45 Versicherungsjahre geschafft – und trotzdem fast 14 Prozent weniger Rente: Das kann Menschen passieren, die ihre Altersrente zu früh beginnen. Denn die lange Versicherungszeit allein sichert noch keinen abschlagsfreien Rentenstart zum gewünschten Termin.
Ein vom SoVD Schleswig-Holstein geschilderter Fall zeigt, wie teuer die Verwechslung zweier Rentenarten werden kann. Bei einer rechnerischen Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag stehen monatlich 248,40 Euro auf dem Spiel.
Der Fall: 45 Jahre erfüllt, aber mit 63 soll Schluss sein
Im bereitgestellten Videotranskript berichtet der SoVD von einem Mann des Jahrgangs 1963, der seine 45 Versicherungsjahre bereits erfüllt hat. Abschlagsfrei könnte er mit 64 Jahren und zehn Monaten in Rente gehen, möchte aber schon mit 63 aufhören.
Seine Überlegung klingt zunächst plausibel: Wenn die abschlagsfreie Rente mit 64 Jahren und zehn Monaten möglich ist, müssten doch nur die Monate bis zu diesem Termin mit einem Abschlag belegt werden. Tatsächlich setzt die Berechnung bei der von ihm benötigten Rentenart jedoch an einer anderen Altersgrenze an.
45 Versicherungsjahre ersetzen die Altersgrenze nicht
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt sowohl 45 Jahre anrechenbare Zeiten als auch das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze. Für 1963 Geborene liegt diese nach § 236b SGB VI bei 64 Jahren und zehn Monaten.
Diese Rentenart lässt sich nicht noch weiter vorziehen, auch nicht gegen einen freiwillig akzeptierten Abschlag. Wer früher starten möchte, benötigt einen Anspruch auf eine andere Rente.
Die oft verwendete Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb in die Irre, wenn sie als allgemeines Versprechen verstanden wird. Welche Altersgrenzen tatsächlich gelten, erläutert auch unser Beitrag dazu, welche Jahrgänge nach 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Rente gehen können.
Warum aus dem früheren Rentenstart 13,8 Prozent Abzug werden
Für den beschriebenen Mann kommt ohne besondere zusätzliche Voraussetzungen die Altersrente für langjährig Versicherte infrage. Sie verlangt mindestens 35 Versicherungsjahre und ermöglicht einen Beginn ab 63, allerdings mit Abschlägen.
Beim Jahrgang 1963 wird der Abschlag dabei vom abschlagsfreien Alter dieser Rentenart aus berechnet: 66 Jahre und zehn Monate. Zwischen einem Beginn mit 63 und dieser Grenze liegen 46 Monate.
Für jeden vorgezogenen Monat vermindert sich die Rente um 0,3 Prozent. Aus 46 Monaten ergeben sich deshalb 13,8 Prozent dauerhafter Abschlag – obwohl die 45 Versicherungsjahre bereits erfüllt sind.
Mehr zu den unterschiedlichen Wegen enthält unser Überblick „Rente für den Jahrgang 1963: Das ist jetzt möglich“. Entscheidend ist die konkret beantragte Rentenart, nicht allein die Länge des Versicherungslebens.
Diese Unterschiede gelten für den Jahrgang 1963
| Rentenart | Voraussetzung zur Versicherungszeit | Altersgrenze und Abschlag |
|---|---|---|
| Regelaltersrente | Grundsätzlich fünf Jahre Wartezeit | Mit 66 Jahren und zehn Monaten ohne Abschlag |
| Altersrente für besonders langjährig Versicherte | 45 Jahre anrechenbare Zeiten | Mit 64 Jahren und zehn Monaten ohne Abschlag; kein früherer Beginn möglich |
| Altersrente für langjährig Versicherte | 35 Jahre anrechenbare Zeiten | Ab 63 möglich; bei Beginn mit 63 grundsätzlich 13,8 Prozent Abschlag |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen | 35 Jahre und anerkannte Schwerbehinderung bei Rentenbeginn | Ohne Abschlag mit 64 Jahren und zehn Monaten; bei Beginn mit 63 grundsätzlich 6,6 Prozent Abschlag |
Die Tabelle zeigt die gesetzlichen Standardfälle für 1963 Geborene. Den konkreten Rentenbeginn und mögliche Sonderregelungen sollte die Rentenversicherung anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs prüfen.
Schwerbehinderung kann eine günstigere Möglichkeit eröffnen
Die Aussage, ein früherer Beginn sei ausschließlich über die Altersrente für langjährig Versicherte möglich, wäre zu pauschal. Bei anerkannter Schwerbehinderung und erfüllter Wartezeit von 35 Jahren kann stattdessen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen infrage kommen.
Für den Jahrgang 1963 liegt deren abschlagsfreie Grenze ebenfalls bei 64 Jahren und zehn Monaten, sie lässt sich aber vorzeitig beziehen. Bei einem Beginn mit 63 ergeben sich hier grundsätzlich 22 Abschlagsmonate und damit 6,6 Prozent.
Voraussetzung ist grundsätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 bei Rentenbeginn. Eine arbeitsrechtliche Gleichstellung bei einem niedrigeren GdB genügt dafür nicht.
Fast 3.000 Euro weniger im Jahr – vor weiteren Abzügen
Bei einer zum gewünschten Rentenbeginn errechneten Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag entsprechen 13,8 Prozent einer monatlichen Kürzung um 248,40 Euro. Übrig bleiben 1.551,60 Euro brutto, die jährliche Differenz beträgt bei unveränderten Werten 2.980,80 Euro.
Dieser Betrag ist noch nicht mit der tatsächlichen Überweisung gleichzusetzen. Je nach Versicherungsstatus gehen davon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab; außerdem kann Einkommensteuer anfallen.
Die im Video pauschal genannten rund zwölf Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung sind keine für alle geltende Größe. Für die persönliche Planung braucht es eine Berechnung, die den eigenen Versicherungsstatus und die tatsächlich geltenden Beiträge berücksichtigt.
Der Abschlag verschwindet später nicht automatisch
Wer die vorgezogene Altersrente mit Abschlag bezieht, erhält nicht automatisch mit 64 Jahren und zehn Monaten eine ungekürzte Rente. Auch das spätere Erreichen der Regelaltersgrenze beseitigt diesen Abschlag nicht.
Ein Wechsel in eine andere Altersrente ist nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs grundsätzlich ausgeschlossen, wie § 34 SGB VI bestimmt. Die Vorstellung, zunächst eine gekürzte Rente zu beziehen und später einfach in die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente zu wechseln, funktioniert daher nicht.
Vor dem Antrag müssen vergleichbare Zahlen auf den Tisch
Wer verschiedene Rententermine vergleicht, sollte sich die jeweiligen Bruttobeträge und Abschläge von der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen lassen. Die auf einen späteren Rentenbeginn hochgerechnete Summe aus einer Renteninformation ist nicht automatisch die passende Ausgangsgröße für einen sofortigen Ausstieg.
Bei einem früheren Ende der Beschäftigung können zusätzlich künftige Beiträge und damit weitere Rentenansprüche fehlen. Umgekehrt wird bei einem früheren Rentenbeginn bereits länger Rente ausgezahlt, was bei einer wirtschaftlichen Abwägung ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Auch die angenommenen 45 Jahre sollten im Versicherungskonto bestätigt sein. Welche Fragen vor dem Antrag wichtig sind, beschreibt unser Beitrag „In Rente gehen 2026: Die Jahrgänge 1961 bis 1963 sollten das jetzt klären“.
Praxisbeispiel: Vor dem Antrag wird der Irrtum sichtbar
Ein Rentenversicherter des Jahrgangs 1963 hat mit 63 bereits 45 anrechenbare Versicherungsjahre und möchte sofort Rente beziehen. Bei einer Beratung erfährt er, dass seine zum frühen Beginn errechnete Bruttorente von 1.800 Euro vor Abschlag durch den Abzug von 13,8 Prozent auf 1.551,60 Euro sinken würde.
Eine anerkannte Schwerbehinderung liegt nicht vor, sodass die günstigere Rentenart für schwerbehinderte Menschen ausscheidet. Er lässt sich deshalb zusätzlich den Rentenbeginn mit 64 Jahren und zehn Monaten berechnen und prüft, wie er die 22 Monate bis dahin finanzieren kann, bevor er seinen Antrag stellt.
Quellen: Deutsche Rentenversicherung zu den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren; § 236a SGB VI; § 77 SGB VI.




