Rente: Altersentlastungsbetrag bringt Rentnern bis zu 627 Euro im Jahr

Lesedauer 8 Minuten

Viele gehen davon aus, dass mit dem Eintritt in die Rente steuerlich vor allem die gesetzliche Altersrente im Mittelpunkt steht. In der Praxis zeigt sich jedoch ein anderes Bild. Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner erzielen zusätzlich weitere Einkünfte, etwa aus einem Minijob oder einer anderen Nebentätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung oder aus einer selbstständigen Tätigkeit.

Genau hier kommt eine steuerliche Regelung ins Spiel, die vielen Betroffenen kaum bekannt ist, obwohl sie die Steuerlast mindern kann: der Altersentlastungsbetrag.

Für das letzte Jahr 2025 können auf diesem Weg bis zu 627 Euro steuerfrei bleiben. Für ältere Steuerpflichtige mit zusätzlichen steuerpflichtigen Einnahmen kann dies eine spürbare Entlastung bedeuten.

Bemerkenswert ist dabei, dass der Freibetrag nicht gesondert beantragt werden muss, sondern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch berücksichtigt wird, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Dennoch bleibt der Altersentlastungsbetrag in der öffentlichen Wahrnehmung oft unbeachtet. Gerade deshalb lohnt ein genauer Blick auf die Regelung, ihre Voraussetzungen und ihre praktische Bedeutung.

Was hinter dem Altersentlastungsbetrag steckt

Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für ältere Menschen, die neben ihrer Rente oder anstelle anderer Alterseinkünfte bestimmte weitere steuerpflichtige Einkünfte erzielen.

Rechtsgrundlage ist § 24a Einkommensteuergesetz. Mit dieser Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, steuerpflichtige Einnahmen im Alter teilweise zu entlasten, soweit sie nicht bereits durch andere Regelungen begünstigt werden.

Hintergrund ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschiedenen Einkunftsarten im Ruhestand. Gesetzliche Renten werden nach dem jeweils geltenden Besteuerungsanteil versteuert. Pensionen und bestimmte Versorgungsbezüge profitieren wiederum von eigenen steuerlichen Vergünstigungen, etwa dem Versorgungsfreibetrag.

Der Altersentlastungsbetrag soll deshalb bei solchen Einkünften greifen, die nicht bereits auf anderem Weg steuerlich begünstigt werden. Er wirkt damit wie ein ergänzender Ausgleich für ältere Steuerpflichtige, die auch im Ruhestand oder kurz davor noch weitere Einnahmen erzielen.

Wer den Freibetrag im Jahr 2025 nutzen kann

Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vollendet haben und begünstigte Einkünfte erzielen.

Dabei ist ein wichtiger zeitlicher Punkt zu beachten: Maßgeblich ist nicht das Jahr, in dem jemand 64 wird, sondern das darauffolgende Kalenderjahr. Erst ab diesem Jahr kann der Freibetrag erstmals berücksichtigt werden.

Für das Steuerjahr 2025 bedeutet das konkret: Wer im Laufe des Jahres 2024 seinen 64. Geburtstag hatte, kann den Altersentlastungsbetrag ab der Einkommensteuerveranlagung für 2025 erstmals in Anspruch nehmen. Diese Regelung führt in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass der Freibetrag schon im Jahr des 64. Geburtstags greift. Tatsächlich beginnt die steuerliche Begünstigung aber erst im Folgejahr.

Diese zeitliche Zuordnung ist deshalb wichtig, weil sich die Höhe des Altersentlastungsbetrags nach dem Jahr richtet, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt.

Wer also zu einem bestimmten Jahrgang gehört, behält den für diesen Jahrgang maßgeblichen Prozentsatz und Höchstbetrag grundsätzlich dauerhaft bei. Für spätere Jahrgänge gelten hingegen jeweils abgesenkte Werte.

So hoch ist der Altersentlastungsbetrag 2025

Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr vollendet haben und den Freibetrag damit erstmals 2025 nutzen können, beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte. Gleichzeitig gilt eine gesetzliche Obergrenze von 627 Euro.

Selbst wenn der prozentuale Anteil rechnerisch höher ausfällt, bleibt es bei diesem Höchstbetrag.

Damit eröffnet die Regelung eine durchaus relevante Entlastung, vor allem für Menschen mit moderaten Nebeneinkünften. Denn bereits bei vergleichsweise überschaubaren zusätzlichen Einnahmen kann der Freibetrag in voller Höhe ausgeschöpft werden. Für ältere Steuerpflichtige, die etwa mehrere kleine Einnahmequellen kombinieren, kann sich das in der jährlichen Steuerlast deutlich bemerkbar machen.

Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Altersentlastungsbetrag seit Jahren schrittweise abgeschmolzen wird. Sowohl der Prozentsatz als auch der jeweilige Höchstbetrag sinken für jeden neuen Jahrgang weiter ab. Nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung wird der Freibetrag bis zum Jahr 2058 vollständig entfallen.

Damit gehört der Altersentlastungsbetrag zu jenen steuerlichen Vergünstigungen, die auslaufen und für jüngere Jahrgänge nur noch in abgeschwächter Form zur Verfügung stehen.

Welche Einkünfte begünstigt sind

Entscheidend für die praktische Wirkung des Altersentlastungsbetrags ist die Frage, auf welche Einkünfte er überhaupt angewendet werden kann. Begünstigt sind insbesondere Einnahmen aus einer aktiven Erwerbstätigkeit oder aus anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten, die nicht bereits anderweitig privilegiert werden.

Dazu gehört zunächst Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung. Wer also im Ruhestand weiterarbeitet, sei es in Teilzeit, auf Stundenbasis oder in einer sonstigen abhängigen Beschäftigung, kann mit diesen Einkünften unter die Regelung fallen.

Ebenso erfasst werden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Das betrifft etwa freiberufliche Tätigkeiten, Beratungsleistungen oder kleinere Aufträge, die auch im Alter noch ausgeführt werden.

Auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb können den Freibetrag auslösen. Dasselbe gilt für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Gerade dieser Bereich ist für viele ältere Menschen bedeutsam, weil vermietete Immobilien im Ruhestand häufig eine zusätzliche Einnahmequelle darstellen.

Der Altersentlastungsbetrag kann hier dafür sorgen, dass ein Teil der steuerpflichtigen Einkünfte nicht in vollem Umfang belastet wird.

Berechnet wird der Freibetrag stets prozentual aus den begünstigten Einkünften. Allerdings greift die gesetzliche Obergrenze, sodass der maximal abzugsfähige Betrag nicht überschritten werden kann. Die konkrete steuerliche Wirkung hängt daher immer von der Höhe und Art der jeweiligen Einnahmen ab.

Tabelle: Steuerliche Entlastungen für Rentner

Steuerentlastung für Rentner Erläuterung
Altersentlastungsbetrag 2025 Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2024 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Altersentlastungsbetrag im Steuerjahr 2025 13,2 Prozent der begünstigten Einkünfte, höchstens jedoch 627 Euro.
Begünstigte Einkünfte Berücksichtigt werden unter anderem Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Nicht berücksichtigte Einkünfte Nicht einbezogen werden gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen oder Betriebsrenten, Einkünfte mit Ertragsanteilsbesteuerung sowie Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungsteuer unterliegen.
Voraussetzung für den Freibetrag Der Freibetrag kann erstmals in dem Kalenderjahr genutzt werden, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Wer also 2024 64 Jahre alt wurde, kann den Freibetrag erstmals 2025 nutzen.
Automatische Berücksichtigung Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und die Einkünfte korrekt angegeben wurden.
Beispielrechnung Bei 8.000 Euro begünstigten Einkünften ergibt sich rechnerisch ein Altersentlastungsbetrag von 1.056 Euro. Da der Höchstbetrag 2025 jedoch auf 627 Euro begrenzt ist, bleiben maximal 627 Euro steuerfrei.
Besonderheit bei Ehepaaren Bei zusammen veranlagten Ehepartnern wird der Altersentlastungsbetrag personenbezogen berechnet. Er gilt also nur für die Einkünfte der jeweiligen Person, die die Voraussetzungen erfüllt. Eine automatische Verdopplung ist nicht vorgesehen.
Langfristige Entwicklung Der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags werden für jeden neuen Jahrgang schrittweise reduziert. Nach aktueller Gesetzeslage wird der Freibetrag bis 2058 vollständig abgeschafft.

Welche Einnahmen ausdrücklich nicht zählen

So wichtig der Altersentlastungsbetrag für zusätzliche Einkünfte im Alter ist, so klar sind auch seine Grenzen. Nicht alle Einnahmen von Rentnerinnen und Rentnern werden bei der Berechnung berücksichtigt. Ausdrücklich ausgenommen sind insbesondere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Auch Versorgungsbezüge wie Beamtenpensionen oder Betriebsrenten fallen nicht unter den Altersentlastungsbetrag.

Der Grund dafür liegt in der Systematik des Steuerrechts. Diese Einkünfte sind bereits durch andere steuerliche Regelungen erfasst oder begünstigt. Gesetzliche Renten unterliegen dem jeweiligen Besteuerungsanteil. Pensionen und vergleichbare Versorgungsbezüge profitieren von besonderen Freibeträgen und Zuschlägen. Der Altersentlastungsbetrag soll daher nicht zusätzlich auf diese Einnahmen angewandt werden.

Ebenso unberücksichtigt bleiben Einkünfte, die mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sowie Kapitalerträge, die bereits der Abgeltungsteuer unterliegen. Für viele Betroffene ist genau dieser Punkt besonders wichtig, weil er häufig zu Fehlvorstellungen führt.

Wer ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht und keine weiteren begünstigten Einkünfte hat, profitiert vom Altersentlastungsbetrag nicht. Die bloße Tatsache, Rentnerin oder Rentner zu sein, genügt also nicht.

Warum gerade Rentner mit Hinzuverdienst profitieren können

In der gesellschaftlichen Realität ist der Ruhestand längst nicht mehr für alle Menschen eine Phase ohne zusätzliche Erwerbstätigkeit. Viele Rentner arbeiten weiter, sei es aus finanziellen Gründen, aus persönlichem Interesse oder weil ihre Erfahrung weiterhin gefragt ist.

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Andere erzielen Einnahmen aus Vermietung oder setzen ihre selbstständige Tätigkeit in reduziertem Umfang fort. Für diese Gruppe kann der Altersentlastungsbetrag besonders relevant sein.

Die Regelung ist deshalb interessant, weil sie nicht an die Rente selbst, sondern an zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte anknüpft. Wer neben der gesetzlichen Rente etwa noch einen Nebenjob ausübt oder eine kleine freiberufliche Tätigkeit fortführt, kann seine steuerliche Belastung dadurch mindern.

Das ist vor allem in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten von Bedeutung, weil selbst kleinere Freibeträge im Ergebnis spürbar entlasten können.

Gerade in der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass Rentnerinnen und Rentner ihre steuerlichen Möglichkeiten nicht vollständig ausschöpfen, weil ihnen einzelne Freibeträge nicht bekannt sind.

Der Altersentlastungsbetrag gehört zweifellos zu diesen wenig beachteten Vergünstigungen. Er entfaltet seine Wirkung zwar nicht in unbegrenzter Höhe, kann aber im Zusammenspiel mit anderen Freibeträgen und abzugsfähigen Kosten einen erkennbaren Unterschied machen.

Ein Beispiel aus der Praxis: So wirken 627 Euro steuerfrei

Wie der Altersentlastungsbetrag konkret funktioniert, lässt sich an einem einfachen Beispiel verdeutlichen. Angenommen, Frau Müller wurde im Jahr 2024 64 Jahre alt.

Im Steuerjahr 2025 erzielt sie neben ihrer Rente weitere Einkünfte. Aus einem Nebenjob bezieht sie 5.000 Euro Arbeitslohn. Zusätzlich erwirtschaftet sie 3.000 Euro aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Insgesamt liegen damit begünstigte Einkünfte in Höhe von 8.000 Euro vor.

Der Altersentlastungsbetrag wird in diesem Fall mit 13,2 Prozent berechnet. Rechnerisch ergibt das 1.056 Euro. Allerdings greift die gesetzliche Begrenzung.

Für das Jahr 2025 liegt der Höchstbetrag bei 627 Euro. Somit bleiben bei Frau Müller nicht die errechneten 1.056 Euro, sondern maximal 627 Euro steuerfrei.

Dieses Beispiel zeigt anschaulich, dass die Obergrenze in vielen Fällen relativ schnell erreicht wird. Schon bei einem überschaubaren Hinzuverdienst kann der Freibetrag vollständig ausgeschöpft sein.

Umso wichtiger ist es, in der Steuererklärung alle relevanten Einkünfte korrekt anzugeben, damit das Finanzamt die Begünstigung vollständig berücksichtigen kann.

Wie Ehepaare steuerlich behandelt werden

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Altersentlastungsbetrag bei Ehepaaren, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Hier gilt der Freibetrag nicht pauschal für den gemeinsamen Haushalt, sondern personenbezogen. Das bedeutet, dass jede Person für sich die Voraussetzungen erfüllen muss.

Hat nur ein Ehepartner das maßgebliche Alter erreicht und erzielt begünstigte Einkünfte, wird der Altersentlastungsbetrag ausschließlich für diese Person berechnet. Eine automatische Verdopplung des Höchstbetrags ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Erfüllen beide Ehepartner die Altersvoraussetzung und erzielen jeweils eigene begünstigte Einkünfte, wird der Freibetrag jeweils individuell auf Grundlage der persönlichen Einkünfte ermittelt.

Für zusammen veranlagte Ehepaare ist diese Differenzierung wichtig, weil in der öffentlichen Wahrnehmung häufig angenommen wird, steuerliche Freibeträge würden sich bei einer gemeinsamen Veranlagung automatisch verdoppeln. Beim Altersentlastungsbetrag ist das gerade nicht der Fall. Maßgeblich bleibt immer die einzelne steuerpflichtige Person mit ihren eigenen begünstigten Einnahmen.

Warum viele Betroffene den Freibetrag trotzdem übersehen

Obwohl der Altersentlastungsbetrag seit langem gesetzlich geregelt ist, ist sein Bekanntheitsgrad gering. Das hat mehrere Gründe. Zum einen richtet sich die Regelung nur an einen bestimmten Personenkreis und nur an bestimmte Einkunftsarten. Zum anderen wird sie vom Finanzamt automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt, sodass Betroffene oft gar nicht bemerken, dass ein Freibetrag im Hintergrund bereits eingerechnet wurde.

Hinzu kommt, dass das Steuerrecht für Rentnerinnen und Rentner insgesamt komplex geworden ist. Zwischen Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente, Versorgungsfreibeträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen fällt es vielen schwer, den Überblick zu behalten.

Aus der Beratungspraxis wird immer wieder berichtet, dass Rentner den Freibetrag häufig nicht kennen. Gerade dann, wenn neben der gesetzlichen Rente noch Einnahmen aus Vermietung, freiberuflicher Arbeit oder einer Nebentätigkeit hinzukommen, kann die Steuerlast sinken. Voraussetzung bleibt allerdings stets, dass es sich um begünstigte Einkünfte handelt und nicht um Renten oder Versorgungsbezüge selbst.

Automatische Berücksichtigung durch das Finanzamt ersetzt keine Prüfung

Zwar wird der Altersentlastungsbetrag grundsätzlich automatisch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt, doch entbindet das Betroffene nicht davon, ihre Steuerunterlagen sorgfältig zu prüfen.

Denn die automatische Erfassung setzt voraus, dass die Einkünfte korrekt erklärt und steuerlich richtig eingeordnet werden. Fehler bei der Zuordnung der Einkunftsarten oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass sich die Begünstigung nicht in vollem Umfang auswirkt.

Gerade ältere Steuerpflichtige, die mehrere unterschiedliche Einnahmequellen haben, sollten deshalb darauf achten, dass Arbeitslohn, Vermietungseinkünfte, gewerbliche oder selbstständige Einkünfte sauber erfasst sind. Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, sollte den Steuerbescheid genau lesen.

Wer sich beraten lässt, sollte die Frage des Altersentlastungsbetrags ausdrücklich ansprechen. Denn auch wenn die Regelung automatisch angewendet wird, zeigt die Praxis, dass ein prüfender Blick sinnvoll bleibt.

Der Altersentlastungsbetrag im größeren steuerlichen Zusammenhang

Der Freibetrag ist kein isoliertes Steuersparmodell, sondern Teil eines größeren Systems steuerlicher Entlastungen und Belastungen im Alter. Während die nachgelagerte Besteuerung der gesetzlichen Rente über Jahre hinweg ausgeweitet wurde, bestehen zugleich einzelne Korrekturen, die bestimmte zusätzliche Einkünfte abmildern sollen. Der Altersentlastungsbetrag gehört in dieses Gefüge.

Er macht deutlich, dass der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Arten von Alterseinkünften unterscheidet. Nicht jede Einnahme im Ruhestand wird gleich behandelt. Genau deshalb sollten Rentnerinnen und Rentner ihre steuerliche Situation nicht nur anhand der Rentenzahlung beurteilen.

Wer weitere Einkünfte erzielt, muss immer prüfen, wie diese steuerlich einzuordnen sind und welche Freibeträge, Pauschalen oder Abzugsmöglichkeiten greifen können.

Auch die schrittweise Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags zeigt, dass sich das Steuerrecht im Bereich Alterseinkünfte fortlaufend verändert. Für heutige und künftige Rentnergenerationen bedeutet das, dass bestehende Begünstigungen nicht selbstverständlich dauerhaft erhalten bleiben. Umso wichtiger ist es, aktuelle Regelungen zu kennen und vorhandene Möglichkeiten tatsächlich zu nutzen.

Fazit: Ein wenig bekannter Steuerfreibetrag mit spürbarer Wirkung

Der Altersentlastungsbetrag ist für viele ältere Steuerpflichtige eine nützliche, aber oft unterschätzte Entlastung. Für das letzte Jahr 2025 können bis zu 627 Euro steuerfrei bleiben, wenn neben der Rente weitere begünstigte Einkünfte erzielt werden. Davon profitieren insbesondere Menschen, die im Alter weiterarbeiten, freiberuflich tätig sind oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Wichtig ist dabei, die Voraussetzungen genau zu kennen. Der Freibetrag greift nicht für gesetzliche Renten, Pensionen oder bereits anderweitig begünstigte Alterseinkünfte. Er setzt voraus, dass das 64. Lebensjahr bereits im Vorjahr vollendet wurde und tatsächlich begünstigte steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind.

Bei Ehepaaren wird er außerdem nicht pauschal verdoppelt, sondern für jede Person einzeln berechnet.

Auch wenn das Finanzamt den Altersentlastungsbetrag automatisch berücksichtigt, sollten Betroffene ihre Steuererklärung und den Steuerbescheid aufmerksam prüfen. Denn gerade bei mehreren Einkunftsarten kann die richtige Einordnung entscheidend sein.

Quellen

§ 24a Einkommensteuergesetz (EStG)