Arbeiten neben der Rente: Krankengeld fällt bei Teilrente ab 2027 weg

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Für Rentnerinnen und Rentner, die neben einer Altersrente weiterhin beschäftigt sind, verschlechtert sich ab 2027 die Absicherung bei längerer Krankheit. Die sogenannte 99,99-Prozent-Teilrente wird künftig nicht mehr ausreichen, um nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Krankengeld zu erhalten.

Betroffen sind Teilrentner, deren Altersrente mehr als zwei Drittel der möglichen Vollrente beträgt. Wer seine Rente lediglich um wenige Cent reduziert, wird damit beim Krankengeld künftig genauso behandelt wie ein Bezieher einer vollständigen Altersrente.

Die Änderung ist Teil des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat verzichtete anschließend auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher beliebt war

Eine Altersrente muss nicht zwingend als Vollrente ausgezahlt werden. Versicherte können nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung eine Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent wählen.

Der finanzielle Unterschied zwischen einer Vollrente und einer Teilrente von 99,99 Prozent ist äußerst gering. Bei einer monatlichen Vollrente von 1.800 Euro beträgt die Kürzung lediglich 18 Cent.

Rechtlich besteht dennoch ein erheblicher Unterschied. Eine Rente von 99,99 Prozent gilt als Teilrente, während eine Rente von 100 Prozent als Vollrente behandelt wird.

Dieser Unterschied ermöglichte beschäftigten Rentnern bisher unter bestimmten Voraussetzungen einen Krankengeldanspruch. Über die bisherige Rechtslage und entsprechende Gerichtsentscheidungen berichtete gegen-hartz.de bereits hier: „Krankengeld gibt es auch bei Teilrente“.

Vollrentner erhalten grundsätzlich kein Krankengeld

Wer eine Altersrente als Vollrente bezieht, hat aus einer daneben ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Das ergibt sich aus Paragraf 50 des Fünften Sozialgesetzbuchs.

Arbeitnehmer mit Vollrente haben zwar weiterhin Anspruch auf die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Endet diese nach sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse jedoch kein Krankengeld.

Bei einer Teilrente konnte der Anspruch dagegen bislang bestehen. Voraussetzung war unter anderem, dass die Beschäftigung krankenversicherungspflichtig war und Beiträge mit Krankengeldanspruch gezahlt wurden.

Was sich am 1. Januar 2027 ändert

Ab dem 1. Januar 2027 wird der Krankengeldanspruch auch bei einer hohen Teilrente ausgeschlossen. Die neue Fassung des Paragrafen 50 SGB V nennt ausdrücklich eine „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“.

Damit verliert die 99,99-Prozent-Gestaltung ihren bisherigen Vorteil beim Krankengeld. Auch Rentenanteile von 70, 80 oder 90 Prozent führen dann zum Ausschluss.

Die Möglichkeit, weiterhin eine Teilrente von 99,99 Prozent zu beantragen, bleibt bestehen. Die Änderung betrifft den Krankengeldanspruch und nicht das Recht, die Höhe der Teilrente selbst zu bestimmen.

Höhe der Altersrente Krankengeld ab 1. Januar 2027
100 Prozent Vollrente Kein Krankengeld
99,99 Prozent Teilrente Kein Krankengeld
80 Prozent Teilrente Kein Krankengeld
70 Prozent Teilrente Kein Krankengeld
Genau zwei Drittel der Vollrente Krankengeld kann bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehen
60 Prozent Teilrente Krankengeld kann bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen bestehen

Genau zwei Drittel bleiben von der neuen Sperre ausgenommen

Der Gesetzestext spricht nicht von einer Teilrente „ab zwei Dritteln“, sondern von einer Teilrente „von mehr als zwei Dritteln“. Eine Teilrente in Höhe von genau zwei Dritteln wird daher durch diese Vorschrift nicht vom Krankengeld ausgeschlossen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass allein die Wahl dieser Rentenhöhe automatisch zu einem Krankengeldanspruch führt. Auch die Art der Beschäftigung, der Versicherungsstatus und die Beitragszahlung müssen passen.

Bei der Angabe des Prozentsatzes ist außerdem Vorsicht geboten. Zwei Drittel entsprechen rechnerisch 66,666 Prozent, sodass eine auf 66,67 Prozent aufgerundete Teilrente bereits geringfügig oberhalb der gesetzlichen Grenze liegen könnte.

Betroffene sollten sich deshalb nicht allein auf eine gerundete Prozentangabe verlassen. Die konkrete Rentenhöhe und der daraus folgende Krankenversicherungsschutz sollten vorab von der Rentenversicherung und der Krankenkasse schriftlich bestätigt werden.

Die ersten sechs Wochen zahlt weiterhin der Arbeitgeber

Die Gesetzesänderung beseitigt nicht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Beschäftigte Rentner erhalten bei einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ebenso wie andere Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen lang ihr Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter.

Die finanzielle Lücke entsteht erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert. Nach Ablauf der sechs Wochen endet die Zahlung des Arbeitgebers, während bei einer Vollrente oder einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln kein Krankengeld folgt.

Die betroffene Person muss dann mit der Altersrente und möglichen weiteren Einkünften auskommen. Gerade bei einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen kann der Wegfall des Arbeitseinkommens erhebliche Folgen haben.

Wie hoch das Krankengeld normalerweise ist

Krankengeld beträgt nach den Angaben des Bundesgesundheitsministeriums grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Es darf jedoch 90 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Von diesem Betrag werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Die tatsächliche Auszahlung liegt daher häufig deutlich unter dem letzten Nettolohn.

Wegen derselben Erkrankung besteht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren für höchstens 78 Wochen ein Leistungsanspruch. Die sechs Wochen Entgeltfortzahlung werden dabei mitgerechnet, sodass die Krankenkasse gewöhnlich höchstens rund 72 Wochen Krankengeld zahlt.

Weitere Hinweise zur Höchstdauer und zu den Möglichkeiten nach der Aussteuerung enthält der Beitrag „Krankengeld endet: Was danach kommt“.

Eine niedrigere Teilrente ist nicht automatisch günstiger

Beschäftigte Rentner könnten ihre Teilrente ab 2027 auf genau zwei Drittel oder weniger begrenzen. Dadurch kann der Krankengeldanspruch erhalten bleiben, sofern auch alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine solche Entscheidung senkt jedoch die laufende Rentenauszahlung. Bei einer Vollrente von 1.800 Euro würden zwei Drittel lediglich 1.200 Euro monatlich ergeben.

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Die Differenz von 600 Euro wird nicht für jeden Monat angesammelt und später als Einmalbetrag nachgezahlt. Während des Bezugs der niedrigeren Teilrente fehlt dieses Geld zunächst im monatlichen Haushalt.

Der nicht abgerufene Rentenanteil ist allerdings nicht in jeder Hinsicht verloren. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann der zunächst nicht bezogene Anteil später mit geringeren oder ohne Abschläge ausgezahlt werden.

Ob sich eine niedrigere Teilrente finanziell lohnt, hängt deshalb von der persönlichen Rentenhöhe, den Abschlägen, dem Arbeitsentgelt und dem Risiko einer längeren Erkrankung ab. Eine pauschale Empfehlung für eine Teilrente von 66 Prozent wäre unseriös.

Die VBL-Rente erfordert eine gesonderte Prüfung

Besonders kompliziert kann die Entscheidung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes werden. Bei der VBLklassik tritt der Versicherungsfall für eine Altersrente grundsätzlich erst ein, wenn die gesetzliche Altersrente als Vollrente bewilligt wird.

Eine gesetzliche Teilrente allein löst nach den Hinweisen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder regelmäßig noch keine Betriebsrentenzahlung aus. Deshalb erwägen manche Beschäftigte zunächst eine Vollrente und anschließend einen Wechsel in eine Teilrente.

Eine solche Gestaltung darf nicht ohne schriftliche Klärung umgesetzt werden. Der spätere Wechsel von der gesetzlichen Vollrente in eine Teilrente kann auch Auswirkungen auf die VBL-Rente, ihre Höhe und bestehende Mitteilungspflichten haben.

Betroffene sollten sich von der VBL ausdrücklich bestätigen lassen, ob und in welcher Höhe die Zusatzrente nach dem Wechsel weitergezahlt wird. Eine mündliche Auskunft reicht bei den möglichen finanziellen Folgen nicht aus.

Arbeitslosengeld folgt anderen Vorschriften

Der Wegfall des Krankengeldes bedeutet nicht automatisch, dass auch ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Eine Teilrente wird beim Arbeitslosengeld anders behandelt als eine Altersvollrente.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Teilrente bestehen. Dafür müssen jedoch die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, zu denen gewöhnlich mindestens zwölf Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist gehören.

Ein allgemeiner Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld nach lediglich sechs Monaten Beschäftigung existiert nicht. Eine verkürzte Anwartschaftszeit kommt nur in besonderen Fällen bei überwiegend kurzfristig befristeten Beschäftigungen in Betracht.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Außerdem kann eine Altersvollrente bereits vor der Regelaltersgrenze dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Betroffene sollten mehrere Berechnungen einholen

Arbeitende Rentner sollten ihre bisherige Planung spätestens für Zeiträume ab Januar 2027 überprüfen. Das gilt besonders für Personen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und weiterhin einen größeren Teil ihres Lebensunterhalts aus einer Beschäftigung bestreiten.

Die Rentenversicherung sollte zunächst berechnen, wie hoch eine Vollrente, eine Teilrente von 99,99 Prozent und eine Teilrente von genau zwei Dritteln ausfallen würden. Dabei sollten auch spätere Auswirkungen auf Abschläge und Rentenanpassungen dargestellt werden.

Die Krankenkasse sollte anschließend schriftlich mitteilen, ob bei der gewählten Rentenquote und der konkreten Beschäftigung weiterhin ein Krankengeldanspruch besteht. Auch der anzuwendende Beitragssatz und die Meldung durch den Arbeitgeber sollten geprüft werden.

Bei einer Zusatzversorgung müssen zusätzlich der Versorgungsträger und gegebenenfalls die betriebliche Personalstelle einbezogen werden. Eine scheinbar günstige Lösung bei der gesetzlichen Rente kann andernfalls zu Einbußen bei der Betriebsrente führen.

Praxisbeispiel: Angestellter Lehrer plant Schwerbehindertenrente

Werner ist angestellter Lehrer und kann wegen seiner Schwerbehinderung vorzeitig eine Altersrente beziehen. Seine gesetzliche Vollrente würde 1.800 Euro monatlich betragen, zusätzlich erwartet er eine Betriebsrente der VBL.

Bei einer Teilrente von 99,99 Prozent würden ihm 1.799,82 Euro gesetzliche Rente ausgezahlt. Ab Januar 2027 hätte er bei längerer Krankheit nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung dennoch keinen Krankengeldanspruch.

Um den Anspruch möglicherweise zu erhalten, müsste Werner seine gesetzliche Teilrente auf höchstens zwei Drittel und damit auf rund 1.200 Euro begrenzen. Ob sich der monatliche Verzicht von knapp 600 Euro lohnt, hängt von seinem Arbeitsentgelt, seinem Krankheitsrisiko und den Folgen für die VBL-Rente ab.

Werner lässt sich deshalb vor dem Rentenantrag schriftliche Berechnungen von der Rentenversicherung, der Krankenkasse und der VBL geben. Erst anhand dieser Angaben entscheidet er, welche Rentenhöhe für ihn finanziell tragbar ist.

Fragen und Antworten zur neuen Krankengeldregelung

1. Ab wann gilt die neue Grenze für Teilrentner?

Die beschlossene Regelung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt an schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den Krankengeldanspruch aus.

2. Erhalten Rentner mit einer 99,99-Prozent-Teilrente ab 2027 noch Krankengeld?

Nein, eine Teilrente von 99,99 Prozent liegt deutlich oberhalb von zwei Dritteln. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung besteht aus der daneben ausgeübten Beschäftigung dann kein Krankengeldanspruch mehr.

3. Reicht eine Teilrente von genau zwei Dritteln aus?

Genau zwei Drittel werden durch die neue Vorschrift nicht ausgeschlossen. Krankengeld kann aber nur gezahlt werden, wenn auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Bleibt die Entgeltfortzahlung für arbeitende Rentner erhalten?

Ja, der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt bei einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiterzahlen. Die neue Regel betrifft die Zeit nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung.

5. Wird der nicht ausgezahlte Teil der Rente später nachgezahlt?

Eine rückwirkende Nachzahlung für die Monate mit niedrigerer Teilrente erfolgt grundsätzlich nicht. Der zunächst nicht bezogene Rentenanteil kann später jedoch mit geringeren oder ohne Abschläge zur Auszahlung kommen.

6. Können Teilrentner weiterhin Arbeitslosengeld erhalten?

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze kann trotz Teilrente ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen. Die üblichen Voraussetzungen wie die Anwartschaftszeit müssen erfüllt sein, während nach Erreichen der Regelaltersgrenze kein Arbeitslosengeld mehr gezahlt wird.