Bürgergeld: Das Jobcenter darf Mutterschaftsgeld nicht anrechnen

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Schwangere erhalten kurz vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Das Jobcenter sieht dieses Einkommen häufig als anrechenbar an und kürzt das Bürgergeld entsprechend. Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen hat dieser Praxis nun einen Riegel vorgeschoben.

Jobcenter rechnete Mutterschaftsgeld an

Ab der 30. Schwangerschaftswoche gilt für werdende Mütter ein Beschäftigungsverbot. Um sie trotz fehlendem Gehalt finanziell abzusichern, sieht das Mutterschutzgesetz eine alternative Einkommensquelle vor: das Mutterschaftsgeld. Es wird genau sechs Wochen vor und bis zu acht Wochen nach der Geburt gezahlt.

Auch Bezieherinnen von Bürgergeld erhalten diese Leistung. Die Jobcenter betrachten allerdings das Mutterschaftsgeld als “regelmäßiges Einkommen” und rechnen monatlich entsprechende Beträge auf das Bürgergeld an.

Mutterschaftsgeld als regelmäßiges Einkommen?

Im konkreten Fall stritten das Jobcenter und eine Bürgergeldbezieherin über die Anrechnungspraxis. Das Jobcenter begründete die Anrechnung damit, dass es sich beim Mutterschaftsgeld nicht um eine einmalige Leistung handeln könne, da es typischerweise zweimal gezahlt werde: einmal sechs Wochen vor und einmal kurz nach der Geburt.

Außerdem seien beide Zahlungen Vorschusszahlungen und Lohnersatzleistungen, die rechtlich wie reguläres Einkommen zu behandeln seien.

LSG: Mutterschaftsgeld ist einmalige Einnahme

Das LSG hatte nun darüber zu entscheiden, ob das Mutterschaftsgeld als einmalige oder regelmäßige Einnahme anzusehen ist. Überraschenderweise äußerten sich die Richter zu dieser Frage jedoch nicht. Der Grund hierfür liegt in der Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Danach sind wiederkehrende Einnahmen wie einmalige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie in größeren Zeitabständen als monatlich zufließen.

Im Fall des Mutterschaftsgeldes sei dies die Regel, so die Richter. Sowohl in diesem als auch in vielen anderen Fällen liegen mindestens sechs Wochen zwischen den beiden Auszahlungsterminen. Es spielt also keine Rolle, ob das Mutterschaftsgeld als regelmäßiges oder als einmaliges Einkommen betrachtet wird. Die Anrechnungsvorschriften bleiben gleich. Die Funktion des Mutterschaftsgeldes als Lohnersatzleistung spielt entgegen der Behauptung des Jobcenters keine Rolle.

Durch das Urteil haben betroffene Bürgergeldempfängerinnen endlich Gewissheit, dass das Mutterschaftsgeld nur einmal angerechnet werden darf.

Außerdem gilt: Würde der Anspruch auf Bürgergeld wegen der Höhe des Mutterschaftsgeldes für einen Monat komplett entfallen, wird der Anrechnungsbetrag stattdessen auf sechs Monate verteilt, um den Lebensunterhalt für Sie und Ihr Kind weiterhin zu sichern.

Neuregelung im Bürgergeld

Seit Juli 2023 wird das Mutterschaftsgeld nicht mehr angerechnet!  Im Rahmen der Bürgergeldreform traten am 1. Juli zahlreiche Regelungen zur Einkommensanrechnung in Kraft. Unter anderem ist seit diesem Zeitpunkt die Anrechnung von Mutterschaftsgeld nicht mehr zulässig.