Der Rundfunkbeitrag soll zum 1. Januar 2027 von 18,36 Euro auf 18,64 Euro monatlich steigen. Diese Anhebung um 28 Cent empfiehlt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF, in ihrem am 20. Februar 2026 vorgestellten 25. Bericht. Eine solche Empfehlung setzt den höheren Beitrag jedoch noch nicht in Kraft.
18,64 Euro ab Januar 2027 sind eine Empfehlung
Die KEF hat den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks neu bewertet und ihren Vorschlag zur Beitragshöhe aktualisiert. Nach ihrer Mitteilung vom 20. Februar 2026 sollen die 18,64 Euro für die verbleibenden Jahre 2027 und 2028 der laufenden Beitragsperiode gelten.
Der 1. Januar 2027 ist dabei der von der Kommission angenommene Umsetzungstermin. Der Bericht selbst schafft für private Haushalte weder eine zusätzliche Zahlungspflicht noch einen Anlass, schon jetzt höhere Beträge zu überweisen.
Wie aus dem Vorschlag ein verbindlicher Beitrag wird
Die Beitragshöhe entsteht in einem dreistufigen Verfahren: Zunächst melden die Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf an, anschließend prüft ihn die KEF. Sie untersucht unter anderem, ob die Berechnungen mit dem gesetzlichen Rundfunkauftrag sowie den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar sind.
Die abschließende Festsetzung ist Aufgabe der Länder. Im regulären Verfahren müssen die 16 Landesregierungen einen entsprechenden Staatsvertrag unterzeichnen und alle 16 Landesparlamente zustimmen.
Dabei dürfen die Länder die KEF-Empfehlung nicht beliebig verändern oder übergehen. Abweichungen sind nach dem von der Kommission erläuterten Verfahren nur innerhalb enger Grenzen, mit nachprüfbaren Gründen und im Einvernehmen aller Länder möglich. Die Darstellung zur Arbeit der KEF beschreibt diese Vorgaben.
Was die Erhöhung für eine Wohnung kosten würde
Bei einer Umsetzung des Vorschlags würde der monatliche Beitrag um rund 1,53 Prozent steigen. Aus 220,32 Euro im Jahr würden 223,68 Euro, die zusätzliche Belastung läge damit bei 3,36 Euro jährlich.
| Zeitraum | Geltender Beitrag | Bei Umsetzung der KEF-Empfehlung ab 2027 |
|---|---|---|
| Ein Monat | 18,36 Euro | 18,64 Euro |
| Drei Monate | 55,08 Euro | 55,92 Euro |
| Sechs Monate | 110,16 Euro | 111,84 Euro |
| Zwölf Monate | 220,32 Euro | 223,68 Euro |
| Mehrkosten pro Jahr | – | 3,36 Euro |
Die Tabelle zeigt eigene Berechnungen für eine Wohnung mit voller Beitragspflicht. Die rechte Spalte beschreibt die vorgeschlagene Beitragshöhe, keine bereits wirksame Zahlungsvorgabe; die derzeitigen Beträge bestätigt der Beitragsservice in seinen Informationen zur Zahlung.
Die Erhöhung würde grundsätzlich pro Wohnung anfallen. Ein Paar oder eine Familie in einer gemeinsamen Wohnung müsste die zusätzlichen 28 Cent deshalb nicht für jede dort lebende Person einzeln zahlen.
Warum zuvor von 18,94 Euro die Rede war
Im 24. Bericht hatte die KEF noch eine Anhebung auf 18,94 Euro ab Januar 2025 empfohlen. Die Länder setzten diesen Vorschlag jedoch nicht um, weshalb es beim bisherigen Monatsbeitrag blieb.
Mit dem neuen Bericht senkt die Kommission ihre frühere Empfehlung um 30 Cent. Gegenüber dem tatsächlich erhobenen Betrag von 18,36 Euro wäre der neue Vorschlag trotzdem eine Erhöhung um 28 Cent.
Die unterschiedlichen Vergleichswerte erklären, weshalb von einer geringeren Beitragsempfehlung und gleichzeitig von steigenden Kosten die Rede sein kann. Einen Anspruch auf eine Erstattung von 30 Cent pro Monat begründet diese Korrektur nicht: Der frühere Vorschlag von 18,94 Euro wurde gar nicht als regulärer Monatsbeitrag erhoben. Den zeitlichen Ablauf dokumentiert die Berichterstattung zur neuen KEF-Empfehlung.
Bessere Einnahmen ermöglichen den niedrigeren Vorschlag
Die KEF führt die Absenkung vor allem auf eine günstigere Einnahmeentwicklung zurück. Eine größere Zahl beitragspflichtiger Wohnungen verbessert die Finanzierung, ohne dass der Beitrag jeder einzelnen Wohnung entsprechend stark steigen muss.
Hinzu kommen höhere Finanzerträge und zusätzliche verfügbare Mittel infolge verschobener Investitionen. Gerade der letzte Effekt ist allerdings zeitlich begrenzt, weil aufgeschobene Ausgaben später nachgeholt werden können.
Der festgestellte Gesamtaufwand der Rundfunkanstalten hat sich gegenüber der vorherigen Berechnung dagegen nur geringfügig verändert. Die niedrigere Empfehlung lässt sich deshalb nicht einfach mit einem entsprechend gesunkenen Finanzbedarf erklären. Die KEF erläutert die Entwicklung in ihrer Zusatzinformation zum 25. Bericht.
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Warum die Rundfunkreform nicht sofort eine Beitragssenkung bringt
Von den beschlossenen Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erwartet die KEF erst ab 2029 erhebliche finanzielle Auswirkungen. Für die aktuelle Empfehlung hatten sie nach ihrer Darstellung noch keinen nennenswerten Einfluss.
Langfristige Verträge und bereits berücksichtigte Sparmaßnahmen begrenzen zusätzliche kurzfristige Einsparungen. Aus der Reform lässt sich deshalb weder eine sofortige Beitragssenkung noch eine verbindliche Beitragshöhe für die Jahre nach 2028 ableiten. Auf diese zeitliche Verzögerung weist die KEF-Mitteilung ausdrücklich hin.
Der Streit über die Finanzierung beschäftigt Karlsruhe
ARD und ZDF haben wegen der ausgebliebenen Anpassung ab 2025 Verfassungsbeschwerden erhoben. Am 23. Juni 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über den Konflikt zwischen den Rundfunkanstalten und den Ländern.
Die Sender sehen durch die Abweichung vom vorgesehenen Finanzierungsverfahren ihre Rundfunkfreiheit verletzt. Die Länder verwiesen unter anderem auf verfügbare Rücklagen und erwartete Einsparungen durch Reformen, wie der Bericht über die Verhandlung darstellt.
Das Verfahren betrifft damit auch die Frage, welchen Spielraum die Länder bei der Umsetzung einer KEF-Empfehlung haben. Eine höhere Zahlungspflicht entsteht für Haushalte aber nicht schon dadurch, dass die Sender einen höheren Beitrag verlangen oder darüber vor Gericht verhandelt wird.
Was Beitragszahler jetzt beachten sollten
Aus der KEF-Empfehlung allein folgt kein Änderungsbedarf für einen bestehenden Dauerauftrag. Zu zahlen bleibt der geltende Beitrag; eine spätere verbindliche Anpassung müsste mit ihrem tatsächlichen Inkrafttreten berücksichtigt werden.
Der monatliche Betrag ist zudem von den Zahlungsterminen zu unterscheiden. Die gesetzliche Zahlungsweise sieht derzeit 55,08 Euro in der Mitte eines Dreimonatszeitraums vor; daneben bestehen Möglichkeiten zur vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Vorauszahlung.
Die Diskussion über eine mögliche Erhöhung setzt bestehende Zahlungspflichten nicht aus. Nach den Zahlungshinweisen des Beitragsservice ist der Beitrag auch ohne gesonderte Zahlungsaufforderung zu entrichten.
Für Menschen mit wenig Einkommen ist eine Befreiung entscheidend
Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, kann auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Der Bezug einer solchen Leistung führt nicht automatisch dazu, dass das Beitragskonto entsprechend umgestellt wird.
Als Nachweis eignet sich beispielsweise eine gut lesbare Kopie des Bewilligungsbescheids oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde. Daraus müssen die berechtigte Person, die gewährte Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen. Die Voraussetzungen nennt der Beitragsservice auf seiner Seite für Empfänger von Sozialleistungen.
Eine geringe Rente oder der Bezug von Wohngeld allein reichen dagegen nicht für eine Befreiung aus. Wird eine entsprechende Sozialleistung abgelehnt, weil das Einkommen den anerkannten Bedarf um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet, kommt eine Härtefallbefreiung in Betracht.
Dafür sollte insbesondere der ablehnende Sozialleistungsbescheid mit der Einkommens- und Bedarfsberechnung vorgelegt werden. Ausführlicher erläutert gegen-hartz.de die Befreiungsmöglichkeiten für Rentner mit geringem Einkommen.
Auch bereits gezahlte Beiträge können betroffen sein
Eine Befreiung kann bei nachgewiesenen Voraussetzungen bis zu drei Jahre rückwirkend ab Antragstellung berücksichtigt werden. Entscheidend ist, in welchen Monaten der Befreiungsgrund tatsächlich vorlag; ein heutiger Leistungsbescheid belegt nicht automatisch einen Anspruch für den gesamten zurückliegenden Zeitraum.
Wer schon länger entsprechende Sozialleistungen erhält und dennoch Rundfunkbeiträge gezahlt hat, sollte deshalb auch ältere Bescheide prüfen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag über die rückwirkende Befreiung oder Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag.




