Der Bund der Steuerzahler hat angekündigt, die Aktivrente vor die Gerichte zu bringen – und trifft damit Hunderttausende Selbstständige, Freiberufler und Minijobber genau dort, wo es schmerzt: beim Gleichheitsgrundsatz.
Wer jahrzehntelang selbstständig gearbeitet, Beiträge in Versorgungswerke gezahlt oder einen Nebenjob auf Minijob-Basis ausgeübt hat, schaut seit dem 1. Januar 2026 durch die Finger. Angestellte Kollegen kassieren steuerfreie 2.000 Euro pro Monat extra. Selbstständige und Minijobber bekommen nichts.
Das Aktivrentengesetz ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft – und der juristische Streit darüber hat bereits begonnen. Die Grundidee klingt einfach: Wer nach der Regelaltersgrenze weiter sozialversicherungspflichtig angestellt arbeitet, darf bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei verdienen. Der Freibetrag ist in § 3 EStG verankert – neu eingefügt durch das Aktivrentengesetz.
Ziel der Bundesregierung ist es, Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten. Doch der Zuschnitt des Gesetzes hat ein Problem, das schon im Gesetzgebungsverfahren offen zutage trat: Er schließt systematisch ganze Berufsgruppen aus.
Inhaltsverzeichnis
Wer ausgeschlossen ist – und warum das absurd ist
Die steuerfreie Aktivrente gilt ausschließlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, bei denen der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge oder Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt. Wer dieses Kriterium nicht erfüllt, profitiert nicht. Das trifft:
Selbstständige und Freiberufler – also Anwälte, Architekten, Ärzte, Handwerksmeister, Unternehmensberater – erhalten keinen Cent des Freibetrags, egal wie viele Jahre sie freiwillig in die Rentenkasse oder ihr Versorgungswerk eingezahlt haben. Beamte gehen ebenfalls leer aus, weil bei ihnen keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen.
Und Rentner, die im Minijob bis zu 603 Euro monatlich verdienen, sind nach § 8 SGB IV ebenfalls ausgenommen: Minijobs gelten steuerlich bereits über die Pauschalversteuerung als eigenständig begünstigt – ein Argument, das vor dem Hintergrund der massiven Differenz zum Aktivrenten-Freibetrag wenig trägt.
Konkret bedeutet das: Zwei gleichaltrige Rentner, beide 67 Jahre alt, beide mit identischem Stundenlohn tätig. Der eine ist angestellt, der andere selbstständig. Der Angestellte zahlt auf seine 2.000 Euro monatlich keine Lohnsteuer mehr. Der Selbstständige zahlt seinen vollen persönlichen Steuersatz – auf jeden Euro. Wer das als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung verteidigen will, muss einen sehr überzeugenden Grund vorweisen.
Klaus M., 68, aus Augsburg, ist einer von Hunderttausenden Selbstständigen, an denen das Gesetz schlicht vorbeigeht. Er führt seit 30 Jahren ein kleines Ingenieurbüro, hat jahrelang freiwillig in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt, und arbeitet weiter, weil er es sich schlicht nicht leisten kann, aufzuhören.
Seine Altersrente liegt bei 1.100 Euro im Monat, sein Einkommen aus dem Büro ergänzt das auf ein halbwegs stabiles Niveau. Die Aktivrente? Für ihn nicht erreichbar. “Ich zahle jeden Monat mehr Steuern als mein angestellter Nachbar, der genau dasselbe macht”, sagt er.
Zwei Gutachten des Bundestags und ihre brisanten Schlussfolgerungen
Dass die Aktivrente verfassungsrechtlich auf wackeligen Beinen steht, ist keine Nachricht mehr. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat das Gesetz gleich zweimal unter die Lupe genommen – und beide Male erhebliche Bedenken formuliert. Das erste Gutachten erschien am 12. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen WD 4-3000-013/25, das zweite folgte im Herbst 2025 als WD 4-3000-049/25.
Die Gutachter identifizieren eine doppelte Ungleichbehandlung: nach dem Alter – denn nur wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, profitiert, während jüngere Arbeitnehmer mit identischem Einkommen weiter voll versteuert werden – und nach der Art der Tätigkeit. Beim zweiten Punkt wird es juristisch heikel.
Die Gutachter schreiben, mit Blick auf das erklärte Ziel der Fachkräftesicherung bestünden zwischen abhängig Beschäftigten und Selbstständigen “keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.”
Das trifft den Kern: Wenn das Gesetz erklärtermaßen dem Fachkräftemangel entgegenwirken soll, warum trägt ein selbstständiger Arzt, ein freiberuflicher Ingenieur oder ein Architektin im Rentenalter nicht genauso zur Fachkräftesicherung bei wie eine angestellte Krankenschwester?
Eine plausible Antwort darauf hat die Bundesregierung in den Gesetzgebungsunterlagen nicht geliefert.
Hinzu kommt ein weiterer Befund, der politisch noch unangenehmer ist: Wegen des progressiven Einkommensteuertarifs profitieren gut verdienende Rentner überproportional stark von der Steuerbefreiung. Wer 2.000 Euro monatlich steuerfrei erhält und ohnehin in einem hohen Steuersatz liegt, spart mehrere Tausend Euro im Jahr mehr als jemand mit niedrigem Einkommen.
Die Gutachter zogen daraus eine unmissverständliche Schlussfolgerung: “Die am wenigsten Bedürftigen erhalten die höchste Steuerentlastung.” Der Rechtswissenschaftler Simon Kempny von der Universität Bielefeld sprach bei der Anhörung im Finanzausschuss von einer “grob sozialstaatswidrigen” Wirkung des Gesetzes.
Der CDU-nahe Verfassungsrechtler Prof. Gregor Kirchhof, der im Auftrag der Partei ein Gutachten zur Aktivrente erstellt hatte, hält das Gesetz grundsätzlich für verfassungskonform – aber nur unter einer entscheidenden Bedingung:
Er fordert ausdrücklich einen “angemessenen Freibetrag für alle Erwerbsaktiven, die Altersbezüge erhalten” – also auch Selbstständige und Freiberufler. Was die CDU als verfassungsrechtliche Absicherung in Auftrag gegeben hatte, wurde damit selbst zur Kritik am eigenen Gesetzentwurf.
Bund der Steuerzahler kündigt Klage bis zum Bundesverfassungsgericht an
BdSt-Präsident Reiner Holznagel ließ im Dezember 2025 keinen Zweifel: “So wie sie angelegt ist, ist die Aktivrente unfair. Sie schließt Freiberufler und Selbstständige aus. Wir werden deshalb im ersten Quartal 2026 die Klage einreichen und wollen bis zum Bundesverfassungsgericht damit.”
Der Verband sieht in der Ungleichbehandlung einen klaren Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Der Weg, den eine solche Klage nehmen muss, ist lang. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht direkt anrufbar, solange der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist. Der praktische Ablauf: Ein betroffener Selbstständiger legt Einspruch gegen seinen Steuerbescheid ein. Das Finanzamt lehnt ab – es ist an das geltende Gesetz gebunden.
Es folgt die Klage vor dem Finanzgericht. Hält das Finanzgericht das Gesetz selbst für verfassungswidrig, legt es die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Alternativ kann nach Erschöpfung des Rechtswegs direkt Verfassungsbeschwerde erhoben werden.
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Steuerberater rechneten bereits im ersten Quartal 2026 mit Einsprüchen gegen Vorauszahlungsbescheide. Wer als Selbstständiger oder Freiberufler die eigene Benachteiligung dokumentieren und sich an einem möglichen Musterverfahren orientieren will, sollte Einsprüche gegen Steuerbescheide für 2026 offenhalten.
Wer den Einspruch versäumt, dem wird der Steuerbescheid bestandskräftig – und kann an einem späteren Musterverfahren nicht mehr teilhaben. Ob die Aktivrente in ihrer jetzigen Form verfassungskonform ist, werden die Gerichte entscheiden müssen. Bis zu einer Entscheidung zahlen Hunderttausende Selbstständige, Freiberufler und Minijobber den Preis für ein Gesetz, dessen eigene Verfasser seine strukturellen Schwächen kannten.
Wirtschaftsministerium kritisiert eigenes Gesetz – und hat es trotzdem passieren lassen
Pikant ist, dass sich sogar das Bundeswirtschaftsministerium in einem Statement gegenüber der “Bild” kritisch zur Ausgestaltung äußerte: Man sehe die Ausklammerung von Selbstständigen und Freiberuflern “ebenfalls kritisch” und stehe einer Klage grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber. Diese Aussage lädt zur Frage ein, warum das Gesetz dann trotzdem in dieser Form verabschiedet wurde.
Die Antwort liegt wohl in der politischen Genese des Projekts. Die Aktivrente ist ein CDU-Herzensthema, das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgelegt wurde. Die Begrenzung auf abhängig Beschäftigte vereinfachte die administrative Umsetzung erheblich und machte das Gesetz kostengünstiger.
Selbstständige in das Modell einzubeziehen hätte die Steuerausfälle deutlich erhöht und weitere Abgrenzungsfragen aufgeworfen. Der Preis dieser Vereinfachung: ein Gesetz, das vom eigenen Verfassungsgutachter für verbesserungsbedürftig gehalten wird, von zwei Bundestags-Gutachten mit erheblichen Fragezeichen versehen ist und vom Steuerzahlerbund vor Gericht gebracht wird.
Sozialabgaben laufen weiter – der Steuerbonus hat Grenzen
Auch wer von der Aktivrente profitiert, sollte die Euphorie dosieren. Steuerfrei bedeutet nicht abgabenfrei.
Auf den Hinzuverdienst fallen weiterhin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Bei einem Monatsverdienst von 2.000 Euro sind das der Arbeitnehmeranteil der Krankenversicherung, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sowie der Pflegeversicherungsbeitrag – in Summe rund 200 Euro im Monat. Netto bleiben damit von den 2.000 Euro im besten Fall etwa 1.800 Euro übrig.
Für Selbstständige, die dieselbe Arbeit für dieselbe Gegenleistung leisten, bleibt dieser Vorteil vollständig versperrt. Sie zahlen Einkommensteuer auf jeden Euro, der über den normalen Freibeträgen liegt. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 35 Prozent und einem Monatsverdienst von 2.000 Euro ergibt sich rechnerisch eine Steuermehrlast von rund 700 Euro monatlich gegenüber dem angestellten Wettbewerber – das sind 8.400 Euro im Jahr, die der Selbstständige zahlt, der Angestellte nicht.
Was Betroffene jetzt tun können
Selbstständige, Freiberufler und Minijobber, die sich durch die Aktivrente diskriminiert sehen, haben derzeit eine einzige praktisch relevante Option: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2026 einlegen, sobald er zugestellt wird.
Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingehen. Im Einspruch sollte auf die anhängige Verfassungsdiskussion und die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes verwiesen werden – sowie auf das angekündigte Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler.
Das Finanzamt ist verpflichtet, das Einspruchsverfahren bis zu einer höchstrichterlichen Klärung ruhend zu stellen, wenn es selbst Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat oder wenn ein einschlägiges Musterverfahren bereits anhängig ist. Wer den Einspruch versäumt, dem wird der Steuerbescheid bestandskräftig – und kann an einem späteren Musterverfahren nicht mehr profitieren.
Für Minijobber im Rentenalter gilt eine besondere Aufmerksamkeit: Sie verdienen maximal 603 Euro monatlich – eine Summe, die ohnehin pauschal besteuert wird. Für sie entsteht durch die Aktivrente keine Steuermehrbelastung im Vergleich zur alten Rechtslage.
Aber der Effekt ist ein anderer: Angestellte Kollegen, die mehr als geringfügig tätig sind, genießen jetzt einen dramatischen Steuervorteil, den Minijobber strukturell nicht erreichen können – nicht weil sie es nicht wollten, sondern weil das Gesetz sie ausschließt.
Häufige Fragen zur Aktivrente und zur Verfassungsklage
Gilt die Aktivrente auch für Rentner, die noch keinen Rentenantrag gestellt haben?
Ja. Die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fließt. Entscheidend ist allein, dass die Regelaltersgrenze erreicht wurde und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, für die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge zahlt.
Können Selbstständige in eine Angestelltentätigkeit wechseln, um die Aktivrente zu nutzen?
Theoretisch ja – aber das ist für die meisten Freiberufler und Unternehmer mit 67 Jahren keine realistische Option. Wer sein Büro, seine Praxis oder sein Unternehmen betreibt, kann nicht einfach in eine angestellte Nebentätigkeit wechseln, ohne die bisherige Tätigkeit aufzugeben. Das Gesetz trifft also gerade diejenigen, die am längsten und am intensivsten eigenverantwortlich gearbeitet haben.
Was bedeutet „Normenkontrolle” in diesem Zusammenhang?
Wenn ein Finanzgericht im Verlauf eines Klageverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass das Aktivrentengesetz gegen das Grundgesetz verstößt, muss es das Verfahren aussetzen und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet dann, ob das Gesetz verfassungswidrig ist – und ob es rückwirkend korrigiert werden muss.
Besteht die Chance, dass das Gesetz nachgebessert wird, ohne dass es zu einem Urteil kommt?
Das ist möglich, aber politisch schwierig. Eine Ausweitung der Aktivrente auf Selbstständige würde erheblich mehr Steuerverzicht bedeuten und die Finanzplanung belasten. Andererseits hat selbst der CDU-Gutachter genau das gefordert. Wenn die Klage des Bundes der Steuerzahler öffentlichen Druck erzeugt und erste Finanzgerichtsurteile die Verfassungsbedenken bestätigen, könnte der Gesetzgeber zum Handeln gezwungen werden – ohne den langen Weg über Karlsruhe.
Warum sind Minijobber ausgeschlossen – und ist das rechtlich haltbar?
Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber für die Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge oder einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt. Bei Minijobs nach § 8 SGB IV zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag, der Arbeitnehmer ist aber nicht rentenversicherungspflichtig. Ob diese technische Abgrenzung vor dem Gleichheitsgrundsatz standhält, ist offen – und auch dieser Punkt dürfte in Klageverfahren thematisiert werden.
Quellen
Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst: WD 4-3000-013/25 – Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Aktivrente (12.06.2025)
Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst: WD 4-3000-049/25 – Sachstand zur Vereinbarkeit der Aktivrente mit Art. 3 Abs. 1 GG
Bund der Steuerzahler NRW: Aktivrente: Ungerecht und unausgereift
plietsch-steuerberatung.de: Ist die Aktivrente verfassungswidrig? (11/2025)




