminderungsrente. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn häufige vollständige Krankheitsausfälle eine regelmäßige Beschäftigung praktisch unmöglich machen.

Dabei reicht es nicht, dass Betroffene in der Vergangenheit wiederholt krankgeschrieben waren. Erforderlich ist eine medizinisch nachvollziehbare Prognose über die künftig zu erwartenden Ausfälle.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 4. Februar 2026, Az. L 2 R 150/25, bestätigt. Die Klägerin erhielt dennoch keine Erwerbsminderungsrente.

Ab sechs Stunden besteht normalerweise kein Rentenanspruch

Für die Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich geprüft, wie lange ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein kann. Nach § 43 SGB VI kommt es deshalb nicht nur auf den bisherigen Beruf an.

Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1961 geboren wurden, gilt grundsätzlich der allgemeine Arbeitsmarkt als Bezugspunkt. Sie können daher auch auf eine andere gesundheitlich zumutbare Tätigkeit verwiesen werden.

Festgestelltes Leistungsvermögen Mögliche rentenrechtliche Folge
Weniger als drei Stunden täglich Volle Erwerbsminderung kann vorliegen
Drei bis unter sechs Stunden täglich Medizinisch teilweise Erwerbsminderung; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein
Mindestens sechs Stunden täglich Grundsätzlich keine Erwerbsminderung
Mindestens sechs Stunden, aber voraussichtlich häufige vollständige Ausfälle auch bei einer leidensgerechten Tätigkeit Ausnahmsweise volle Erwerbsminderung möglich

Für vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte besteht eine Sonderregelung. Sie können nach § 240 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

Weitere Einzelheiten zu den Stundenstufen erklärt unser Beitrag darüber, welcher Wert über die volle Erwerbsminderungsrente entscheidet.

Wann häufige Ausfälle trotz sechs Stunden zur Erwerbsminderung führen

Ein Mensch kann an beschwerdearmen Tagen sechs oder mehr Stunden arbeiten. Trotzdem kann seine Arbeitskraft für Arbeitgeber nicht mehr verlässlich einsetzbar sein, wenn regelmäßig vollständige Krankheitsausfälle eintreten.

Das Bundessozialgericht verlangt in solchen Fällen eine Prüfung von Umfang, Lage, Verteilung und Vorhersehbarkeit der Fehlzeiten. Dies ergibt sich aus dem Beschluss vom 31. Oktober 2012, Az. B 13 R 107/12 B.

Besonders schwer wiegen plötzlich auftretende Krankheitsschübe, die sich nicht in den betrieblichen Ablauf einplanen lassen. Während dieser Zeiten muss eine vollständige Leistungsunfähigkeit bestehen, die sich auch auf eine leichte und gesundheitlich geeignete Tätigkeit bezieht.

Die Ausfälle müssen so erheblich sein, dass eine Einstellung oder Weiterbeschäftigung praktisch ausgeschlossen erscheint. Vereinzelte Infekte oder gelegentliche Krankschreibungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Auch weniger als 26 Wochen Ausfall können ausreichen

Eine allgemeine Mindestzahl von Krankheitstagen gibt es nicht. Das Bundessozialgericht hat jedoch festgestellt, dass die Anforderungen an eine regelmäßige Beschäftigung jedenfalls bei mehr als 26 Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Arbeitsjahres nicht mehr erfüllt sind.

Dafür müssen die Ausfälle auch bei einer gesundheitlich geeigneten Tätigkeit zu erwarten sein. Die bloße Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf genügt nicht.

Aus der Grenze von 26 Wochen folgt keine automatische Ablehnung bei kürzeren Fehlzeiten. Auch weniger Ausfallzeit kann ausreichen, wenn die Fehlzeiten häufig auftreten, kaum vorhersehbar sind und den Arbeitseinsatz immer wieder vollständig unterbrechen.

Eine einmalige Operation mit anschließender Genesungszeit begründet diese besondere Form der Erwerbsminderung normalerweise nicht. Die gesundheitliche Einschränkung muss nach der medizinischen Prognose voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen.

Bei ernsthaften Zweifeln muss eine geeignete Tätigkeit benannt werden

Entstehen wegen der erwarteten Ausfälle ernsthafte Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit, darf die Prüfung nicht bei der täglichen Stundenzahl enden. Im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren muss dann mindestens eine gesundheitlich geeignete Verweisungstätigkeit benannt werden.

Gemeint ist eine Tätigkeitsart, die trotz der krankheitsbedingten Fehlzeiten noch unter üblichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Eine tatsächlich freie Stelle muss die Rentenversicherung dagegen grundsätzlich nicht nachweisen.

Lässt sich keine solche Tätigkeit benennen, kann der allgemeine Arbeitsmarkt für den Betroffenen als verschlossen gelten. Dann kommt trotz eines Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht.

Diese Fallgruppe ist von der Arbeitsmarktrente bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden zu unterscheiden. Wie die teilweise Erwerbsminderungsrente funktioniert, erläutert unser Beitrag über die Unterschiede zwischen teilweiser und voller EM-Rente.

Warum Krankschreibungen allein nicht genügen

Wichtig ist: Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich nicht dasselbe. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich häufig auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung.

Ein Handwerker kann wegen einer Wirbelsäulenerkrankung für seinen körperlich belastenden Beruf arbeitsunfähig sein. Dennoch kann er nach ärztlicher Einschätzung noch mindestens sechs Stunden eine leichte Tätigkeit im Sitzen verrichten.

Eine gewöhnliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lässt außerdem offen, welchen Bewertungsmaßstab der Arzt verwendet hat. Sie zeigt nicht zuverlässig, ob der Betroffene auch bei einer anderen gesundheitlich geeigneten Arbeit ausgefallen wäre.

Für eine Erwerbsminderungsrente werden deshalb konkrete Befunde benötigt. Die behandelnden Ärzte sollten erklären, wie häufig die Krankheitsschübe voraussichtlich auftreten, wie lange sie dauern und ob sie planbar sind.

Auch die Auswirkungen auf leichte Tätigkeiten müssen beschrieben werden. Behandlungsberichte, Untersuchungsergebnisse und über einen längeren Zeitraum dokumentierte Krankheitsverläufe können diese Einschätzung stützen.

Ein von Betroffenen geführter Kalender über Krankheitsschübe, Behandlungen und Ausfalltage kann ergänzend helfen. Er ersetzt jedoch keine medizinische Begründung.

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Wie sich Versicherte auf die medizinische Prüfung vorbereiten können, zeigt unser Ratgeber mit Hinweisen zum Gutachten für die Erwerbsminderungsrente.

Warum die Klägerin vor dem LSG keine Rente erhielt

Die 1964 geborene Klägerin war seit Februar 2002 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Sie litt unter mehreren Erkrankungen und einer erhöhten Anfälligkeit für Atemwegs- und Harnwegsinfekte.

Mehrere Sachverständige hielten leichte Tätigkeiten dennoch für mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Hausärztin berichtete dagegen von Infekten, die sich seit Beginn ihrer Behandlung im Oktober 2008 beinahe ohne Unterbrechung aneinandergereiht hätten.

Das LSG erklärte, dass eine medizinisch belegte, nahezu lückenlose Folge vollständiger Arbeitsausfälle grundsätzlich eine Erwerbsminderung begründen könne. Allgemeine ärztliche Aussagen und frühere Krankschreibungen reichten dafür ohne nachvollziehbare Befunde nicht aus.

Hinzu kam ein weiteres Problem. Wäre die Erwerbsminderung entsprechend dem Vortrag der Klägerin bereits im Herbst 2008 eingetreten, hätte sie damals die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Spätere Pflichtbeiträge konnten diesen früheren Leistungsfall nicht nachträglich absichern. Für die Zeit, in der die Beitragsvoraussetzungen wieder erfüllt waren, konnte das Gericht keinen neuen Eintritt der Erwerbsminderung feststellen.

Beitragszeiten und Erkrankung müssen zeitlich zusammentreffen

Für eine Erwerbsminderungsrente müssen Versicherte grundsätzlich die allgemeine Wartezeit erfüllen. Diese umfasst regelmäßig 60 Kalendermonate mit anrechenbaren Beitragszeiten.

Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung normalerweise mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Anforderungen an die Wartezeit.

Bestimmte rentenrechtliche Zeiten können den Fünfjahreszeitraum verlängern. Daneben bestehen gesetzliche Ausnahmen, die jeweils anhand des Versicherungsverlaufs geprüft werden müssen.

Der genaue Zeitpunkt des Leistungsfalls kann deshalb über den Rentenanspruch entscheiden. Das Datum des Rentenantrags verschiebt eine bereits früher eingetretene Erwerbsminderung nicht automatisch auf einen späteren Zeitpunkt.

Versicherte sollten ihren Versicherungsverlauf frühzeitig anfordern und ungeklärte Zeiträume prüfen lassen. Das ist besonders wichtig, wenn Beschäftigungs- oder Beitragszeiten über längere Zeit unterbrochen waren.

Was Betroffene nach einer Ablehnung prüfen sollten

Nach einer Ablehnung sollte geprüft werden, von welchem Tätigkeitsprofil die Rentenversicherung ausgegangen ist. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, ob die erwarteten Krankheitsschübe und Fehlzeiten berücksichtigt wurden.

Fehlt eine nachvollziehbare Prognose, sollten behandelnde Ärzte um einen ausführlichen Befundbericht gebeten werden. Dieser sollte die Ausfälle nicht nur für den bisherigen Beruf, sondern auch für körperlich leichte Tätigkeiten beschreiben.

Gegen einen Rentenbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und § 84 SGG.

Bei einem schwierigen Krankheitsverlauf oder Lücken im Versicherungsverlauf kann eine Beratung durch einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein. Medizinische und versicherungsrechtliche Fragen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Häufige Fragen zu Krankheitsausfällen und Erwerbsminderungsrente

Kann ich trotz eines Leistungsvermögens von sechs Stunden eine EM-Rente erhalten?

Ja, das ist in Ausnahmefällen möglich. Die zu erwartenden vollständigen Krankheitsausfälle müssen eine regelmäßige Beschäftigung unter üblichen Bedingungen praktisch ausschließen.

Wie viele Krankheitstage sind dafür notwendig?

Eine starre Grenze gibt es nicht. Bei voraussichtlich mehr als 26 Wochen vollständiger Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Arbeitsjahres sind die Anforderungen an eine regelmäßige Beschäftigung jedenfalls nicht mehr erfüllt.

Die Prognose muss sich auch auf eine leichte und gesundheitlich geeignete Tätigkeit beziehen. Auch weniger Fehlzeit kann genügen, wenn die Ausfälle besonders häufig und kaum planbar sind.

Reichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Nachweis?

Nein. Sie belegen meist nicht, ob die Arbeitsunfähigkeit auch bei einer leichten und gesundheitlich geeigneten Tätigkeit bestanden hätte.

Benötigt werden konkrete Befunde und eine begründete Prognose. Der Arzt sollte die erwartete Häufigkeit und Dauer der vollständigen Ausfälle beschreiben.

Muss eine bestimmte Erkrankung vorliegen?

Nein. Entscheidend sind die Auswirkungen der Erkrankung auf eine regelmäßige Beschäftigung.

In Betracht kommen beispielsweise wiederkehrende Infektionen, schwere Schmerzschübe oder psychische Krisen. Die Beschwerden und Ausfälle müssen medizinisch belegbar sein.

Was passiert, wenn die notwendigen Beitragszeiten fehlen?

Dann kann die Rente trotz gesundheitlich nachgewiesener Erwerbsminderung abgelehnt werden. Der medizinische Leistungsfall und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen zeitlich zusammentreffen.

Anrechnungszeiten und gesetzliche Ausnahmen können die Beurteilung verändern. Deshalb sollte der gesamte Versicherungsverlauf geprüft werden.