Grundsicherung: Geförderte Beschäftigung baut jetzt auch Anspruch auf Arbeitslosengeld auf

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Seit dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte in einem neu begonnenen, nach § 16e SGB II geförderten Arbeitsverhältnis erstmals Versicherungszeiten für das Arbeitslosengeld I sammeln.

Die bisherige Ausnahme von der Arbeitslosenversicherung wurde für diese neuen Beschäftigungen aufgehoben. Damit verbessert sich die Absicherung, falls der Übergang in eine ungeförderte Stelle nach dem Förderzeitraum nicht gelingt.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht allerdings nicht allein deshalb, weil das Jobcenter einen Arbeitsplatz fördert. Erforderlich sind ausreichend lange Versicherungszeiten und die weiteren Voraussetzungen des SGB III. Für bereits am 30. Juni 2026 laufende Förderfälle gilt zudem eine Übergangsregel, durch die sich Alt- und Neufälle deutlich unterscheiden.

Was sich seit dem 1. Juli 2026 geändert hat

Nach der BA-Weisung vom 23. Juni 2026 wurde die bisherige Versicherungsfreiheit für nach § 16e SGB II geförderte Beschäftigungen aufgehoben. Die Änderung beruht auf dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz vom 16. April 2026 und gilt seit dem 1. Juli 2026. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zu § 27 SGB III entsprechend angepasst.

Beginnt die geförderte Beschäftigung nach dem 30. Juni 2026, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Aus dem Arbeitsentgelt werden damit auch Beiträge zur Arbeitsförderung entrichtet.

Die Beschäftigungsmonate können später bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld I berücksichtigt werden.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2026 insgesamt 2,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag grundsätzlich gemeinsam, wobei im Übergangsbereich besondere Regeln für den Arbeitnehmeranteil gelten können. Die zusätzliche Absicherung kann deshalb mit einem etwas niedrigeren Nettoentgelt verbunden sein.

Warum die Neuregelung für Betroffene wichtig ist

Bislang konnten Menschen zwei Jahre in einer geförderten Beschäftigung nach § 16e SGB II arbeiten, ohne während dieses Zeitraums neue Beitragsmonate für das Arbeitslosengeld I zu erwerben. Endete die Beschäftigung anschließend, blieb häufig nur der erneute Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Das galt selbst dann, wenn das Arbeitsverhältnis durchgehend bestanden hatte und Beiträge zu anderen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt worden waren.

Diese Lücke wird für neue Förderfälle geschlossen. Wer ab Juli 2026 eine entsprechende Arbeit aufnimmt, wird in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich wie andere versicherungspflichtig Beschäftigte behandelt. Das erhöht die Chance, nach dem Ende der Beschäftigung zunächst Arbeitslosengeld I statt Grundsicherungsgeld zu erhalten.

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung und wird nicht von einer vorherigen Hilfebedürftigkeit abhängig gemacht. Einkommen und Vermögen eines Partners werden bei der Anspruchsprüfung grundsätzlich nicht angerechnet.

Erst wenn kein Anspruch besteht oder das Arbeitslosengeld nicht für den Lebensunterhalt reicht, kann ergänzend eine Leistung nach dem SGB II in Betracht kommen.

Für wen eine Beschäftigung nach § 16e SGB II gedacht ist

Die Förderung richtet sich seit Juli 2026 an arbeitsmarktferne Menschen, die innerhalb der vergangenen 24 Monate insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. In diesem Zeitraum dürfen sie nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt beziehungsweise selbstständig tätig gewesen sein. Zuvor müssen andere Vermittlungsbemühungen ohne ausreichenden Erfolg geblieben sein.

Der Arbeitgeber erhält für ein nicht nur geringfügiges Arbeitsverhältnis einen Lohnkostenzuschuss. Der Arbeitsvertrag muss für mindestens zwei Jahre geschlossen werden. Nach den seit Juli geltenden Vorgaben beträgt der Zuschuss im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

Während der Beschäftigung ist außerdem eine begleitende Betreuung vorgesehen. Sie soll das Arbeitsverhältnis stabilisieren und einen späteren Wechsel in eine ungeförderte Beschäftigung unterstützen. Die Förderung ist damit mehr als ein bloßer Zuschuss zum Gehalt.

Altverträge bleiben vorerst versicherungsfrei

Die Änderung gilt nicht rückwirkend für jeden bereits geförderten Arbeitnehmer. Wer am 30. Juni 2026 in einer nach § 16e SGB II geförderten und arbeitslosenversicherungsfreien Beschäftigung stand, bleibt in genau dieser Beschäftigung bis zum Ende der Förderung versicherungsfrei. Diese Übergangsregel steht in § 460 SGB III.

Der Gesetzgeber vermeidet damit eine Umstellung laufender Förderfälle. Für die Betroffenen bedeutet dies jedoch, dass während des geschützten Altzeitraums weiterhin keine neuen Beitragsmonate für das Arbeitslosengeld I entstehen. Eine freiwillige Wahl zwischen dem alten und dem neuen System sieht die Regelung nicht vor.

Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Ende der §-16e-Förderung ohne Unterbrechung fortgesetzt, greift anschließend grundsätzlich die normale Versicherungspflicht, sofern keine andere Ausnahme besteht.

Erst die Zeiten ab diesem Wechsel können dann den späteren Anspruch erhöhen. Frühere Versicherungszeiten aus anderen Beschäftigungen können dennoch berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Fristen liegen.

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Beschäftigungssituation Arbeitslosenversicherung Auswirkung auf ALG I
Beginn der §-16e-Beschäftigung am 1. Juli 2026 oder später Grundsätzlich versicherungspflichtig Die Beschäftigungsmonate können für die Anwartschaft zählen
§-16e-Beschäftigung bestand bereits am 30. Juni 2026 Bis zum Ende der laufenden Förderung versicherungsfrei Der geschützte Altzeitraum schafft keine neuen Beitragsmonate
Altbeschäftigung wird nach dem Förderende fortgesetzt Danach grundsätzlich versicherungspflichtig Zeiten nach dem Förderende können berücksichtigt werden

Wann daraus tatsächlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I wird

Im Regelfall muss eine arbeitslose Person innerhalb der 30 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. Mehrere versicherungspflichtige Zeiten innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet. Eine neue §-16e-Beschäftigung kann diese Anwartschaft daher allein oder gemeinsam mit früheren Beschäftigungszeiten erfüllen.

Zwölf Versicherungsmonate führen bei erfüllten weiteren Voraussetzungen regelmäßig zu sechs Monaten Arbeitslosengeld I.

Bei 16 Versicherungsmonaten sind acht Monate, bei 20 Monaten zehn Monate und bei 24 Monaten zwölf Monate Leistungsbezug möglich. Für Arbeitslose ab 50 Jahren kann die Bezugsdauer bei entsprechend längeren Versicherungszeiten schrittweise steigen.

Da ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis für mindestens zwei Jahre begründet werden muss, kann ein vollständig durchlaufenes neues Beschäftigungsverhältnis regelmäßig ausreichend Versicherungszeit schaffen. Trotzdem entsteht der Anspruch nicht automatisch mit der Beitragszahlung. Betroffene müssen unter anderem arbeitslos sein, sich arbeitslos melden, eine versicherungspflichtige Arbeit suchen und dem Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom beitragspflichtigen Lohn ab

Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes ist grundsätzlich das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum relevant. Daraus ermittelt die Arbeitsagentur nach gesetzlichen Abzügen ein pauschaliertes Leistungsentgelt.

Gezahlt werden regelmäßig 60 Prozent dieses Leistungsentgelts oder 67 Prozent, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz mit Kind erfüllt sind.

Der Lohnkostenzuschuss des Jobcenters wird nicht als eigenes Einkommen des Arbeitnehmers behandelt. Er ist eine Förderung an den Arbeitgeber, während für die Berechnung des Arbeitslosengeldes das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis betrachtet wird. Ein hoher Förderanteil führt daher nicht automatisch zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld.

Beschäftigte sollten die Abrechnung kontrollieren

Bei einer nach dem 30. Juni 2026 begonnenen §-16e-Beschäftigung sollte die Lohnabrechnung einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ausweisen. Fehlt der Abzug trotz Versicherungspflicht, sollte der Arbeitgeber oder die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle angesprochen werden.

Auch der Versicherungsverlauf und die spätere Arbeitsbescheinigung sollten auf vollständige Beschäftigungszeiten geprüft werden.

Zeichnet sich das Ende des Arbeitsvertrags ab, muss die Arbeitsuchendmeldung grundsätzlich spätestens drei Monate vorher erfolgen. Wird das Ende erst kurzfristig bekannt, gilt grundsätzlich eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Die Arbeitslosmeldung ist zusätzlich erforderlich und sollte spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung erfolgen.

Praxisbeispiel: Zwei Jahre Förderung führen zu ALG I

Anna ist 45 Jahre alt und beginnt am 1. August 2026 eine für zwei Jahre nach § 16e SGB II geförderte Beschäftigung mit einem Bruttolohn von 2.500 Euro. Weil ihr Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni begonnen hat, ist sie in der Arbeitslosenversicherung versichert. Bei einem Gesamtbeitragssatz von 2,6 Prozent entfällt außerhalb des Übergangsbereichs rechnerisch ein Arbeitnehmeranteil von 1,3 Prozent, hier also 32,50 Euro monatlich.

Nach zwei Jahren kann der Arbeitgeber die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen nicht ungefördert fortführen. Anna meldet sich rechtzeitig arbeitsuchend und spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung arbeitslos. Durch die 24 Versicherungsmonate kann sie bei erfüllten weiteren Bedingungen einen Anspruch auf bis zu zwölf Monate Arbeitslosengeld I erwerben.

Häufige Fragen und Antworten

1. Baut jede geförderte Beschäftigung seit Juli 2026 einen ALG-I-Anspruch auf?

Nein. Die hier beschriebene Änderung betrifft neu begonnene Beschäftigungen nach § 16e SGB II. Außerdem müssen für einen späteren Anspruch die Anwartschaftszeit und alle weiteren Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes erfüllt sein.

2. Zählen Beschäftigungszeiten vor dem 1. Juli 2026 rückwirkend mit?

Zeiten in einem damals nach § 16e SGB II versicherungsfreien Arbeitsverhältnis werden nicht nachträglich zu Beitragszeiten. Andere frühere versicherungspflichtige Beschäftigungen können aber innerhalb der gesetzlichen Fristen angerechnet werden.

3. Was gilt, wenn die Förderung schon im Juni 2026 lief?

Bestand die geförderte und versicherungsfreie Beschäftigung am 30. Juni 2026 bereits, bleibt sie bis zum Ende dieser Förderung versicherungsfrei. Die neue Beitragspflicht beginnt für diesen Altfall nicht automatisch am 1. Juli 2026.

4. Reichen zwölf Monate Beschäftigung für Arbeitslosengeld I?

Zwölf Versicherungsmonate innerhalb der 30-monatigen Anwartschaftsfrist reichen im Regelfall für einen Anspruch aus. Bei erfüllten weiteren Bedingungen entsteht daraus üblicherweise eine Bezugsdauer von sechs Monaten.

5. Verringert der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung das Nettoentgelt?

Bei neuen §-16e-Beschäftigungen fällt grundsätzlich auch ein Arbeitnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung an. Dadurch kann das ausgezahlte Netto etwas geringer sein als bei einem vergleichbaren versicherungsfreien Förderfall, wobei für Beschäftigte im Übergangsbereich besondere Berechnungsregeln gelten.