Das geplante Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) könnte Menschen mit Pflegebedarf doppelt treffen: Wer durch die im Referentenentwurf vorgesehenen höheren Begutachtungsschwellen keinen Pflegegrad 4 oder 5 mehr erhielte, verlöre nicht nur Pflegeleistungen, sondern gleichzeitig den Behindertenpauschbetrag von 7.400 Euro jährlich.
Dieser Steuervorteil setzt nach geltendem Recht nämlich genau diese Pflegegrade voraus. Was das Bundesgesundheitsministerium als Begutachtungsreform vermarktet, wäre für einen Teil der Betroffenen ein versteckter Steuerschlag, der in keinem Diskussionspapier zur Pflegefinanzierung öffentlich beziffert wird.
Inhaltsverzeichnis
Was das PNOG an der Pflegegrad-Begutachtung ändern würde
Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, den das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 veröffentlicht hat, sieht eine Anpassung der Begutachtungsschwellen nach § 15 SGB XI vor. Die Schwellenwerte, ab denen der Medizinische Dienst eine Person in einen bestimmten Pflegegrad einstuft, sollen angehoben werden.
Das bedeutet: Wer bisher mit einer bestimmten Punktzahl Pflegegrad 4 erreichte, würde künftig bei gleicher Beeinträchtigung nur noch Pflegegrad 3 erhalten, möglicherweise sogar keinen anerkannten Pflegebedarf mehr.
Laut einer Schätzung des beauftragten IGES-Instituts hätte die alleinige Anpassung der Schwellenwerte bei Erstbegutachtungen zu einer Reduktion der anerkannten Pflegebedürftigkeit um knapp zwölf Prozent geführt.
Der Paritätische Wohlfahrtsverband warnte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 vor Rationierungseffekten, die sich aus der Kombination verschiedener PNOG-Maßnahmen ergeben und „auf der Grundlage des Gesetzentwurfs allein kaum eingeschätzt werden können”.
Wichtig: Zum Stand Juni 2026 handelt es sich beim PNOG noch um einen Referentenentwurf. Kabinettsbeschluss und parlamentarische Lesungen stehen noch aus. Das Gesetz könnte frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und sich im Verfahren noch erheblich ändern. Was hier beschrieben wird, bezieht sich auf den Entwurfsstand vom 5. Juni 2026.
Wie der 7.400-Euro-Steuervorteil mit dem Pflegegrad zusammenhängt
Das Einkommensteuergesetz kennt den Behindertenpauschbetrag, der behinderungsbedingte Mehrkosten pauschal abdeckt, ohne Einzelnachweis. Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Behinderung: von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100.
Und dann gibt es den erhöhten Betrag von 7.400 Euro: Er gilt für Menschen mit dem Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind), unabhängig vom GdB-Wert. Was kaum jemand weiß: Eine Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ist dem Merkzeichen H steuerrechtlich gleichgestellt.
Das Finanzamt behandelt PG 4 und PG 5 also genauso wie das Merkzeichen H, auch ohne Schwerbehindertenausweis und ohne gesonderte GdB-Feststellung. Ein pflegebedürftiger Mensch mit GdB 80 und Pflegegrad 4 erhält nicht die GdB-80-Pauschale von 1.590 Euro, sondern die erhöhten 7.400 Euro.
Nicht der GdB allein bestimmt den Steuervorteil: PG 4/5 öffnet den erhöhten Pauschbetrag auch für Menschen ohne Schwerbehindertenausweis und macht den Pflegegrad damit zum steuerlichen Schlüssel.
Der Doppelschaden: Pflegeleistungen und Steuervorteil gleichzeitig weg
Wer durch die geplante Schwellenanhebung nicht mehr Pflegegrad 4 oder 5 erhielte, verlöre zwei Dinge auf einmal. Der erste Verlust ist unmittelbar sichtbar: weniger Pflegeleistungen der Pflegekasse, geringeres Pflegegeld. Der zweite Verlust taucht in keiner Behördenmitteilung auf:
Der Anspruch auf den 7.400-Euro-Behindertenpauschbetrag entfiele, weil die steuerrechtliche Gleichstellung an genau diese Pflegegrade gebunden ist.
Wer statt PG 4 künftig nur noch PG 3 erhielte, stünde steuerrechtlich mit dem GdB-abhängigen Pauschbetrag des Versorgungsamts da. Selbst bei GdB 100 sind das 2.840 Euro jährlich. Die Differenz zum 7.400-Euro-Betrag liegt bei mehr als 4.500 Euro jährlich. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht das einem realen Steuernachteil von über 1.300 Euro pro Jahr, dauerhaft.
Hinzu kommen zwei weitere Verluste: Die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro jährlich (§ 33 Abs. 2a EStG), die ebenfalls an PG 4/5 oder Merkzeichen H geknüpft ist, entfiele.
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Und pflegende Angehörige verlören den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro jährlich, der bei PG 4/5 greift. Ein Abstieg von PG 4 auf PG 3 wäre also kein bürokratisches Detail, sondern ein steuerlicher Dreifachschlag für die gesamte Familie.
Wen das PNOG trifft und wer geschützt ist
Wer zum geplanten Stichtag 1. Januar 2027 bereits einen anerkannten Pflegegrad hat, soll nach aktuellem Entwurfsstand nicht rückwirkend schlechtergestellt werden. Bestehende Bescheide würden fortgelten. Die neuen Schwellen sollen ausschließlich für Erstbegutachtungen und Neubegutachtungen nach dem Stichtag gelten.
Dieser Bestandsschutz gilt aber nicht für alle. Nicht geschützt sind Menschen ohne bisherigen Pflegeantrag, die ab 2027 erstmals begutachtet werden, ebenso wie Menschen mit PG 2 oder 3, die eine Höherstufung auf PG 4 beantragen.
Nicht geschützt sind außerdem Menschen, die nach einer Wiederholungsbegutachtung neu eingestuft werden, und Menschen, deren Pflegebedürftigkeit sich neu entwickelt, durch Krankheit, Unfall oder fortschreitende Demenz.
Was Sie jetzt konkret tun können
Wer Pflegebedürftigkeit bei sich oder Angehörigen vermutet, aber bisher keinen Antrag gestellt hat, stellt den Antrag noch 2026 bei der zuständigen Pflegekasse. Der Anspruch auf Pflegeleistungen entsteht frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht.
Wer bis Januar 2027 wartet und dann erstmals begutachtet wird, fällt unter die neuen Schwellen, sofern das PNOG in der aktuellen Form verabschiedet wird.
Wer bereits begutachtet wurde und mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, legt Widerspruch bei der Pflegekasse ein. Die Frist beträgt einen Monat nach Zugang des Bescheids.
Der Widerspruch muss nicht sofort begründet werden, die Begründung kann nachgereicht werden. Wer diese Frist versäumt, akzeptiert den Bescheid als bindend. Möglich bleibt dann noch ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, wenn der ursprüngliche Bescheid rechtswidrig war.
Wer bereits PG 4 oder 5 hat, trägt diesen Status in der aktuellen Steuererklärung ein. Der 7.400-Euro-Pauschbetrag kann für noch offene Steuerjahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Wer einen Abstieg auf PG 3 befürchtet, prüft beim Versorgungsamt, ob das Merkzeichen H festgestellt werden kann: Wer H trägt, behält den erhöhten Pauschbetrag auch ohne PG 4/5, der Antrag muss aber gesondert gestellt werden.
Häufige Fragen zum PNOG und dem Steuervorteil
Verliert man den 7.400-Euro-Pauschbetrag sofort, wenn der Pflegegrad gesenkt wird?
Nein, nicht sofort. Für das laufende Steuerjahr gilt der höchste im Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad. Fällt im Oktober eine Abstufung auf PG 3, gilt für das gesamte Jahr noch PG 4 als steuerliche Grundlage.
Ab dem Folgejahr greift der niedrigere Betrag. Gegen die Abstufung selbst sollte innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse eingelegt werden.
Kann man den 7.400-Euro-Betrag behalten, wenn man trotz niedrigem Pflegegrad das Merkzeichen H hat?
Ja. Wer das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis hat, erhält den erhöhten Pauschbetrag unabhängig vom Pflegegrad. PG 4/5 und Merkzeichen H sind zwei verschiedene Wege zum gleichen Steuervorteil.
Wer den Pflegegrad verliert, sollte daher beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung des Merkzeichens H prüfen, das passiert nicht automatisch.
Quellen
Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Bearbeitungsstand 04. Juni 2026
Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2025, § 33b EStG
Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Paritätischer Gesamtverband: Stellungnahme zum PNOG-Referentenentwurf, 10. Juni 2026
Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Referentenentwurf des PNOG, Juni 2026




