Kann man trotz Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Krankengeld haben, besonders wenn sie zusätzlich im Rahmen eines Restleistungsvermögens berufstätig sind. Die Antwort auf diese Frage hängt von den rechtlichen Vorgaben und Voraussetzungen ab, die im Sozialgesetzbuch (SGB V) und durch Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) geregelt sind.
Inhaltsverzeichnis
Anspruch auf Krankengeld: Voraussetzungen und rechtliche Grundlagen
Der Anspruch auf Krankengeld ist im Sozialgesetzbuch Nummer 5 (SGB V) geregelt und für gesetzlich Versicherte an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird.
Sobald eine Arbeitsunfähigkeit eintritt, endet nach sechs Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Zahlung des Krankengelds.
Kein Krankengeld bei voller Erwerbsminderungsrente
Für Personen, die eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, gelten besondere Regelungen. Der Anspruch auf Krankengeld endet in diesen Fällen mit Beginn des Bezugs der Erwerbsminderungsrente.
Das bedeutet, dass der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente zum direkten Ende des Krankengeldanspruchs führt und dieser nicht, wie in anderen Situationen möglich, lediglich ruht. Somit besteht für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld, auch wenn sie neben ihrer Rente einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen.
Ausnahme: Teilweise Erwerbsminderungsrente
Eine Ausnahme besteht jedoch für Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Krankengeld bestehen, sofern die Arbeitsunfähigkeit erst nach Beginn des Bezugs der teilweisen Erwerbsminderungsrente eingetreten ist.
Sollte hingegen die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beginnen, wird das Krankengeld um den Betrag der Rente gekürzt. Diese Regelung stellt sicher, dass Versicherte nicht doppelt belastet werden und eine Überzahlung vermieden wird.
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Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
Die Frage nach dem Anspruch auf Krankengeld bei gleichzeitiger Erwerbsminderung wurde auch durch das Bundessozialgericht (BSG) konkretisiert (Az. B 1 KR 31/09 R). Dieses Urteil stellte klar, dass Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente keinen Anspruch auf Krankengeld haben, auch wenn sie neben der Rente einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
Erkenntnisse aus dem BSG-Urteil
- Ende des Krankengeldanspruchs bei voller Erwerbsminderungsrente: Der Anspruch auf Krankengeld endet mit Beginn der vollen Erwerbsminderungsrente gemäß § 50 SGB V.
- Kein Ruhen des Anspruchs: Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente führt nicht zum Ruhen, sondern zum Ende des Krankengeldanspruchs.
- Keine Rückerstattung von Krankengeld: Sollte das Krankengeld nach Beginn der Rente weitergezahlt worden sein, muss dieses nicht zurückerstattet werden, selbst wenn es den Rentenbetrag überstiegen hat. Dies ist in § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geregelt.
Situationen ohne Anspruch auf Krankengeld
Es gibt noch weitere Konstellationen, in denen kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dazu gehören:
- Nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung: Personen, die eine Beschäftigung ausüben, die nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, wie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ohne Krankenversicherungspflicht, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
- Versicherungsfreie Tätigkeiten: Auch bei versicherungsfreien Tätigkeiten entfällt der Anspruch auf Krankengeld.
Rentner mit teilweiser Erwerbsminderung müssen das beachten
Für Rentnerinnen und Rentner, die eine teilweise Erwerbsminderungsrente beziehen und dennoch Anspruch auf Krankengeld haben möchten, sind folgende Schritte wichtig:
- Prüfung der Sozialversicherungspflicht: Es ist entscheidend, dass die ausgeübte Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist. Dies sollte mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 5 SGB V erfüllt sind.
- Rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Die Krankschreibung muss sofort sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Krankenkasse eingereicht werden. Elektronische Krankmeldungen können hierbei eine Erleichterung darstellen und den Nachweis beschleunigen.
- Krankengeld nach Entgeltfortzahlung beantragen: Spätestens nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sollte der Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse gestellt werden.
- Bereithaltung der notwendigen Unterlagen:
Nachweise über die Art der Erwerbsminderungsrente.
Gehaltsabrechnungen der letzten Monate.
Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit. - Rechtslage prüfen lassen: Bei Unsicherheiten oder im Falle einer Ablehnung des Krankengeldantrags kann eine Beratung durch Verbraucherschutzzentralen, Sozialverbände oder versierte Anwälte und Rentenberater hilfreich sein.
Relevante Unterlagen und Kommunikation mit der Krankenkasse
Besonders bei teilweiser Erwerbsminderung ist es wichtig, den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im Verhältnis zum Beginn der Rente genau zu dokumentieren. Nur so kann der Anspruch auf Krankengeld gesichert oder eine Kürzung des Krankengelds durch die Anrechnung der Rente vermieden werden.
Eine vollständige und korrekte Dokumentation ist der Schlüssel, um reibungslose Abläufe bei der Beantragung von Krankengeld sicherzustellen. Versicherte sollten sicherstellen, dass sie alle relevanten Unterlagen, wie die Art der Erwerbsminderungsrente, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und aktuelle Gehaltsabrechnungen, rechtzeitig einreichen.
Zusätzlich ist eine frühzeitige Kommunikation mit der Krankenkasse empfehlenswert, um potenzielle Probleme frühzeitig zu klären.
Beratung durch Experten einholen
Da die Rechtslage kompliziert sein kann, ist es in vielen Fällen sinnvoll, eine professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Anwälte, Rentenberater oder auch Verbraucherschutzzentralen können dabei helfen, die individuelle Situation zu beurteilen und die richtige Vorgehensweise zu finden. Besonders wenn ein Antrag auf Krankengeld von der Krankenkasse abgelehnt wird, ist es ratsam, sich rechtlichen Beistand zu suchen, um die eigenen Ansprüche zu wahren.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.