Schwerbehinderung: So bezahlen Sie keine KFZ-Steuer

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Menschen mit Schwerbehinderung können eine ermäßigte Kfz-Steuer bezahlen oder sich sogar von dieser befreien lassen. Das gilt allerdings nicht für alle Menschen, die einen Schwerbehindertenausweis besitzen.

Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um weniger oder gar keine Kfz-Steuer zu zahlen, was Sie beachten müssen, und wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen, das erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.

Wer muss keine Kfz-Steuer zahlen?

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz klärt im Paragrafen 3 a, welche Menschen mit Schwerbehinderung überhaupt keine Kfz-Steuer für ihr Auto bezahlen müssen.

Erst einmal brauchen Sie dafür eine anerkannte Schwerbehinderung und den diesbezüglichen Ausweis. Das reicht aber noch nicht, denn Ihr Ausweis muss außerdem eines von drei Merkzeichen beinhalten.

Dabei handelt es sich entweder um das Merkzeichen H für Hilflos, oder um das Merkzeichen Bl für Blind oder das Merkzeichen aG für außergewöhnlich Gehbehindert.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entfällt die Kfz-Steuer.

Gilt das für alle Kraftfahrzeuge?

Nein, die Steuerbefreiung gilt nur für das erste Kraftfahrzeug. Für weitere müssen Sie Kfz-Steuer bezahlen. Die Steuerbefreiung steht auch lediglich Ihnen als Mensch mit Schwerbehinderung zu und nicht Familienmitgliedern.

Wer zahlt nur die Hälfte?

Eine weitere Gruppe von Menschen mit Schwerbehinderung muss nur 50 Prozent der Kfz-Steuer bezahlen.

Voraussetzung ist hier erstens wiederum eine anerkannte Schwerbehinderung, und zweitens die Merkzeichen G für Gehbehindert und Gl für Gehörlos, in Verbindung mit einem orangefarbenen Behindertenausweis.

Werden Sie automatisch von der Kfz-Steuer befreit?

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann sind Sie nicht automatisch von der Kfz-Steuer befreit oder müssen automatisch nur die Hälfte bezahlen. Sie müssen vielmehr einen Antrag stellen. Diesen Antrag stellen Sie direkt bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs (oder später) beim zuständigen Hauptzollamt oder der nächstgelegenen Kontaktstelle für die Kfz-Steuer.

Als Berechtigter für eine solche Steuerbefreiung oder Ermäßigung bedeutet es gerade bei einer Gehbehinderung, außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Hilflosigkeit eine Erleichterung, dass Sie den Antrag auch online stellen können, auf der Website des Zolls

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Lesen Sie auch:

Alternative: Kostenfrei im öffentlichen Nahverkehr

Wenn Sie die Kriterien für eine Halbierung der Kfz-Steuer erfüllen, dann haben Sie alternativ die Möglichkeit, unentgeltlich mit dem öffentlichen Personenverkehr zu fahren. Dafür benötigen und erhalten Sie eine Wertmarke in Ihrem Schwerbehindertenausweis.

Achtung: Sie müssen sich entscheiden, denn nur eins von beiden ist möglich. Entweder Sie sparen Kfz-Steuer, oder Sie nutzen kostenfrei den öffentlichen Nahverkehr.

Welche Sonderregeln gelten noch?

Bei der kompletten Befreiung gilt ein Bestandsschutz, der für Betroffene in fortgeschrittenem Alter wichtig ist. Wenn Ihnen zum 31.05.1979 die Kfz-Steuer komplett erlassen wurde, dann gilt dies weiterhin, auch wenn Sie nach den heutigen Kriterien diese Befreiung nicht mehr beanspruchen könnten. Eine bestehende Schwerbehinderung reicht für den Bestandsschutz aus.

Sie können in diesem Fall eine Befreiung von der Kfz-Steuer erlangen, wenn Ihr Grad der Behinderung entweder mindestens 50 beträgt (Schwerbehinderung), oder zu mindestens 50 Prozent erwerbsunfähig sind und zudem gemäß Bundesversorgungsgesetz als kriegsgeschädigt, versorgungsberechtigt (VB) oder entschädigungsberechtigt (EB) sind.

Treffen die genannten Kriterien heute nicht (mehr) zu, dann entfällt der Anspruch auf Steuerbefreiung.

Die Vergünstigung gilt nur für den Eigengebrauch

Auf einen Punkt müssen Sie besonders achten: Die Steuervergünstigung oder -befreiung gilt ausschließlich dafür, dass Sie als Mensch mit Schwerbehinderung das Fahrzeug selbst nutzen.

Der Paragraf 3 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist hier eindeutig: „Die Steuervergünstigung (…) entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.“

Wenn Ihr Neffe Ihr Fahrzeug benutzt, um für Sie einzukaufen, dann ist das völlig in Ordnung. Leihen Sie Ihrem Neffen jedoch Ihr Auto, und dieser fährt damit in den Urlaub, dann verstößt das gegen die Vorschrift.

Bei Missachten der Vorschriften droht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

Sie verlieren dann nicht nur den Anspruch auf eine ermäßigte Kfz-Steuer. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Ermäßigung der Kfz-Steuer geltend machen, und das Fahrzeug wird anderweitig genutzt, dann handelt es sich juristisch um Steuerhinterziehung.

Steuerhinterziehung kann hohe Geldstrafen bedeuten, und wenn diese bei mindestens 90 Tagessätzen liegen, gelten Sie offiziell als vorbestraft.