Wer im Alter eine kleine Rente bezieht und ergänzend Wohngeld erhält, schuldet den Rundfunkbeitrag dann nicht, wenn sein Einkommen die sozialhilferechtliche Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro übersteigt. Das hat das Bundesverfassungsgericht 2011 entschieden.
Dennoch lehnt der Beitragsservice solche Anträge bis heute häufig ab, weil Betroffene den falschen Weg gehen oder den entscheidenden Verfassungshinweis vergessen. Wer das richtige Verfahren kennt, kann bis zu drei Jahre rückwirkend Erstattung verlangen, das sind maximal 661 Euro.
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Wohngeld allein reicht nicht, aber der Härtefallweg steht offen
Viele Rentnerinnen und Rentner gehen davon aus, dass der Bezug von Wohngeld eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ermöglicht. Das klingt logisch, stimmt aber nicht. Wohngeld steht nicht in der Auflistung der Sozialleistungen, die zur direkten Befreiung berechtigen. Wer ausschließlich Rente und Wohngeld bezieht, bekommt den Standardantrag beim Beitragsservice abgelehnt.
Neben dem Standardweg für Sozialleistungsempfänger gibt es einen zweiten gesetzlichen Pfad, den die meisten nie beschreiten. Die Härtefallbefreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV steht all jenen offen, deren Einkommen die sozialhilferechtliche Bedarfsgrenze um weniger als 18,36 Euro überschreitet. Die Landesrundfunkanstalt ist dann gesetzlich verpflichtet zu befreien.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10) klargestellt: Wenn jemand wirtschaftlich in derselben Enge lebt wie ein Grundsicherungsempfänger, darf er wegen der fehlenden Leistungsbezeichnung nicht schlechter behandelt werden.
Was das Gericht damals entschied, war kein akademischer Grundsatz. Ein Rentner, dessen Einkommen aus Altersrente und Wohngeld nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über dem Grundsicherungsniveau lag, hatte seinen Befreiungsantrag bekommen.
Die Karlsruher Richter gaben ihm recht: Eine wiederkehrende, spürbare Belastung rechtfertigt keine pauschale Ablehnung, wenn die wirtschaftliche Lage der befreiungsberechtigten Gruppe entspricht. Seitdem werden Betroffene mit kleiner Rente und Wohngeld dennoch abgewiesen, weil das Verfahren unbekannt ist.
Ob Sie berechtigt sind, entscheidet eine einzige Rechnung
Die Kernfrage lautet: Überschreitet Ihr anrechenbares Gesamteinkommen Ihren Grundsicherungsbedarf um weniger als 18,36 Euro? Wenn ja, haben Sie Anspruch auf vollständige Befreiung.
Der Grundsicherungsbedarf setzt sich aus zwei Posten zusammen: dem Regelbedarf für Alleinstehende (563 Euro monatlich für 2026) und den tatsächlichen, angemessenen Wohnkosten, also Kaltmiete plus Heizkosten in der vom Sozialamt akzeptierten Höhe.
Dazu steht Ihr anrechenbares Einkommen: Nettorente, Wohngeld in voller Höhe und alle weiteren Einnahmen. Wichtig: Wohngeld gilt im Grundsicherungsrecht als anrechenbares Einkommen. Wer das vergisst, unterschätzt sein Gesamteinkommen.
Gertrud H., 73 Jahre, aus Bielefeld: Altersrente netto 890 Euro, Wohngeld 150 Euro, Gesamteinkommen 1.040 Euro. Bedarf: Regelbedarf 563 Euro plus Miete und Heizung 465 Euro, zusammen 1.028 Euro. Differenz: 12 Euro. Da 12 Euro unter 18,36 Euro liegt, ist der Härtefall erfüllt. Gertrud H. hat seit Jahren jeden Monat 18,36 Euro gezahlt, die sie nicht schuldete. Über drei Jahre ergibt das 661 Euro Erstattungsanspruch.
Wer den KdU-Wert für den eigenen Wohnort nicht kennt, kann ihn beim Sozialamt erfragen. VdK und SoVD beraten Mitglieder kostenlos.
Der erste Schritt: Grundsicherungsantrag beim Sozialamt stellen
Für den Härtefallweg brauchen Sie einen Nachweis, den der Beitragsservice akzeptiert: entweder einen ablehnenden Grundsicherungsbescheid, der ausdrücklich festhält, dass Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den Rundfunkbeitrag überschreitet, oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde.
Beantragen Sie deshalb zunächst Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt. Legen Sie alle Einkommensnachweise vor: Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Kontoauszüge. Das Sozialamt prüft den Anspruch und erteilt einen Bescheid. Liegt das Einkommen tatsächlich nur knapp über dem Bedarf, wird der Antrag abgelehnt.
Der ablehnende Bescheid enthält die entscheidende Angabe: um wie viele Euro das Einkommen die Grenze überschreitet. Dieses Dokument ist der Schlüssel für den nächsten Schritt.
Viele schrecken vor diesem Antrag zurück, weil sie keine Sozialhilfe wollen. Das ist verständlich, aber kein Grund, auf die Erstattung zu verzichten. Der Antrag kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Wer tatsächlich Anspruch auf Grundsicherung hat, bekommt eine Bewilligung und damit ohnehin direkten Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung.
Den Härtefall-Antrag beim Beitragsservice richtig stellen
Mit dem ablehnenden Bescheid stellen Sie den Härtefall-Antrag beim Beitragsservice, online unter www.rundfunkbeitrag.de oder schriftlich an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, 50656 Köln. Wählen Sie die Option „besonderer Härtefall”.
Fügen Sie bei: den ablehnenden Grundsicherungsbescheid, den aktuellen Rentenbescheid, den aktuellen Wohngeldbescheid und Kontoauszüge der letzten drei Monate. Nur Kopien, keine Originale.
Der entscheidende Unterschied zwischen einem erfolgreichen und einem scheiternden Antrag liegt meist in der Begründung. Schreiben Sie im Begleitschreiben ausdrücklich: Sie beantragen die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (Az. 1 BvR 665/10).
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Das Gericht hat entschieden, dass Personen, deren wirtschaftliche Lage der eines Sozialleistungsempfängers entspricht, bei der Befreiung gleich zu behandeln sind. Der beigefügte Grundsicherungsbescheid belegt, dass das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag übersteigt.
Diese Formulierung ist kein juristischer Luxus. Wer explizit auf das Verfassungsrecht verweist, signalisiert, dass er im Ablehnungsfall Widerspruch einlegen wird. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit einer sorgfältigen Prüfung im ersten Anlauf erheblich.
Drei Jahre zurück: So berechnen Sie Ihre Erstattungssumme
Wird der Antrag bewilligt, können Sie nach § 4 Abs. 4 S. 2 RBStV bis zu drei Jahre rückwirkend ab dem Antragsmonat Erstattung verlangen. Bei voller Befreiung über 36 Monate ergibt das: 36 multipliziert mit 18,36 Euro, das sind 661 Euro.
Die Rückwirkung ist an eine Bedingung geknüpft: Der Befreiungsgrund muss im gesamten rückwirkenden Zeitraum tatsächlich vorgelegen haben. Rentenbescheide und Wohngeldbescheide aus dem Rückwirkungszeitraum sind die zentralen Belege. Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Nachweises beginnt.
Reichen Sie alle historischen Dokumente mit einem einzigen Antrag ein. Wer Bescheide aus den vergangenen Jahren nicht mehr hat, kann beim Rentenversicherungsträger Kopien anfordern und beim Wohngeldamt frühere Bewilligungszeiträume bescheinigen lassen.
Der Beitragsservice erstattet bereits gezahlte Beträge direkt oder verrechnet sie mit künftigen Forderungen. Bei dauerhafter Befreiung entfällt der Beitrag für die gesamte Wohnung, also auch für zusammenlebende Ehepartner.
Wenn der Beitragsservice ablehnt: Widerspruch und Verwaltungsgericht
Was dabei kaum bekannt ist: Der Beitragsservice ist gesetzlich nicht verpflichtet, Betroffene auf den Härtefallweg hinzuweisen. Wer nicht fragt, zahlt weiter. Abgelehnte Anträge sind keine Ausnahme. Der Beitragsservice legt die Klausel gelegentlich eng aus oder bezweifelt Nachweise.
Streitigkeiten über den Rundfunkbeitrag gehören dabei nicht vor das Sozialgericht, sondern vor das Verwaltungsgericht. Wer den Widerspruch beim Sozialgericht einreicht, verliert Zeit und riskiert Verfahrensfehler.
Der erste Schritt nach einer Ablehnung ist der förmliche Widerspruch, schriftlich beim Beitragsservice innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids. Benennen Sie dieselbe Grundlage wie im Erstantrag: BVerfG 1 BvR 665/10, die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit einem Grundsicherungsempfänger und die Stelle, an der die Ablehnung rechtsfehlerhaft ist.
Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, steht das Verwaltungsgericht offen. Ein Anwalt ist nicht zwingend erforderlich. Der Streitwert ist begrenzt, angesichts von bis zu 661 Euro Erstattungspotenzial und laufend weiteranfallenden Monatsbeiträgen aber wirtschaftlich vertretbar.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in vergleichbaren Fällen die weite Auslegung der Härtefallklausel bestätigt: Wer nach Abzug der Wohnkosten faktisch unter dem sozialhilferechtlichen Regelsatz lebt, hat Anspruch auf Befreiung.
Häufige Fragen zur GEZ-Befreiung bei kleiner Rente und Wohngeld
Reicht der Wohngeldbescheid allein als Nachweis für den Härtefall?
Nein. Der Beitragsservice verlangt einen ablehnenden Grundsicherungsbescheid, aus dem die Höhe des Mehreinkommens gegenüber der Bedarfsgrenze hervorgeht. Der Wohngeldbescheid belegt die Einkommenssituation, ersetzt aber das Ablehnungsschreiben vom Sozialamt nicht. Wer nur den Wohngeldbescheid einreicht, bekommt eine Ablehnung.
Was passiert, wenn der Grundsicherungsantrag nicht abgelehnt, sondern bewilligt wird?
Dann haben Sie direkten Befreiungsanspruch ohne Umweg über den Härtefall. Reichen Sie den Bewilligungsbescheid beim Beitragsservice ein. Die Drei-Jahres-Rückwirkung gilt auch hier, wenn Sie entsprechende Belege für den zurückliegenden Zeitraum vorlegen können.
Mein Einkommen übersteigt die Grenze um mehr als 18,36 Euro, ich fühle mich aber trotzdem stark belastet. Habe ich eine Chance?
Die Härtefallklausel greift nur bei einer Überschreitung unter 18,36 Euro. Wer darüber liegt, kann sich auf den breiteren Gleichbehandlungsgedanken aus BVerfG 1 BvR 665/10 berufen, wenn nach Zahlung des Rundfunkbeitrags faktisch weniger verbleibt als einem Grundsicherungsempfänger. Das erfordert eine individuelle Einschätzung und ist ohne Beratung schwer einzuschätzen.
Gilt die Befreiung auch für meinen Ehepartner?
Ja. Da der Rundfunkbeitrag pro Wohnung erhoben wird, entfällt er für die gesamte Wohnung, wenn eine Person befreit ist. Zusammenlebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und volljährige Kinder bis 25 Jahre zahlen dann keinen zusätzlichen Beitrag. Eine gesonderte Anmeldung ist nicht nötig.
Ich kannte meinen Anspruch seit Jahren, habe aber nie einen Antrag gestellt. Kann ich alles zurückfordern?
Nein. Die gesetzliche Rückwirkungsfrist beträgt maximal drei Jahre ab Antragsmonat. Was weiter zurückliegt, ist unwiederbringlich verloren. Jeder Monat ohne Antrag kostet 18,36 Euro, die auch nachträglich nicht mehr erstattet werden. Deshalb: jetzt stellen, nicht weiter warten.
Quellen:
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 9. November 2011, Az. 1 BvR 665/10, zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren
Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio: Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags (Stand 01.01.2023)
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV): § 4 Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung




