Kindergeld nach 25: Warum Ausweis und GdB oft nicht reichen

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Mit 18 endet Kindergeld nicht automatisch, mit 25 auch nicht zwingend. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gibt es eine Sonderregel: Kindergeld kann ohne Altersgrenze weitergezahlt werden, wenn zwei Bedingungen sauber nachgewiesen werden – und genau daran scheitern in der Praxis viele Verfahren.

Denn die Familienkasse prüft nicht, ob „etwas Gesundheitliches“ vorliegt, sondern ob (1) die Behinderung rechtlich rechtzeitig eingetreten ist und ob (2) das Kind wegen dieser Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Wann Kindergeld ohne Altersgrenze möglich ist

Die Rechtsgrundlage steht im Einkommensteuerrecht: Ein Kind kann auch nach 25 noch berücksichtigt werden, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – Voraussetzung: Die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.

Das klingt einfach, wird aber in der Praxis schnell kompliziert, weil zwei Begriffe immer wieder missverstanden werden: „Eintritt der Behinderung“ und „außerstande, sich selbst zu unterhalten“.

Die erste Hürde: „Eintritt vor 25“ – Feststellungsdatum ist nicht automatisch der Eintritt

Viele legen der Familienkasse nur den Schwerbehindertenausweis oder den Feststellungsbescheid vor – und wundern sich, wenn trotzdem Rückfragen kommen. Der Grund: Entscheidend ist nicht nur, dass eine Behinderung vorliegt, sondern seit wann.

Wenn das Kind das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, muss aus dem ärztlichen Gutachten auch hervorgehen, seit wann die Behinderung besteht.

Das ist der typische Knackpunkt bei später Diagnostik (zum Beispiel bei Autismus-Spektrum, ADHS-Folgestörungen, schweren Depressionen, Traumafolgestörungen oder chronischen Erkrankungen mit jahrelanger Vorgeschichte):

Die Unterlagen dokumentieren den Zustand „heute“, aber nicht sauber den Beginn der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung „damals“.

Wichtig ist dabei: Gerichte lassen eine rückblickende Klärung zu. Ein Finanzgericht kann seine Überzeugung zum Vorliegen einer seelischen Behinderung auch auf ein retrospektives Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten stützen – eine zusätzliche ärztliche Stellungnahme ist nicht zwingend.

Die zweite Hürde: „Nicht selbst unterhalten“ – die Familienkasse rechnet (und zwar streng)

„Außerstande, sich selbst zu unterhalten“ ist kein Bauchgefühl, sondern eine Vergleichsrechnung: Lebensbedarf des Kindes gegen eigene finanzielle Mittel. Maßgeblich ist der Vergleich zwischen dem gesamten existenziellen Lebensbedarf (Grundbedarf plus behinderungsbedingter Mehrbedarf) und den finanziellen Mitteln des Kindes.

Und: Diese Prüfung kann monatlich relevant werden, nicht nur einmal im Jahr.

Was als Lebensbedarf zählt – Grundbedarf plus Mehrbedarf

Der notwendige Lebensbedarf setzt sich aus allgemeinem Lebensbedarf und behinderungsbedingtem Mehrbedarf zusammen. Für 2026 wird als allgemeiner Lebensbedarf 12.348 Euro pro Kalenderjahr (steuerlicher Grundfreibetrag) angesetzt.

Beim Mehrbedarf wird es praktisch – und genau hier verschenken viele Fälle ihre Chancen, weil Kosten nicht konsequent dargestellt werden. Typisch sind behinderungsbedingte Zusatzkosten, etwa durch Heimunterbringung, Pflegebedarf, Bedarfe bei Sozialhilfeleistungen sowie Pauschalen, wenn kein höherer Einzelnachweis geführt wird.

Was als „eigene Mittel“ zählt – Einkommen plus Leistungen

Ebenfalls entscheidend: Die Familienkasse schaut nicht nur auf Erwerbseinkommen. Die kindeseigenen Mittel setzen sich aus verfügbarem Nettoeinkommen und Leistungen Dritter für das Kind zusammen.

Erfasst werden steuerpflichtige Einkünfte, aber auch viele steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, III, IX, XII, Pflegegeld, Eingliederungshilfe, Fahrkostenzuschüsse); bei der Summe steuerfreier Einnahmen wird eine Kostenpauschale von 180 Euro pro Jahr abgezogen (oder höhere nachgewiesene Aufwendungen).

Die Kernaussage ist: Kindergeld gibt es nur, wenn die eigenen Mittel den notwendigen Lebensbedarf nicht übersteigen.

Der Punkt, an dem Anträge am häufigsten scheitern: Kausalität („wegen der Behinderung“)

Selbst wenn die Zahlen passen, bleibt die Familienkasse oft an der Kausalität hängen: War die Behinderung ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt – oder liegen die Gründe anderswo (zum Beispiel „nur“ Arbeitslosigkeit, ungünstiger Arbeitsmarkt, fehlende Ausbildung)?

Die Behinderung muss nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt sein.

Gleichzeitig ist die Hürde nicht unnötig hoch: Es kann genügen, wenn die Behinderung erheblich mitursächlich ist; die Bewertung erfolgt über eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Für die Praxis heißt das: Es reicht selten, Diagnosen aufzuzählen. Erfolgreich sind Fälle, die eine logische Kette liefern: Seit wann besteht die Behinderung – wie wirkt sie sich auf Teilhabe und Erwerbsfähigkeit aus – warum ist deshalb Selbstunterhalt nicht möglich – und wie sieht die Bedarfs-/Mittel-Rechnung aus.

Welche Nachweise die Familienkasse typischerweise akzeptiert – und was sie zusätzlich verlangt

Als übliche Nachweise kommen insbesondere der Schwerbehindertenausweis in Betracht; außerdem Feststellungsbescheid, Rentenbescheid wegen Behinderung, Pflegegeld-Bescheid in bestimmten Konstellationen sowie ein ärztliches Gutachten. Wenn das Kind bereits über 25 ist, muss das Gutachten zusätzlich den Beginn („seit wann“) enthalten.

Außerdem wichtig: Verfahren zu „Kindergeld für Kinder mit Behinderungen“ werden wegen besonders schützenswerter Daten zentral bearbeitet – zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice.

Typische Ablehnungslogik – und wie Sie Ihre Begründung darauf ausrichten

Häufiger Ablehnungsgrund (sinngemäß) Was in der Praxis dagegen hilft
„Eintritt vor 25 nicht nachgewiesen“ Unterlagen chronologisch aufbauen und den Eintritt fachlich herleiten lassen (Aktenlage, Verlauf, Funktionsbeeinträchtigung, rückblickendes Gutachten; bei Ü25 ausdrücklich „seit wann“).
„Kind kann sich selbst unterhalten“ Bedarf sauber beziffern: Grundbedarf (2026: 12.348 Euro/Jahr) plus belegter Mehrbedarf; dann Mittel des Kindes vollständig und nachvollziehbar gegenüberstellen.
„Ursächlichkeit nicht erkennbar“ Nicht nur Diagnose, sondern Wirkzusammenhang: Warum führen die behinderungsbedingten Einschränkungen zu fehlender Erwerbsfähigkeit bzw. zu fehlender Bedarfsdeckung? Maßstab ist die Gesamtwürdigung; erhebliche Mitursächlichkeit kann genügen.

Wenn die Familienkasse ablehnt: Fristen im Blick behalten

Gegen Bescheide der Familienkasse ist regelmäßig der Einspruch das Rechtsmittel. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach ordnungsgemäßer Bekanntgabe.

Quellenhinweis

  • Einkommensteuergesetz: § 32 EStG (Kinder mit Behinderung, Eintritt vor 25, Selbstunterhalt)
  • Bundesagentur für Arbeit: Informationen zu Kindergeld für Erwachsene/Kinder mit Behinderung (Nachweise, Zuständigkeit, Bedarf/Mittel-Logik)
  • Merkblatt Kindergeld (Lebensbedarf/Grundfreibetrag 2026, Mehrbedarf, kindeseigene Mittel, Kostenpauschale)
  • BFH-Rechtsprechung zur Mitursächlichkeit/Gesamtwürdigung sowie zur Bedarfs- und Mittelvergleichsrechnung
  • BFH-Rechtsprechung zur Anerkennung retrospektiver psychotherapeutischer Gutachten bei seelischer Behinderung
  • Gesetzliche Werte 2026: Grundfreibetrag 12.348 Euro