Schwerbehinderung: So zahlen Sie keinen Rundfunkbeitrag

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Der Rundfunkbeitrag liegt bei 18,36 Euro pro Monat für jede Wohnung. Auch ohne Zahlungsaufforderung müssen Sie ihn zahlen – die Anmelde- und Zahlungspflicht entsteht automatisch (§ 7 RBStV). Nicht jeder muss jedoch den vollen Betrag entrichten; wenige Personen sind sogar vollständig befreit.

Einige unserer Leser denken, eine Schwerbehinderung bedeute automatisch eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Das stimmt aber nicht. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen Menschen mit Schwerbehinderung weniger Rundfunkbeitrag bezahlen müssen – oder sogar gar keinen.

Ermäßigung oder Befreiung?

Der Beitragsservice unterscheidet zwischen einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags und einer Befreiung.

Beitragstyp Beitragshöhe und Voraussetzung
Ermäßigung 6,12 € pro Monat (ein Drittel des Rundfunkbeitrags; Abbuchung i. d. R. 18,36 € pro Quartal) – möglich mit Schwerbehindertenausweis, Merkzeichen „RF“
Befreiung 0 € – bei gesetzlich geregelten Befreiungsgründen (§ 4 RBStV), u. a. Empfänger von Blindenhilfe, taubblinde Menschen (Merkzeichen „TBl“), Sonderfürsorgeberechtigte nach BVG sowie weitere Personengruppen wie Bürgergeld- oder Grundsicherungsbeziehende

Das Merkzeichen „RF“

Eine Schwerbehinderung allein rechtfertigt weder Ermäßigung noch Befreiung. Für die Ermäßigung muss der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ tragen.

Blindheit und Sehbehinderung

Blinde und dauerhaft stark Sehbehinderte erhalten „RF“, wenn der Grad der Behinderung (GdB) ausschließlich wegen der Sehbehinderung mindestens 60 beträgt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 RBStV).

Gehörlosigkeit und Hörbehinderung

Gehörlose sowie stark Hörbehinderte bekommen „RF“, wenn eine Verständigung über das Gehör selbst mit Hörhilfen nicht möglich ist und der GdB aufgrund der Hörbehinderung mindestens 50 beträgt (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RBStV).

GdB ≥ 80 und Ausschluss von öffentlichen Veranstaltungen

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Personen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung dauerhaft nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erhalten ebenfalls „RF“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV).

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Wer ist vom Rundfunkbeitrag befreit?

Vollständig befreit sind nur wenige Schwerbehinderte, nämlich

  • Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 SGB XII),
  • taubblinde Menschen (Merkzeichen „TBl“)
  • sowie Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Darüber hinaus gibt es große Befreiungsgruppen, die unabhängig von einer Behinderung gelten (§ 4 Abs. 1 RBStV), etwa:

  • Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege oder Asylbewerberleistungen,
  • Studierende/Auszubildende mit BAföG, BAB oder Berufsausbildungsbeihilfe, sofern sie nicht bei den Eltern wohnen.

Die (Teil)Befreiung gilt für den ganzen Haushalt

Der Rundfunkbeitrag wird pro Wohnung erhoben; das gilt auch für Befreiungen und Ermäßigungen. Ehe oder Lebenspartner und Kinder bis zum 25. Lebensjahr zahlen keinen zusätzlichen Beitrag.

Wer stellt das Merkzeichen fest?

Das zuständige Versorgungsamt prüft den Antrag auf Feststellung des Merkzeichens „RF“ bzw. „TBl“. Bei Seh- oder Hörbehinderung ist das oft eindeutig; ob jemand wegen anderer Beeinträchtigungen keine öffentlichen Veranstaltungen besuchen kann, entscheiden im Streitfall die Sozialgerichte (vgl. LSG Baden-Württemberg, 16.12.2022 – L 6 SB 3623/20).

Antrag nicht vergessen – und Frist beachten!

Auch mit Merkzeichen im Ausweis reduziert sich der Beitrag nicht automatisch. Sie müssen beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen schriftlichen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung stellen (Kopie/Scan Vorder- und Rückseite des Ausweises beifügen).

Rückwirkung

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Ausstellungs- oder Bewilligungsdatum des Nachweises gestellt, gilt die Befreiung/Ermäßigung ab Beginn dieses Bewilligungszeitraums (§ 4 Abs. 4 S. 2 RBStV).
Bei späterer Antragstellung greift die Reduzierung erst ab dem Monatsbeginn nach Eingang des Antrags.

Stellen Sie den Antrag daher möglichst sofort nach Erhalt des Schwerbehindertenausweises bzw. des Sozialleistungs-Bewilligungsbescheids, um Nachzahlungen zum Volltarif zu vermeiden.