Rente: Rentnerin verliert 960 Euro im Jahr – nur weil sie verheiratet ist

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Verheiratete Rentner verlieren beim Grundrentenzuschlag bis zu 960 Euro im Jahr — gegenüber unverheirateten Paaren mit identischem Haushaltseinkommen. Grund ist die Einkommensanrechnung des Ehegatten, die nur bei Verheirateten greift, nicht bei Lebensgemeinschaften ohne Trauschein.

Der Sozialverband VdK hat diesen Mechanismus am 2. Februar 2026 erneut als strukturellen Nachteil angeprangert. Das Bundessozialgericht hat den Klageweg dagegen am 27. November 2025 endgültig verbaut.

Zwei Paare, ein Einkommen, 960 Euro Unterschied im Jahr

Renate K., 66, aus Hannover ist seit 41 Jahren mit ihrem Mann Klaus verheiratet. Sie hat 36 Jahre lang in Teilzeit als Verkäuferin gearbeitet, oft im Niedriglohnbereich. Klaus war Kfz-Meister und bezieht eine Rente von 1.700 Euro brutto. Renates eigene Rente liegt bei 850 Euro.

Auf dem Papier hätte Renate Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag von 80 Euro im Monat — die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Grundrentenzeiten geprüft und den Anspruch dem Grunde nach festgestellt.

Auf Renates Konto kommt davon nichts. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen des Ehepaars liegt bei rund 2.500 Euro im Monat. Damit überschreitet es den Freibetrag für Verheiratete von 2.326 Euro um 174 Euro. Davon werden 60 Prozent als Anrechnung auf den Zuschlag fällig — also 104,40 Euro. Renates Zuschlag von 80 Euro wird dadurch komplett aufgezehrt. Sie bekommt null Euro ausgezahlt.

Andrea M., 66, aus Hannover wohnt seit 32 Jahren mit ihrem Lebensgefährten Bernd zusammen. Geheiratet haben die beiden nie. Andrea hat 35 Jahre lang als Friseurin gearbeitet, davon viele Jahre Teilzeit, mit Löhnen weit unter dem Durchschnitt.

Auch ihr Grundrentenzuschlag würde rein rechnerisch 80 Euro im Monat betragen. Bernd, früher Maschinenbau-Techniker, bezieht eine Rente von 1.700 Euro, das gemeinsame Haushaltseinkommen liegt — wie bei Renate und Klaus — bei rund 2.500 Euro.

Bei Andrea zählt für die Einkommensprüfung aber nur ihr eigenes zu versteuerndes Einkommen — und das liegt bei rund 1.000 Euro im Monat. Damit unterschreitet sie den Freibetrag für Alleinstehende von 1.491 Euro deutlich. Andrea bekommt den vollen Grundrentenzuschlag von 80 Euro ausgezahlt — jeden Monat. Im Jahr macht das 960 Euro aus, die Renate verliert, weil sie geheiratet hat.

Warum die Grundrente Verheiratete schlechter stellt als Lebensgemeinschaften

Die Ungleichbehandlung folgt aus § 97a SGB VI, der die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag regelt. Die Vorschrift wurde mit dem Grundrentengesetz vom 12. August 2020 eingeführt und gilt seit dem 1. Januar 2021.

Anders als bei der Mütterrente, die unabhängig vom Partnereinkommen ausgezahlt wird, schreibt das Gesetz vor, dass beim Grundrentenzuschlag das zu versteuernde Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten zusammen angerechnet wird. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften findet diese Verrechnung nicht statt — angerechnet wird nur das individuelle Einkommen.

Die Begründung des Gesetzgebers lautet: Wer verheiratet ist, lebt nach bürgerlich-rechtlicher Konstruktion in einer Wirtschaftseinheit mit gegenseitiger Unterhaltspflicht. Diese Lebensführungsgemeinschaft soll bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt werden.

Die Konsequenz auf der Zahlungsseite ist eindeutig: Verheiratete unterliegen einer schärferen Einkommensgrenze, gerechnet pro Kopf. Die Einzelgrenze für Alleinstehende liegt 2026 bei 1.491 Euro, die Ehepaarsgrenze bei 2.326 Euro gemeinsam — also nur 1.163 Euro pro Person, und damit deutlich unter der Einzelgrenze.

Wird die Untergrenze überschritten, fließen 60 Prozent jedes Euros darüber in die Anrechnung. Über 1.840 Euro für Alleinstehende und 2.744 Euro für Ehepaare wird der gesamte Mehrbetrag voll angerechnet — der Zuschlag fällt dann meist auf null.

Etwa 1,4 Millionen Menschen bezogen Ende 2024 einen Grundrentenzuschlag in Höhe von durchschnittlich 97 Euro im Monat. Knapp die Hälfte aller dem Grunde nach Berechtigten fällt durch die Einkommensprüfung — viele davon sind Verheiratete, die ohne Trauschein einen vollen Zuschlag bekommen würden.

BSG-Urteil zur Grundrente: Der Klageweg ist endgültig verbaut

Vor dem BSG-Urteil galt die Vorschrift unter Sozialrechtsexperten als verfassungsrechtlich angreifbar. Das Bundessozialgericht hat diese Hoffnung am 27. November 2025 zerschlagen. Im Verfahren B 5 R 9/24 R hatte eine 1960 geborene Klägerin geklagt, die seit Mai 2022 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.

Aus 43 Jahren mit Grundrentenzeiten hatte ihr die Rentenversicherung einen Zuschlag von 1,1760 Entgeltpunkten errechnet — rund 40 bis 48 Euro im Monat. Wegen der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemanns wurde davon kein Cent ausgezahlt.

Die Klage scheiterte zunächst beim Sozialgericht Gelsenkirchen (S 10 R 338/22) und beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 18 R 707/22). Das BSG bestätigte beide Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Aus Sicht des 5. Senats verstößt die Anrechnung des Ehegatteneinkommens nicht gegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz.

Es bestehe ein hinreichend sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung: Der Grundrentenzuschlag werde vollständig aus Steuermitteln finanziert, und der Gesetzgeber habe einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er solche Sozialausgleichsleistungen am tatsächlichen Bedarf ausrichten wolle.

Für Betroffene heißt das: Widersprüche, die sich allein auf eine angebliche Verfassungswidrigkeit der Ehegatten-Anrechnung stützen, haben nach diesem Urteil keine Erfolgsaussichten mehr. Theoretisch bleibt der Weg nach Karlsruhe — eine Verfassungsbeschwerde wäre denkbar, ist aber bisher nicht angekündigt.

Praktisch hat die Klägerin alle Instanzen erschöpft, und die Mehrheit der Sozialrechtler geht davon aus, dass auch das Bundesverfassungsgericht der Argumentation des BSG folgen würde. Der höchstrichterliche Klageweg ist beschritten und verbaut.

Drei Hebel: Wie Verheiratete den Grundrentenzuschlag jetzt noch retten können

Den Trauschein nachträglich auflösen, nur um den Grundrentenzuschlag zu retten, ist für die meisten Paare keine Option — und steuerlich oft sogar nachteilig. Was bleibt, sind drei konkrete Hebel, mit denen Verheiratete ihre Auszahlung im Einzelfall verbessern können.

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Erstens: Freiwillige Steuererklärung abgeben. Die Rentenversicherung zieht für die Anrechnung das zu versteuernde Einkommen heran, das das Finanzamt ermittelt. Wer keine Steuererklärung abgibt, verschenkt mögliche Abzüge: Werbungskosten, Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Aufwendungen für die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger.

Wer 2025 mehrere Tausend Euro für Zahnbehandlungen, Brille, Reha oder Medikamente ausgegeben hat, kann das zu versteuernde Einkommen über die Steuererklärung spürbar drücken — und dadurch unter eine relevante Anrechnungsgrenze fallen. Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden — die Erklärung für 2022 also noch bis Ende 2026.

Zweitens: Bescheid prüfen lassen. Die Einkommensprüfung läuft automatisiert über einen Datenabgleich der Rentenversicherung mit den Finanzbehörden. Fehler kommen vor — etwa wenn falsche Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt oder Sonderausgaben übersehen werden.

Wer den Verdacht hat, dass im Bescheid Beträge nicht stimmen, kann einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Anders als beim Widerspruch gilt dafür keine Frist von vier Wochen, sondern grundsätzlich vier Jahre rückwirkend. Verheiratete sollten ihre Bescheide deshalb nicht ungeprüft ablegen, sondern nachvollziehen, welche Einkünfte angerechnet wurden.

Drittens: Kapitalerträge gezielt steuern. Wenn Kapitalerträge bereits über die Abgeltungssteuer abgegolten wurden und in keiner Steuererklärung mehr auftauchen, müssen sie der Rentenversicherung gesondert gemeldet werden. Ein Verschweigen ist keine Option und kann den gesamten Bescheid kippen.

Wer aber Kapitalerträge bewusst auf den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person reduziert oder Geld in nicht zinstragende Anlageformen umschichtet, kann das relevante Einkommen senken. Eine pauschale Empfehlung gibt es hier nicht — es kommt auf die persönliche Vermögensstruktur an, und jede Umschichtung sollte vor der Entscheidung mit einer Rentenberatung besprochen werden.

VdK-Forderungen zur Grundrente: Politische Hoffnung statt juristischem Hebel

Nachdem das BSG den juristischen Weg versperrt hat, verlagert sich der Druck auf die politische Ebene. Der Sozialverband VdK, mit über 2,3 Millionen Mitgliedern der größte Sozialverband Deutschlands, hat in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2026 drei zentrale Forderungen formuliert. Die Grundrente soll, wie die Mütterrente, unabhängig vom Einkommen des Partners ausgezahlt werden.

Zeiten der Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit sollen als Grundrentenzeiten anerkannt werden, weil sonst Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien die nötigen 33 Jahre kaum erreichen. Und mehr Bezieher von Erwerbsminderungsrenten sollen Zugang zum Grundrentenzuschlag erhalten.

Die zweite anhängige VdK-Klage betrifft Mütter: Sechs Wochen Mutterschutzzeit vor der Geburt eines Kindes werden bei der Berechnung der Grundrentenzeiten nicht berücksichtigt. Im schlimmsten Fall fehlen Frauen genau diese Wochen, um die 33-Jahre-Schwelle zu erreichen — und sie verlieren den gesamten Anspruch.

Bei einer Musterrechnung des VdK kann sich der Verlust auf rund 200 Euro pro Jahr summieren, wenn der Zuschlag nicht ganz entfällt, sondern nur niedriger ausfällt.

Die Bundesregierung hat eine Rentenkommission eingesetzt, die unter anderem prüfen soll, wie die Grundrente zu einer armutsfesten Mindestrente weiterentwickelt werden kann. Der VdK ist in der Kommission vertreten. Ergebnisse werden frühestens 2027 erwartet. Bis dahin bleibt es bei der heutigen Rechtslage.

Wer als verheirateter Rentner einen Bescheid mit Null-Auszahlung trotz errechnetem Zuschlag in der Hand hält, sollte deshalb nicht auf eine Reform warten — sondern jetzt die Steuererklärung für die letzten vier Jahre prüfen und den eigenen Bescheid auf Rechenfehler bei der Einkommensanrechnung kontrollieren lassen.

Häufige Fragen zur Grundrente bei Ehepaaren

Werden auch dauernd getrenntlebende Ehepartner verrechnet?
Ja. Das Gesetz macht keine Ausnahme für getrenntlebende Ehepaare. Solange die Ehe rechtlich besteht, wird das Einkommen des Ehegatten angerechnet, auch wenn die Eheleute nicht mehr zusammenwohnen oder seit Jahren getrennt leben. Erst mit der Scheidung endet die Anrechnung — dann zählt nur noch das eigene zu versteuernde Einkommen.

Was passiert, wenn der Ehepartner stirbt?
Mit dem Tod des Ehegatten endet die gemeinsame Einkommensanrechnung. Die Rentenversicherung prüft den Anspruch dann nur noch auf Basis des eigenen zu versteuernden Einkommens. Wer bisher wegen des Partnereinkommens keinen Zuschlag bekam, kann nach dem Tod plötzlich anspruchsberechtigt werden — der Anspruch entsteht aber erst mit der nächsten Einkommensprüfung zum 1. Januar des Folgejahres.

Gilt die Anrechnung auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?
Ja. Über eine eigene Vorschrift im Lebenspartnerschaftsgesetz werden Regelungen für Ehegatten auch auf eingetragene Lebenspartner angewendet. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften ohne Eintragung wird das Partnereinkommen dagegen nicht berücksichtigt — auch dann nicht, wenn das Paar seit Jahrzehnten zusammenlebt und einen gemeinsamen Haushalt führt.

Muss man den Grundrentenzuschlag beantragen?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Anspruch automatisch und zahlt den Zuschlag bei vorliegenden Voraussetzungen ohne separaten Antrag aus. Wer der Meinung ist, dass im Bescheid Fehler stecken, kann gegen den konkreten Bescheid Widerspruch einlegen oder einen Überprüfungsantrag stellen.

Lohnt sich eine Steuererklärung trotz möglicher Steuernachzahlung?
Häufig ja. Wenn die Steuererklärung das zu versteuernde Einkommen drückt, kann der Grundrentenzuschlag steigen oder erstmals ausgezahlt werden — der Zuwachs übersteigt oft die Nachzahlung an das Finanzamt. Eine Beispielrechnung mit einer Lohnsteuerhilfe oder einer Rentenberatung klärt vor der Abgabe, ob der Effekt unter dem Strich positiv ist.

Quellen

Bundessozialgericht: Pressemitteilung Nr. 27/2025 — Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig (27.11.2025)

Bundessozialgericht: Verhandlung B 5 R 9/24 R — Sachverhalt und Entscheidung

Sozialverband VdK Deutschland: Grundrente bleibt verbesserungswürdig (02.02.2026)