Menschen mit Behinderung haben oft höhere Kosten zu tragen. Das Steuerrecht bietet ihnen daher Vergünstigungen, die ihnen helfen sollen, diese Mehrbelastungen zu kompensieren.
In diesem Artikel erklären wir die steuerlichen Vorteile, die für Menschen mit einer Schwerbehinderung relevant sind, und wie diese am Besten geltend gemacht werden können.
Steuererleichterungen bei der Einkommensteuer
Menschen mit Behinderung können verschiedene Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen.
Dazu gehören Ausgaben für medizinische Behandlungen, Medikamente, Pflegeleistungen und Umbauten im Wohnumfeld. Wer diese Kosten nicht im Detail nachweisen möchte, kann alternativ den Behinderten-Pauschbetrag nutzen, der je nach Grad der Behinderung gestaffelt ist.
Kosten für Kuren, Medikamente und Begleitpersonen absetzen
Folgende Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden:
- Arzt- und Heilbehandlungskosten
- Medikamente und Kuren
- Pflegeleistungen und Heimunterbringung
- Fahrten zu medizinischen Behandlungen
- Anschaffung und Reparatur von Hilfsmitteln
- Umbauten an Wohnung oder Fahrzeugen
Welche Beträge kann ich als Pflegebedürftige Person geltend machen?
Pflegebedürftige Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 25 oder höher können ebenfalls von steuerlichen Vergünstigungen profitieren.
Ab einem GdB von 50 oder mehr, kann der Behindertenpauschbetrag ohne Nachweis einzelner Kosten geltend gemacht werden.
Der Behinderten-Pauschbetrag: Höhe und Anspruch (Tabelle)
Der Behinderten-Pauschbetrag variiert je nach Grad der Behinderung:
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| Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
| GdB 20 | 384 EUR |
| GdB 30 | 620 EUR |
| GdB 40 | 860 EUR |
| GdB 50 | 1.140 EUR |
| GdB 60 | 1.440 EUR |
| GdB 70 | 1.780 EUR |
| GdB 80 | 2.120 EUR |
| GdB 90 | 2.460 EUR |
| GdB 100 | 2.840 EUR |
Menschen mit den Merkzeichen Bl (blind), Tbl (taubblind) oder H (hilflos) erhalten unabhängig vom GdB einen erhöhten Pauschbetrag von 7.400 EUR.
Erleichterung bei der Kfz-Steuer und dem öffentlichen Nahverkehr
Schwerbehinderte Menschen können eine Befreiung oder Ermäßigung der Kfz-Steuer beantragen. Insbesondere Personen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (hilflos) und Bl (blind) haben Anspruch auf vollständige Befreiung.
Diese Personen können auch die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nutzen, müssen allerdings eine Wertmarke erwerben.
Fahrkostenpauschale für Menschen mit Behinderung
Seit 2021 gibt es eine Fahrkostenpauschale, die ohne Einzelnachweise geltend gemacht werden kann:
- 900 EUR jährlich: bei einem GdB von mindestens 70 mit Merkzeichen G oder ab GdB 80
- 4.500 EUR jährlich: bei den Merkzeichen aG, H oder Bl
Angehörige können Pflege-Pauschbetrag beantragen
Für die Pflege eines Angehörigen können Pflege-Pauschbeträge beansprucht werden:
| Pflegegrad | Pauschbetrag |
| Pflegegrad 2 | 600 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.100 EUR |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 EUR |
| Merkzeichen H | 1.800 EUR |
Weitere außergewöhnliche Belastungen zum Absetzen
Neben den genannten Pauschbeträgen können weitere außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wie z.B.:
- Krankheitskosten (z.B. Krankenhausaufenthalte)
- Kosten für ein Kraftfahrzeug
- Besuchsfahrten zu einem Kind mit Behinderung
- Kosten für eine Privatschule, wenn ein Kind mit Behinderung nicht auf eine öffentliche Schule gehen kann
- Kosten für eine Begleitperson bei Reisen
Steuerliche Unterstützung für Eltern von Kindern mit Behinderung
Eltern können den Behinderten-Pauschbetrag für ihr Kind auf sich übertragen lassen, wenn sie für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten und das Kind selbst keine steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nimmt.



