Rente: Ist die Mütterrente im Rentenbescheid ausgewiesen?

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Die sogenannte Mütterrente ist keine eigene Rentenart, sondern die umgangssprachliche Bezeichnung für die verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Zeiten erhöhen die Entgeltpunkte – und damit die Monatsrente – genau wie Beitragszeiten aus Beschäftigung. Im Ergebnis wird die Mütterrente als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt und nicht separat überwiesen.

Wie sie im Rentenbescheid auftaucht

Im Rentenbescheid finden Sie die Wirkung der Mütterrente nicht unter einer Überschrift „Mütterrente“, sondern in der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte. Dort werden die Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten ausgewiesen.

Bei vor 1992 geborenen Kindern kann zusätzlich ein „Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung“ erscheinen; die rechtliche Grundlage ist § 307d SGB VI. Dieser Zuschlag wird – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als eigener Posten in der Entgeltpunktberechnung berücksichtigt, bleibt aber Bestandteil der Gesamt­rente.

Wie viele Rentenpunkte angerechnet werden

Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden derzeit bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit (2,5 Jahre) anerkannt – das entspricht bis zu 2,5 Entgeltpunkten. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, sind es 36 Monate und damit bis zu 3 Entgeltpunkte.

Ein Jahr Kindererziehungszeit bringt ungefähr einen Entgeltpunkt; seit der Rentenanpassung 1. Juli 2025 entspricht ein Entgeltpunkt 40,79 Euro monatlicher Bruttorente.

Mütterrente I und II – und die geplante Mütterrente 3

Zum 1. Juli 2014 (Mütterrente I) wurden Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate angehoben. Zum 1. Januar 2019 (Mütterrente II) kam ein weiterer halber Rentenpunkt hinzu, sodass heute 30 Monate gelten.

Eine Mütterrente III zur Gleichstellung auf 36 Monate ist seitens der Bundesregierung vorgesehen, aber noch nicht Gesetz; der Gesetzgebungsprozess läuft, avisiert ist ein Start frühestens 2027 mit möglicher Auszahlung ab 2028.

In welchen Unterlagen Sie die Anrechnung erkennen

Schon vor Rentenbeginn sehen Sie Kindererziehungszeiten in der Renteninformation, der Rentenauskunft und vor allem im Versicherungsverlauf.

Dort sind die Zeiträume „Kindererziehungszeit“ sowie „Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung“ vermerkt; in der Renteninformation werden zudem die bisher erworbenen Entgeltpunkte ausgewiesen.

Im endgültigen Rentenbescheid werden die Entgeltpunkte nach Art der Zeiten aufgeschlüsselt – einschließlich der Entgeltpunkte aus Kindererziehung und etwaiger Zuschläge.

Wer die Anrechnung bekommt – Mütter, Väter und die Zuordnung

Die Kindererziehungszeit gilt standardmäßig für den erziehenden Elternteil; sie kann zwischen den Eltern zugeordnet werden, auch Väter können sie erhalten.

Für die Zuordnung bei gemeinsamer Erziehung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0820 bereit. Wichtig ist, dass die Zuordnung konsistent erfolgt, weil sie über die Entgeltpunkte und damit über die Rentenhöhe entscheidet.

Antragserfordernis und automatische Zuschläge

Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto in der Regel nur auf Antrag gespeichert (Formular V0800). Für bereits laufende Renten hat die Rentenversicherung die Zuschläge der Mütterrente I (2014) und II (2019) automatisch berücksichtigt; ein gesonderter Antrag war hierfür nicht nötig. Prüfen sollten Sie dennoch, ob die Kinderzeiten im Versicherungsverlauf korrekt erfasst sind.

Was die Monatsbeträge konkret bedeuten

Die Entgeltpunkte aus Kindererziehung erhöhen Ihre Rente dauerhaft. Bei einem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro pro Entgeltpunkt ergibt das pro Kind – je nach Geburtsjahr – rund 102 Euro (2,5 EP bei vor 1992 geborenen Kindern) oder rund 122 Euro (3 EP ab 1992 geborene Kinder) brutto im Monat. Die Beträge fließen in den ausgewiesenen Gesamtzahlbetrag ein; ein separater „Mütterrenten“-Posten fehlt bewusst.

Typische Prüfstellen – und Fristen im Blick behalten

Häufige Fehlerquellen sind fehlende oder falsch zugeordnete Kindererziehungszeiten, übersehene Monate, aber auch unklare Erziehungszuordnung bei gemeinsamer Erziehung. Kontrollieren Sie den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit und achten Sie im Bescheid auf die Positionen zu Kindererziehungszeiten und eventuell ausgewiesene Zuschläge nach § 307d SGB VI.

Fragen und Antworten zur Mütterrente im Rentenbescheid

1) Wird die Mütterrente im Rentenbescheid als eigener Posten ausgewiesen?
Nein. Die Mütterrente ist keine separate Leistung, sondern die rentensteigernde Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Sichtbar wird sie in der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte, und zwar über die Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten. Bei vor 1992 geborenen Kindern kann zusätzlich ein „Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung“ nach § 307d SGB VI erscheinen. Ein eigener Auszahlungsbetrag mit der Bezeichnung „Mütterrente“ existiert nicht.

2) Wo finde ich die Anrechnung im Bescheid ganz genau?
Der Hinweis steht in der Regel in der Anlage zur „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“. Dort sind die Entgeltpunkte nach Art der Zeiten aufgeschlüsselt; darunter fallen ausdrücklich Kindererziehungszeiten und – falls einschlägig – der Zuschlag nach § 307d SGB VI. Bereits vor Rentenbeginn können Sie die erfassten Zeiten im Versicherungsverlauf sowie in Rentenauskunft und Renteninformation nachvollziehen.

3) Muss ich Kindererziehungszeiten beantragen oder läuft das automatisch?
Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn sie im Versicherungskonto gespeichert sind. Das geschieht in der Praxis durch einen Antrag und die Vorlage von Nachweisen (typisch: Geburtsurkunde, Melde- bzw. Erziehungsnachweise).

Für bereits laufende Renten wurden die Verbesserungen früherer Reformen zwar automatisch nachgezogen, Voraussetzung bleibt aber, dass die Kinderzeiten im Konto vorhanden sind. Fehlen Einträge, sollten Sie die Kontenklärung nachholen.

4) Bekommen auch Väter die Mütterrente – und wie wird zugeordnet?
Ja. Anspruch hat der erziehende Elternteil, das kann auch der Vater sein. Die Zuordnung der Kindererziehungszeit ist zwischen den Eltern möglich und sollte einheitlich erfolgen, weil sie die Entgeltpunkte – und damit die Rentenhöhe – beeinflusst. Eine doppelte Anrechnung für denselben Zeitraum ist ausgeschlossen. Bei gemeinsamer Erziehung empfiehlt sich eine klare schriftliche Zuordnung.

5) Was tun, wenn im Bescheid nichts oder zu wenig zu Kindererziehungszeiten steht?
Prüfen Sie als Erstes den Versicherungsverlauf auf Vollständigkeit. Fehlen Zeiträume oder sind sie falsch zugeordnet, reichen Sie die Nachweise nach und beantragen die Berichtigung. Gegen den Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Bedenken Sie außerdem: Die über Kindererziehungszeiten erworbenen Entgeltpunkte erhöhen die Bruttorente und unterliegen denselben Abzügen und steuerlichen Regeln wie die übrigen Rentenbestandteile.

Gegen einen Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vorgehen; auch Anträge lassen sich in diesem Zeitraum noch anpassen. Aktuelle Berichte unterstreichen zudem, wie wichtig eine sorgfältige Prüfung von Rentenunterlagen ist.

Fazit

Die Mütterrente ist im Rentenbescheid nicht als eigener Leistungspunkt benannt. Sichtbar wird sie über Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und – bei vor 1992 geborenen Kindern – gegebenenfalls über einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI.

Entscheidend ist, dass die Kinderzeiten vollständig im Versicherungskonto gespeichert sind. Wer seinen Versicherungsverlauf prüft, fehlende Zeiten nachmeldet und den Bescheid auf die genannten Positionen hin liest, stellt sicher, dass die Mütterrente in der Rentenhöhe vollständig ankommt.

Quellen (Auswahl): Deutsche Rentenversicherung (DRV) – Info- und FAQ-Seiten zu Kindererziehungszeiten und Mütterrente, Gesetzestexte und Fachinformationen; Finanztip zur Betragswirkung; Berichterstattung zur Relevanz der Prüfung von Rentenunterlagen.