Wer schwerbehindert ist und das Merkzeichen „G“ hat, kann in der Grundsicherung nach dem SGB XII einen pauschalen Mehrbedarf bekommen.
Wichtig ist dabei: Der Anspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die volle Erwerbsminderung tatsächlich eintritt – nicht erst, wenn die Rentenversicherung später den Rentenbescheid bekannt gibt. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (B 8 SO 1/22 R).
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Mehrbedarf beim Merkzeichen „G“?
Wer schwerbehindert ist und das Merkzeichen „G“ (erhebliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, kann in der Sozialhilfe einen pauschalen Mehrbedarf bekommen.
Dieser Mehrbedarf ist ein Zuschlag zum Regelbedarf, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Betroffene im Alltag zusätzliche Kosten haben können – zum Beispiel durch eingeschränkte Mobilität, mehr Fahrten, Hilfeleistungen oder höhere Aufwendungen im täglichen Leben.
Wichtig dabei: Der Mehrbedarf ist pauschal. Man muss also nicht jeden einzelnen Euro nachweisen. Er beträgt 17 Prozent der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe.
Er wird im SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gezahlt, wenn zusätzlich zur Schwerbehinderung mit „G“ auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen – typischerweise volle Erwerbsminderung und Anspruch auf Grundsicherung.
Kurz gesagt: Der Mehrbedarf beim Merkzeichen „G“ ist ein gesetzlicher Zuschlag, der die typischen behinderungsbedingten Mehrkosten abfedern soll – ohne komplizierte Einzelnachweise.
Worum ging es aber?
Der Kläger (GdB 100, Merkzeichen „G“) bekam zunächst Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter). Im August 2017 beantragte er – wegen Krankheit und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit – unter anderem den Mehrbedarf für schwerbehinderte Menschen nach dem SGB XII.
Das Jobcenter lehnte ab. Später stellte die Rentenversicherung fest: Der Kläger erhält rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2017 (Bescheid im November 2017).
Die Behörde gewährte den Mehrbedarf dann erst ab November 2017 – nicht für September und Oktober 2017. Genau darum stritt man.
Was entschied das Bundessozialgericht?
Das BSG gab dem Kläger Recht: Auch für September und Oktober 2017 steht ihm der Mehrbedarf zu. Dabei nannten die Richter drei Punkte für ihre Entscheidung.
1) Entscheidend ist der tatsächliche Eintritt der Erwerbsminderung
Der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII hängt davon ab, ob jemand voll erwerbsgemindert ist – nicht davon, wann die Rentenversicherung diese Erwerbsminderung bescheidet.
Heißt praktisch: Wenn die Erwerbsminderung rückwirkend ab einem Datum festgestellt wird, dann gilt dieses Datum auch für den Mehrbedarf.
2) Der Antrag war schon im August 2017 gestellt
Das Gericht stellte klar: Der Antrag des Klägers im August 2017 war – richtig ausgelegt – auch ein Antrag auf SGB-XII-Leistungen, weil er ausdrücklich auf schwere Erkrankung und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit hingewiesen hatte. Behörden müssen Anträge nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz so verstehen, dass das beantragt ist, was vernünftigerweise in Betracht kommt.
3) SGB-II-Bezug blockiert den Anspruch nicht, wenn tatsächlich SGB XII zuständig ist
Das LSG hatte noch argumentiert, der Kläger habe für September/Oktober 2017 keinen wirksamen Antrag auf Grundsicherung nach dem SGB XII gestellt, weil er ja damals noch SGB II bezogen habe.
Das BSG widersprach: Wenn jemand tatsächlich nicht (mehr) erwerbsfähig ist, greift der Ausschluss nicht – entscheidend ist nicht, dass SGB-II-Leistungen gezahlt wurden, sondern ob ein Anspruch dem Grunde nach bestand.
Ergebnis
Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf. Der Beklagte muss den früheren Ablehnungsbescheid korrigieren und den Mehrbedarf auch für September und Oktober zahlen. Zudem muss er die außergerichtlichen Kosten in allen Instanzen erstatten.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
1) Ab wann bekomme ich den Mehrbedarf mit Merkzeichen „G“ in der Grundsicherung?
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen vorliegen – insbesondere ab Eintritt der vollen Erwerbsminderung, nicht erst ab Datum des Rentenbescheids.
2) Zählt der Rentenbescheid als Startpunkt?
Nein. Der Rentenbescheid kann zwar später kommen, aber maßgeblich ist das Datum, ab dem die Erwerbsminderung tatsächlich gilt (oft rückwirkend).
3) Muss ich extra einen Antrag nach SGB XII stellen?
Grundsätzlich ja – aber Anträge werden so ausgelegt, wie sie ein verständiger Empfänger verstehen muss. Wenn Sie z.B. wegen schwerer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit Leistungen beantragen, kann das bereits als Antrag auf SGB-XII-Leistungen gelten.
4) Ich habe im SGB II Leistungen bekommen – schließt das den Mehrbedarf nach SGB XII aus?
Nicht automatisch. Wenn Sie tatsächlich voll erwerbsgemindert waren, kann SGB XII zuständig sein – auch wenn das Jobcenter zunächst weitergezahlt hat.
5) Was kann ich tun, wenn mir der Mehrbedarf rückwirkend verweigert wird?
Dann kommt häufig ein Überprüfungsantrag in Betracht (Korrektur eines bestandskräftigen Bescheids). Genau darüber lief der Fall.
Fazit
Das Urteil ist wichtig für viele Betroffene: Wenn die volle Erwerbsminderung rückwirkend beginnt, darf die Behörde den Mehrbedarf nicht einfach erst ab Bescheiddatum zahlen. Entscheidend ist der tatsächliche Eintritt der Erwerbsminderung – und das kann bares Geld für mehrere Monate ausmachen.




