Menschen des Geburtsjahrgangs 1967 können nach dem geltenden Rentenrecht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen frühestens mit 62 Jahren erhalten. Ohne Abschläge ist der Rentenbeginn mit 65 Jahren möglich. Doch die Vorschläge der Alterssicherungskommission stellen die bisherige Planung infrage.
Die Kommission empfiehlt nicht nur eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze nach 2031. In ihrem Bericht heißt es außerdem, dass eine parallele Erhöhung grundsätzlich für alle Altersrenten gelten soll. Damit könnte auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfasst werden.
Beschlossen ist eine solche Verschiebung für den Jahrgang 1967 bislang jedoch nicht. Erst das angekündigte Gesetzgebungsverfahren wird zeigen, ob die Schwerbehinderten-Rente tatsächlich später beginnt und welche Übergangsregeln vorgesehen werden.
So gilt die Schwerbehinderten-Rente für Jahrgang 1967 heute
Nach den derzeitigen Vorschriften gilt für alle ab 1964 Geborenen dieselbe Altersgrenze. Die Deutsche Rentenversicherung nennt einen abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 Jahren und einen vorgezogenen Beginn ab 62 Jahren.
Wer die Rente bereits mit 62 Jahren beansprucht, geht drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze in den Ruhestand. Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 Prozent abgezogen. Bei insgesamt 36 Monaten ergibt sich der Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Dieser Abschlag gilt dauerhaft. Er verschwindet weder mit dem 65. Geburtstag noch mit dem späteren Erreichen der Regelaltersgrenze.
| Rentenweg für Jahrgang 1967 | Regelung nach heutigem Recht |
|---|---|
| Frühester Beginn der Schwerbehinderten-Rente | Mit 62 Jahren und höchstens 10,8 Prozent Abschlag |
| Abschlagsfreier Beginn | Mit 65 Jahren |
| Reguläre Altersrente | Mit 67 Jahren |
| Erforderlicher Grad der Behinderung | Mindestens GdB 50 bei Rentenbeginn |
| Erforderliche Versicherungszeit | Mindestens 35 Jahre |
| Stand der Rentenreform | Empfehlungen liegen vor, konkrete neue Altersgrenzen sind noch nicht gesetzlich beschlossen |
Drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Das Lebensalter allein reicht für die besondere Altersrente nicht aus. Bei Rentenbeginn muss eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bestehen. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen genügt hierfür nicht.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Versicherungsjahre nachgewiesen werden. Dabei zählen nicht ausschließlich Jahre einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Berücksichtigt werden können unter anderem freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheitszeiten, Schul- und Studienzeiten sowie Monate einer nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege. Ob die Wartezeit erfüllt ist, sollte anhand einer aktuellen Rentenauskunft geprüft werden.
Was die Rentenkommission nach 2031 ändern will
Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Die Bundesregierung erklärt in ihren Fragen und Antworten zur Rentenreform, dass die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung gekoppelt werden soll.
Nach dem vorgeschlagenen Zwei-zu-eins-Modell würden zwei Drittel einer zusätzlichen Lebenserwartung auf eine längere Erwerbsphase entfallen. Ein Drittel soll die längere Rentenphase ausmachen. Auf Grundlage der aktuellen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Die Kommission nennt ausdrücklich die Geburtsjahrgänge ab 1965 als mögliche Betroffene. Der Jahrgang 1967 gehört damit zu der Gruppe, für die eine weitere Anhebung grundsätzlich in Betracht kommt.
Auch die Schwerbehinderten-Rente könnte erfasst werden
Besonders wichtig ist eine Formulierung im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission. Dort wird empfohlen, die Altersgrenzen nach einer Erhöhung der Regelaltersgrenze parallel anzupassen.
Die Kommission schreibt dazu, dass die parallele Altersgrenzenanhebung für alle Altersrenten gelten soll. Wird diese Empfehlung unverändert in ein Gesetz übernommen, spricht viel dafür, dass auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht dauerhaft bei 62 beziehungsweise 65 Jahren stehen bleibt.
Die Reform würde den besonderen Abstand zur Regelaltersgrenze vermutlich erhalten. Die abschlagsfreie Schwerbehinderten-Rente könnte dann weiterhin zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen, während ein vorgezogener Bezug bis zu drei weitere Jahre früher möglich bliebe.
Was das für Jahrgang 1967 bedeuten könnte
Der Jahrgang 1967 vollendet das 65. Lebensjahr im Jahr 2032. Genau in diesem Zeitraum sollen die ersten Änderungen an der Regelaltersgrenze wirksam werden. Deshalb ist dieser Jahrgang stärker von möglichen Übergangsregeln abhängig als deutlich ältere Versicherte.
Wird nur die Regelaltersgrenze angehoben, während die besondere Altersgrenze bei 65 Jahren bleibt, ändert sich an der Schwerbehinderten-Rente zunächst nichts. Wird dagegen die Empfehlung einer parallelen Anhebung aller Altersrenten umgesetzt, könnte sich der abschlagsfreie Beginn um einige Monate nach hinten verschieben.
Dann könnte auch der frühestmögliche Rentenbeginn nicht mehr genau mit 62 Jahren möglich sein. Wie viele Monate hinzukämen, lässt sich derzeit nicht verlässlich berechnen, da weder ein Gesetzentwurf noch eine verbindliche Jahrgangstabelle vorliegt.
Keine pauschale Anhebung um ein volles Jahr beschlossen
Aus den Kommissionsempfehlungen lässt sich nicht ableiten, dass der Jahrgang 1967 automatisch ein ganzes Jahr länger arbeiten muss. Die vorgeschlagene Erhöhung soll schrittweise erfolgen und sich an der tatsächlichen Entwicklung der Lebenserwartung orientieren.
Für den Zeitraum von 2031 bis 2041 nennt die Kommission insgesamt ungefähr sechs zusätzliche Monate. Diese würden voraussichtlich auf mehrere Geburtsjahrgänge verteilt. Welche Stufe für 1967 vorgesehen wäre, muss der Gesetzgeber erst festlegen.
Schlagzeilen, nach denen die Schwerbehinderten-Rente für diesen Jahrgang bereits sicher auf 63 oder 66 Jahre angehoben werde, gehen daher über den aktuellen Stand hinaus. Richtig ist aber, dass eine Verschiebung erstmals ausdrücklich möglich erscheint.
Die geplante Anhebung auf 64 betrifft eine andere Rentenart
Die Kommission schlägt außerdem vor, die früheste Altersgrenze für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Diese Rentenart setzt ebenfalls 35 Versicherungsjahre voraus, verlangt aber keine Schwerbehinderung.
Diese Empfehlung darf nicht unmittelbar auf die Schwerbehinderten-Rente übertragen werden. Die heutige Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnt weiterhin frühestens mit 62 Jahren.
Erst eine zusätzliche gesetzliche Bestimmung zur parallelen Verschiebung aller Altersgrenzen könnte daran etwas ändern. Bis dahin bleiben die bisherigen Werte rechtsverbindlich.
Jahrgang 1967 ist von der Abschaffung der Rente nach 45 Jahren betroffen
Neben den Altersgrenzen empfiehlt die Kommission, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Diese wird bislang nach mindestens 45 Versicherungsjahren gewährt und ist für den Jahrgang 1967 nach geltendem Recht mit 65 Jahren möglich.
Kommt die Abschaffung, könnte die Schwerbehinderten-Rente für Betroffene noch wichtiger werden. Wer einen GdB von mindestens 50 und 35 Versicherungsjahre besitzt, hätte nach aktuellem Recht weiterhin einen eigenen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren.
Allerdings hängt auch dies von der Ausgestaltung des Reformgesetzes und einem möglichen Vertrauensschutz ab. Die Kommission fordert ausdrücklich, dass bei der Abschaffung der Rente nach 45 Versicherungsjahren verfassungsrechtlich gebotene Übergangsregeln beachtet werden.
Schwerbehinderung muss zum Rentenbeginn bestehen
Für den Rentenanspruch ist entscheidend, dass die Schwerbehinderung am ersten Tag der Rente anerkannt ist. Der Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB allein reicht nicht immer aus.
Ein noch laufendes Widerspruchs- oder Klageverfahren kann deshalb die Rentenplanung erschweren. Betroffene sollten sich rechtzeitig über den Bearbeitungsstand informieren und den gewünschten Rentenbeginn mit der Rentenversicherung abstimmen.
Fällt der GdB erst nach dem wirksamen Rentenbeginn unter 50, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch grundsätzlich bestehen. Problematisch ist dagegen eine Herabsetzung, die bereits vor dem vorgesehenen Rentenbeginn wirksam wird.
Ein höherer GdB führt nicht zu einem früheren Beginn
Ob ein GdB von 50, 70 oder 100 anerkannt ist, verändert die rentenrechtliche Altersgrenze nicht. Für die Altersrente genügt ein GdB von mindestens 50.
Auch bestimmte Merkzeichen führen nicht zu einer zusätzlichen Absenkung des Rentenalters. Sie können jedoch andere Nachteilsausgleiche auslösen, etwa im Steuerrecht, im Nahverkehr oder bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Betroffene sollten ihre Planung jetzt überprüfen
Der Jahrgang 1967 sollte sich derzeit nicht allein auf eine Hochrechnung aus einer älteren Rentenauskunft verlassen. Sinnvoll ist eine aktuelle Kontenklärung, damit fehlende Versicherungszeiten noch rechtzeitig nachgewiesen werden können.
Daneben sollte geprüft werden, ob der Schwerbehindertenstatus voraussichtlich bis zum Rentenbeginn bestehen bleibt. Bei befristeten Feststellungen oder angekündigten Nachprüfungen kann eine sozialrechtliche Beratung hilfreich sein.
Wer bereits mit 62 Jahren aufhören möchte, sollte außerdem die finanzielle Wirkung des dauerhaften Abschlags berechnen lassen. Bei einer Bruttorente von 1.800 Euro würden 10,8 Prozent einem rechnerischen Abzug von 194,40 Euro im Monat entsprechen.
Fazit: Länger warten ist möglich, aber noch nicht beschlossen
Nach geltendem Recht kann der Jahrgang 1967 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 62 Jahren und Abschlägen oder mit 65 Jahren ohne Abschläge erhalten. Diese Altersgrenzen gelten weiterhin.
Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission eröffnen jedoch die Möglichkeit, dass die Altersgrenzen künftig parallel zur Regelaltersgrenze steigen. Weil der Jahrgang 1967 erst ab 2029 beziehungsweise 2032 in die Schwerbehinderten-Rente wechseln kann, könnte er von neuen Übergangsregeln erfasst werden.
Ob und um wie viele Monate sich der Rentenbeginn verschiebt, steht erst fest, wenn ein Gesetz mit einer konkreten Jahrgangstabelle verabschiedet wurde. Bis dahin ist eine pauschale Aussage, Jahrgang 1967 müsse sicher länger warten, nicht gerechtfertigt.
Beispiel aus der Praxis
Thomas ist im August 1967 geboren, hat einen anerkannten GdB von 60 und wird bis 2029 insgesamt 39 Versicherungsjahre erreichen. Nach heutigem Recht könnte er ab September 2029 mit 62 Jahren in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln.
Bei diesem Beginn müsste Thomas einen dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent hinnehmen. Wartet er bis September 2032, wäre die Rente nach geltendem Recht abschlagsfrei.
Wird vor seinem Rentenbeginn eine parallele Anhebung aller Altersgrenzen beschlossen, könnten sich beide Termine um einige Monate verschieben. Thomas sollte deshalb seine Rentenauskunft prüfen lassen, aber eine endgültige Entscheidung erst auf Grundlage der späteren gesetzlichen Übergangstabelle treffen.
Häufige Fragen zur Schwerbehinderten-Rente des Jahrgangs 1967
Kann der Jahrgang 1967 derzeit noch mit 62 Jahren in die Schwerbehinderten-Rente gehen?
Ja. Nach dem aktuell geltenden Recht ist ein Rentenbeginn mit 62 Jahren möglich, wenn ein GdB von mindestens 50 und eine Versicherungszeit von 35 Jahren vorliegen. Dabei entsteht regelmäßig der maximale Abschlag von 10,8 Prozent.
Ist die abschlagsfreie Schwerbehinderten-Rente mit 65 Jahren bereits abgeschafft?
Nein. Für den Jahrgang 1967 gilt weiterhin die abschlagsfreie Altersgrenze von 65 Jahren. Eine spätere Grenze ist bisher nicht gesetzlich beschlossen.
Warum könnte Jahrgang 1967 von der Reform betroffen sein?
Die vorgeschlagene weitere Anhebung der Regelaltersgrenze soll nach 2031 beginnen und damit Geburtsjahrgänge ab 1965 erfassen. Außerdem empfiehlt die Kommission eine parallele Erhöhung der Altersgrenzen für alle Altersrenten.
Muss der Jahrgang 1967 wahrscheinlich bis 66 auf die abschlagsfreie Schwerbehinderten-Rente warten?
Eine Anhebung auf 66 Jahre lässt sich aus den bisherigen Empfehlungen nicht ableiten. Im Gespräch steht eine schrittweise Erhöhung um Monate, deren genaue Verteilung noch nicht festgelegt ist.
Reichen 45 Versicherungsjahre aus, um die Schwerbehinderten-Rente zu erhalten?
Für die Schwerbehinderten-Rente sind nur 35 Versicherungsjahre erforderlich. Zusätzlich muss bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 anerkannt sein.
Was sollten Betroffene des Jahrgangs 1967 jetzt tun?
Sie sollten ihr Versicherungskonto klären, den Bestand des Schwerbehindertenstatus prüfen und mehrere Rentenbeginne berechnen lassen. Eine endgültige Planung sollte nach Veröffentlichung des Gesetzentwurfs und der vorgesehenen Übergangsregeln erfolgen.




