42-Tage-Grenze erreicht: Warum das ALG I trotzdem weiterlaufen kann

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Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I selbst erkrankt und anschließend sein krankes Kind betreuen muss, kann länger als 42 Kalendertage ALG I erhalten. Die sechs Wochen bilden keine gemeinsame Höchstgrenze für beide Situationen.

Die Bundesagentur für Arbeit behandelt die eigene Arbeitsunfähigkeit und die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes getrennt. Folgen beide Zeiträume aufeinander, kann die Arbeitsagentur das ALG I durchgehend weiterzahlen.

Warum zwei getrennte Zeitgrenzen gelten

Nach § 146 Absatz 1 SGB III zahlt die Arbeitsagentur das ALG I bei unverschuldeter eigener Arbeitsunfähigkeit für höchstens sechs Wochen weiter. Die Frist beginnt am ersten Krankheitstag und endet spätestens nach 42 Kalendertagen.

Die Arbeitsunfähigkeit muss grundsätzlich während eines laufenden ALG-I-Bezugs eintreten. Beginnt sie bereits vor dem Leistungsbezug oder während einer Sperrzeit, greift diese Fortzahlung nicht ohne Weiteres.

Eine neue Diagnose oder eine neue Erstbescheinigung setzt die 42-Tage-Frist nicht automatisch zurück. Ein neuer Zeitraum kann jedoch beginnen, wenn zwischen beiden Erkrankungen tatsächlich wieder Arbeitsfähigkeit bestand.

Für die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes enthält § 146 Absatz 2 SGB III eine eigene Regelung. Diese Betreuungstage werden nicht auf die 42 Tage wegen der eigenen Erkrankung angerechnet.

Das Kind muss grundsätzlich jünger als zwölf Jahre sein. Bei einem Kind mit Behinderung entfällt diese Altersgrenze, wenn es auf Hilfe angewiesen ist.

Außerdem muss eine Ärztin oder ein Arzt die notwendige Betreuung bescheinigen. Eine andere im Haushalt lebende Person darf die Aufgabe nicht übernehmen können.

Warum auch am 43. Tag noch ALG I möglich ist

Ist die arbeitslose Person nach 42 Tagen weiterhin selbst arbeitsunfähig, endet die Zahlung durch die Arbeitsagentur grundsätzlich. Gesetzlich Versicherte können anschließend Krankengeld von ihrer Krankenkasse erhalten.

Anders ist es, wenn die eigene Arbeitsunfähigkeit beendet ist und nun die Betreuung des erkrankten Kindes einer Arbeitsaufnahme entgegensteht. Ab diesem Zeitpunkt kann die Arbeitsagentur das ALG I nach § 146 Absatz 2 SGB III weiterzahlen.

Die Erkrankung des Kindes darf bereits begonnen haben, während der Elternteil noch selbst arbeitsunfähig war. Bis zum letzten Tag der eigenen Erkrankung gilt jedoch der erste Fortzahlungsgrund.

Ab dem folgenden Tag können die Betreuungstage des Kindes berücksichtigt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wer selbst weiterhin arbeitsunfähig ist, kann die Kinderregelung nicht nutzen, um die Sechs-Wochen-Grenze zu umgehen.

Weitere Informationen zum anschließenden Krankengeld enthält der Beitrag Arbeitslosengeld: Wird Krankengeld auch bei Arbeitslosigkeit ausgezahlt?.

Die Arbeitslosmeldung bleibt nach den BA-Weisungen wirksam

Nach § 141 Absatz 3 SGB III erlischt eine Arbeitslosmeldung normalerweise bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Wochen. Während einer eigenen Arbeitsunfähigkeit oder der notwendigen Kinderbetreuung fehlt regelmäßig die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung.

Die Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III enthalten hierfür eine besondere Vorgabe. Danach dürfen die Fortzahlung wegen eigener Arbeitsunfähigkeit und die anschließende Fortzahlung wegen eines erkrankten Kindes zusammen länger als 42 Tage dauern.

Ergänzend bestimmen die BA-Weisungen zu § 141 SGB III, dass die Arbeitslosmeldung in diesem Fall wirksam bleibt. Eine neue Arbeitslosmeldung ist nicht allein deshalb erforderlich, weil der gesamte Zeitraum die Sechs-Wochen-Grenze überschreitet.

Diese Ausnahme ergibt sich aus den Verwaltungshinweisen der Bundesagentur und nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 141 Absatz 3 SGB III. Betroffene sollten sich bei Problemen deshalb ausdrücklich auf die aktuellen BA-Weisungen berufen.

So viele Betreuungstage sind 2026 möglich

Für das Kalenderjahr 2026 gelten nach § 421d Absatz 3 SGB III erhöhte Zeitgrenzen. Die Höchstdauer hängt von der Zahl der Kinder und davon ab, ob die arbeitslose Person alleinerziehend ist.

Situation Höchstdauer im Jahr 2026
Eigene Arbeitsunfähigkeit 42 Kalendertage
Nicht alleinerziehend, ein Kind 15 Betreuungstage
Nicht alleinerziehend, zwei Kinder 30 Betreuungstage
Nicht alleinerziehend, mindestens drei Kinder Insgesamt höchstens 35 Betreuungstage
Alleinerziehend, ein Kind 30 Betreuungstage
Alleinerziehend, zwei Kinder 60 Betreuungstage
Alleinerziehend, mindestens drei Kinder Insgesamt höchstens 70 Betreuungstage

Bei einem nicht alleinerziehenden Elternteil können sich 42 Krankheitstage und 15 anschließende Betreuungstage auf 57 Tage summieren. Bei einem alleinerziehenden Elternteil sind mit einem Kind rechnerisch bis zu 72 Tage möglich.

Bei mehreren nacheinander erkrankten Kindern kann der Gesamtzeitraum länger ausfallen. Die jeweiligen Erkrankungen und die notwendige Betreuung müssen tatsächlich vorliegen und ärztlich bestätigt sein.

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Werden zwei Kinder gleichzeitig betreut, wird derselbe Kalendertag nur einmal berücksichtigt. Wochenenden und Feiertage innerhalb des bescheinigten Zeitraums zählen dagegen mit.

Die höheren Grenzen für 2026 müssen ausdrücklich verlangt werden. Betroffene sollten die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III möglichst schriftlich geltend machen.

Nach derzeitiger Rechtslage gelten ab 2027 wieder zehn Betreuungstage je Kind und 20 Tage für Alleinerziehende. Die jährlichen Gesamtgrenzen sinken dann auf 25 beziehungsweise 50 Tage, sofern der Gesetzgeber die Sonderregelung nicht erneut verlängert.

Ausführliche Hinweise dazu enthält der Beitrag Bis zu 70 Tage Arbeitslosengeld für Alleinerziehende bei krankem Kind.

Diese Nachweise verlangt die Arbeitsagentur

Die eigene Arbeitsunfähigkeit muss der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet werden. Bei gesetzlich Versicherten werden die ärztlichen Daten normalerweise elektronisch bei der Krankenkasse abgerufen.

Die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit selbst anzuzeigen, bleibt dennoch bestehen. Dafür können unter anderem der eService oder die App BA-mobil genutzt werden.

Bei der Erkrankung eines Kindes greift der elektronische Abruf nicht. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit muss die ärztliche Bescheinigung grundsätzlich innerhalb von drei Kalendertagen eingereicht werden.

Die arbeitslose Person muss außerdem erklären, dass niemand anderes im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Sinnvoll ist eine schriftliche Mitteilung, aus der das Ende der eigenen Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Kinderbetreuung klar hervorgehen.

Kopien der Bescheinigungen und Nachweise über den Eingang bei der Agentur sollten aufbewahrt werden. Das kann später wichtig werden, wenn die zeitliche Abfolge angezweifelt wird.

Die Zahlungstage verlängern den Gesamtanspruch nicht

Die Betreuungstage werden nicht an die ursprünglich bewilligte Anspruchsdauer angehängt. Nach § 148 SGB III mindert jeder ausgezahlte ALG-I-Tag grundsätzlich den verbliebenen Anspruch.

Wer zu Beginn der Erkrankung nur noch 30 Anspruchstage besitzt, kann deshalb höchstens für diese 30 Tage ALG I erhalten. Auch längere gesetzliche Fortzahlungsfristen lassen einen ausgeschöpften ALG-I-Anspruch nicht wieder aufleben.

Während der anerkannten Kinderbetreuung zahlt die Arbeitsagentur das bisherige ALG I weiter. Zusätzliches Kinderkrankengeld von der Krankenkasse wird für dieselben Tage nicht gezahlt.

Wenn die Agentur nach 42 Tagen nicht mehr zahlt

Stellt die Agentur die Zahlung allein wegen des Überschreitens von 42 Tagen ein, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen. Das gilt allerdings nur, wenn die eigene Arbeitsunfähigkeit beendet ist und sämtliche Voraussetzungen der Kinderbetreuung erfüllt sind.

In einer Stellungnahme kann auf Ziffer 146.0 Absatz 4 der Fachlichen Weisungen zu § 146 SGB III und auf Ziffer 141.3 Absatz 2 der Weisungen zu § 141 SGB III verwiesen werden. Beide Vorgaben behandeln ausdrücklich die aufeinanderfolgende Leistungsfortzahlung.

Gegen einen ablehnenden oder aufhebenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die im Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung sollte sofort geprüft werden.

Fragen und Antworten zur längeren ALG-I-Fortzahlung

Kann ALG I nach 42 Krankheitstagen weitergezahlt werden?

Ja, wenn die eigene Arbeitsunfähigkeit beendet ist und sich eine notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes anschließt. Die Zahlung erfolgt dann nach § 146 Absatz 2 SGB III.

Muss das Kind erst nach meiner Genesung erkranken?

Nein. Das Kind darf bereits während der eigenen Arbeitsunfähigkeit erkrankt sein. Die gesonderten Betreuungstage können jedoch erst nach dem Ende der eigenen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden.

Muss ich mich erneut arbeitslos melden?

Nach den BA-Weisungen ist allein wegen des Wechsels von der eigenen Erkrankung zur Kinderbetreuung keine neue Arbeitslosmeldung erforderlich. Das Ende der Erkrankung und die Kinderbetreuung müssen der Agentur trotzdem mitgeteilt werden.

Reicht bei einem kranken Kind die elektronische Krankmeldung?

Nein. Die ärztliche Bescheinigung über die notwendige Betreuung muss grundsätzlich selbst bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.

Verlängern die Krankheits- und Betreuungstage meinen ALG-I-Anspruch?

Nein. Jeder ausgezahlte Tag wird vom vorhandenen Anspruch abgezogen. Die Regelung verhindert eine Zahlungslücke, schafft aber keine zusätzlichen Anspruchstage.