Wenn der Ihnen anerkannte Grad der Schwerbehinderung fälschlich zu niedrig angesetzt ist, können Sie sich wehren. Sie können Widerspruch einlegen und in weiteren Schritten vor das Sozialgericht ziehen.
Wann und wie das sinnvoll ist, erklären wir in diesem Beitrag.
Wozu dient ein Widerspruch?
Inhaltsverzeichnis
Bei einem Widerspruch wird Ihr Antrag neu geprüft. Sie können auch weitere Nachweise liefern, die einen höheren Grad der Behinderung rechtfertigen.
Wie teuer sind die Rechtskosten?
Wenn der Widerspruch erfolglos bleibt und Sie Klage beim Sozialgericht bleiben, müssen Sie gewöhnlich keine Gerichtskosten zahlen, denn diese trägt das Sozialgericht. Anders sieht es aus, wenn Sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Anwalt und Prozesskostenhilfe
Bei einem Anwalt entstehen für Sie nur dann keine Kosten, wenn Ihre Klage erfolgreich ist. Ansonsten müssen Sie die Rechtsvertretung selbst bezahlen. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, haben Sie das Recht auf Prozesskostenhilfe. Diese müssen Sie beantragen.
Halten Sie die Frist ein
Ganz wichtig! Sowohl beim Widerspruch wie später bei einer Klage, müssen Sie unbedingt die gesetzliche Frist einhalten.
Beim Widerspruch ebenso wie beim Sozialgericht jeweils beträgt diese einen Monat (beim Widerspruch ab Erhalt des negativen Bescheids, bei der Klage ab der Ablehnung des Widerspruchs), also rechtlich ab dem dritten Tag nach Aufgabe bei der Post.
Erst einmal keine Begründung
Der sofortige Widerspruch braucht noch keine Begründung. Diese können Sie bis spätestens nach einem weiteren Monat nachreichen.
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Welche Formalien müssen Sie beachten?
Es reicht ein normaler Brief. Diesen sollten Sie auf jeden Fall als Einschreiben mit Rückschein versenden. Denn Sie müssen nachweisen, dass die Behörde den Widerspruch erhalten hat. Ein einfaches Einschreiben belegt lediglich, dass Sie das Schreiben eingeschickt haben.
Wo finden Sie Musterformulare?
Sozialverbände bieten Ihnen Musterformulare für einen solchen Widerspruch an und weitere Muster zur Akteneinsicht beim Versorgungsamt, der Klageeinreichung beim Sozialgericht, dem Erstantrag zur Anerkennung von Schwerbehinderung und der Änderungsantrag zum GdB.
Was muss der Widerspruch enthalten?
Der Widerspruch muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift, Adresse des Versorgungsamtes, das Aktenzeichen des Feststellungsbescheids, die Bitte um Akteneinsicht und das Zusenden aller nötigen Unterlagen, sowie den Hinweis darauf, dass die Begründung für den Widerspruch nachgereicht wird.
Vergessen Sie am Ende nicht Ihre Unterschrift, sonst ist der Widerspruch wertlos.
Akteneinsicht beim Versorgungsamt
Sie selbst oder ein von Ihnen Bevollmächtigter, Anwalt oder Behindertenverband haben das Recht auf Akteneinsicht beim zuständigen Versorgungsamt sowie dem Amt für Grundsicherung oder dem Sozialamt. Dieses sollten Sie für die Begründung des Widerspruches wahrnehmen. Nach dem Antrag schickt das Amt Ihnen die Unterlagen zu. Die Versandkosten müssen Sie selbst tragen.
Widerspruch erfolgreich? Was passiert dann?
Wenn die erneute Prüfung nach dem Widerspruch in Ihrem Sinne verläuft, dann bekommen Sie den angestrebten Grad der Schwerbehinderung. Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Sozialgericht einreichen.
Sie können die Klage auch direkt beim Gericht mündlich vortragen.
Was gehört in die Klageschrift
Die Klageschrift muss enthalten: Persönliche Daten des Klägers und die Angaben des zuständigen Sozialgerichts, Ausgangsbescheid und abgelehnter Widerspruchsbescheid, ärztliche Befunde und Unterlegen, die einen Einspruch gegen den Grad der Behinderung stützen sowie eine detalierte Begründung der Klage und Ihre Unterschrift mit Datum.
Zusätzliche Gutachten
Sind Sie mit dem gerichtlichen Gutachten nicht einverstanden, dann können Sie ein zweites Gutachten beantragen, um den Grad der Behinderung zu bestimmen.
Das Sozialgericht muss dem zustimmen, es sei denn, der Antrag dient lediglich dazu, das Verfahren bewusst zu verzögern.
Dieses weitere Gutachten müssen Sie jedoch erst einmal selbst zahlen und auch selbst einen geeigneten Gutachter finden, den das Sozialgericht dann beauftragt.
Urteil erfolglos? Was tun?
Sind Sie mit dem Urteil nicht einvertanden, sind immer Berufung möglich, zumindest in der ersten Instanz.
Nur in Ausnahmen wird eine Berufung verwehrt. Das Landessozialgericht prüft den gesamten Sachverhalt noch einmal. Auch hier gilt eine Frist von einem Monat nach dem Urteil, um die Berufung einzulegen.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.