Die Idee klingt zunächst durchdacht: Das angesparte Kapital aus der betrieblichen Altersvorsorge als Einmalzahlung abrufen, den Betrag an die Deutsche Rentenversicherung überweisen und damit die dauerhaften Abschläge einer vorzeitigen Rente ganz oder teilweise ausgleichen. Wer drei oder vier Jahre früher aufhören möchte zu arbeiten, verliert ohne Gegensteuern 10,8 bis 14,4 Prozent seiner gesetzlichen Rente — lebenslang.
Der gesetzlich vorgesehene Ausgleich per Sonderzahlung an die Rentenversicherung ist unter bestimmten Bedingungen auch steuerlich attraktiv. Was dabei fast niemand auf dem Schirm hat: Die Krankenkasse stellt unabhängig von dieser Verwendung zehn Jahre lang monatlich Rechnung auf den ausgezahlten Betrag — und der Freibetrag, der die meisten Betriebsrentner seit 2020 entlastet, löst das Problem nur zur Hälfte.
Betroffen sind alle, die eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds besitzen und sich bei Renteneintritt für die Einmalauszahlung entscheiden — unabhängig davon, was sie anschließend mit dem Geld tun. Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Gedanken an den Verwendungszweck.
Inhaltsverzeichnis
Was die Krankenkasse mit einer Einmalzahlung macht — zehn Jahre lang
Das Fünfte Sozialgesetzbuch stuft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als sogenannte Versorgungsbezüge ein — und zwar nicht nur laufende monatliche Betriebsrenten, sondern ausdrücklich auch einmalige Kapitalleistungen. Der gesamte Einmalbetrag wird dabei rechnerisch auf 120 Monate aufgeteilt.
Das Ergebnis gilt als monatliche beitragspflichtige Einnahme, auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden — für die nächsten zehn Jahre, unabhängig davon, ob das Geld längst an die Rentenversicherung überwiesen wurde. Das Bundessozialgericht hat mehrfach klargestellt, dass es keine Rolle spielt, ob die bAV-Beiträge ganz oder teilweise vom Arbeitnehmer selbst aufgebracht wurden (zuletzt bestätigt BSG, B 12 KR 20/17 R, 4. September 2018).
Der volle allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent gilt dabei — nicht der halbe, wie noch vor 2004. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der 2026 im Schnitt bei 3,36 Prozent liegt, sowie die Pflegeversicherung. Wer pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner ist, profitiert seit 2020 von einem monatlichen Freibetrag, der 2026 bei 197,75 Euro liegt. Dieser Freibetrag mildert die Last — beseitigt sie aber nicht.
Die konkrete Rechnung: Was von 60.000 Euro übrigbleibt
Nehmen wir Markus T., 62, aus Hannover. Er hat 38 Jahre in einem Industriebetrieb gearbeitet, seine Direktversicherung läuft seit 1998, und der Versicherer bietet ihm bei Renteneintritt wahlweise eine lebenslange Monatsrente von 310 Euro oder eine Einmalzahlung von rund 58.400 Euro an. Markus will mit 63 in Rente gehen — 24 Monate früher als die Regelaltersgrenze für seinen Jahrgang erlaubt.
Ohne Ausgleich verliert er 7,2 Prozent seiner gesetzlichen Rente dauerhaft, bei seiner Anwartschaft von 1.760 Euro brutto entspricht das rund 127 Euro monatlich — über eine 20-jährige Rentenlaufzeit summiert sich das auf gut 30.000 Euro.
Der Plan erscheint naheliegend: Einmalzahlung nehmen, den Betrag an die Deutsche Rentenversicherung überweisen und damit dauerhaft höhere Rentenansprüche erwerben. Die steuerliche Seite rechnet sich obendrein — Zahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen gelten als Altersvorsorgeaufwendungen und sind bis zu den geltenden Höchstbeträgen als Sonderausgaben absetzbar.
Was Markus nicht einkalkuliert hat, ist die Parallelrechnung der Krankenkasse. Die 58.400 Euro werden durch 120 geteilt — das ergibt eine fiktive Monatseinnahme von 486,67 Euro. Der Freibetrag von 197,75 Euro mindert die KV-Bemessungsgrundlage auf 288,92 Euro. Bei einem Beitragssatz von 17,96 Prozent ergibt das rund 51,88 Euro monatlichen Krankenversicherungsbeitrag.
Hinzu kommt die Pflegeversicherung: In der Pflegeversicherung gilt nicht der Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Sobald der monatliche Versorgungsbezug diese Grenze übersteigt — und 486,67 Euro übersteigen sie deutlich — wird der gesamte Betrag verbeitragt. Bei 3,6 Prozent Pflegebeitrag (Rentner mit Kindern) kommen weitere 17,52 Euro hinzu, bei kinderlosen Rentnern 20,44 Euro.
Monatlich belastet die Krankenkasse Markus also mit knapp 69 bis 72 Euro — über die gesamten zehn Jahre summiert sich das auf gut 8.300 bis 8.640 Euro. Dieses Geld hat er schon längst an die Rentenversicherung überwiesen. Die Krankenkasse nimmt es trotzdem.
Warum der Freibetrag das Problem nur halbiert
Das Betriebsrentenfreibetragsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat, hat die Situation verbessert — aber zwei erhebliche Lücken gelassen. Erstens gilt der Freibetrag ausschließlich in der Krankenversicherung, nicht in der Pflegeversicherung.
Dort existiert weiterhin nur eine Freigrenze: Wer auch nur einen Euro über 197,75 Euro monatlich liegt, zahlt auf den gesamten Versorgungsbezug den vollen Pflegeversicherungsbeitrag. Bei handelsüblichen bAV-Verträgen mit Einmalzahlungen über 23.730 Euro — das entspricht 197,75 Euro mal 120 Monaten — ist diese Grenze automatisch überschritten.
Die zweite Lücke betrifft eine oft übersehene Gruppe: Menschen, die nach ihrer Erwerbsbiografie nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, sondern freiwillig gesetzlich versichert bleiben — etwa weil sie über längere Zeit privat versichert waren oder die notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllen.
Für diese Gruppe gilt der Freibetrag nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 5. November 2024 ausdrücklich nicht (BSG, B 12 KR 9/23 R u.a.). Sie zahlen auf den vollen Versorgungsbezug, ohne jede Abmilderung. Das Gericht sah darin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
In Zahlen: Wer als freiwillig Versicherter dieselben 58.400 Euro erhält, zahlt statt rund 69 Euro monatlich fast 105 Euro — ohne Freibetragsentlastung. Über zehn Jahre sind das rund 12.600 Euro. Wer in seiner Erwerbsbiografie längere Zeit privat krankenversichert war und nun die bAV-Einmalzahlung als Finanzierungsinstrument für den Rentenabschlag-Ausgleich plant, trägt damit eine erheblich höhere KV-Last als ein KVdR-Pflichtversicherter.
Der Systembruch, der keine Ausnahme kennt
Der Kern des Problems liegt darin, dass die Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge den Verwendungszweck des Geldes völlig ignoriert. Ob Markus T. die 58.400 Euro auf dem Konto parkt, eine Küche kauft oder sie an die Deutsche Rentenversicherung überweist, um dauerhaft höhere Rentenansprüche zu erwerben — für die Krankenkasse ist das ohne Belang.
Die Beitragsschuld entsteht in dem Moment, in dem die bAV-Einmalzahlung fällig wird. Wer Betriebsrente einsetzt, um Rentenabschläge auszugleichen, betreibt aus zwei Rechtssystemen gleichzeitig heraus Altersvorsorge — und zahlt dafür zweimal. Die Rentenversicherung nimmt das Geld für mehr Rente, die Krankenkasse nimmt zehn Jahre lang ihren Beitragsanteil auf das, was bereits weg ist.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zuletzt mit Urteil vom 15. Januar 2025 (L 1 KR 241/23) bestätigt. Der Weg über das Argument des Verwendungszwecks ist damit auch auf Landesebene versperrt.
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Was Betroffene konkret tun können
Den Systembruch selbst beseitigen lässt sich nicht. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge — einschließlich der rückwirkenden Anwendung auf Altverträge — bereits 2008 für verfassungskonform. Dennoch gibt es Stellschrauben.
Wichtig ist zunächst die Frage, ob der private Anteil einer Direktversicherung herausgerechnet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 und 2018 festgestellt, dass Leistungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufzuteilen sind, wenn der Arbeitnehmer den Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer selbst übernommen und weitergeführt hat.
Der privat finanzierte Teil gilt dann nicht als Versorgungsbezug. Wer nach einem Jobwechsel die Direktversicherung privat weitergeführt hat, sollte prüfen lassen, ob und wie hoch dieser steuerfreie Anteil ist.
Wer die Wahl zwischen Einmalauszahlung und laufender Monatsrente aus der bAV hat, sollte beide Varianten konkret gegenrechnen. Die laufende Rente wird zwar ebenfalls verbeitragt — aber auf einen monatlich deutlich niedrigeren Betrag, und die Pflegeversicherungs-Freigrenze wird seltener überschritten. Bei unsicherer Gesundheitssituation oder kurz erwarteter Rentenlaufzeit kann die Einmalzahlung trotzdem sinnvoll sein; die Gesamtrechnung — inklusive zehn Jahre KV-Beiträge — muss dann aber stimmen.
Für den Rentenabschlag-Ausgleich selbst bleibt die steuerliche Absetzbarkeit ein echter Vorteil: Die Zahlung nach § 187a SGB VI mindert die Einkommensteuerschuld im Zahlungsjahr erheblich. Wer einen hohen Einkommensteuersatz hat, kann durch Staffelung über zwei Jahrestranchen die Absetzbarkeit optimieren. Das federt einen Teil der KV-Mehrbelastung auf der Betriebsrentenseite ab — hebt sie aber nicht auf.
Entscheidend ist der Versicherungsstatus, der vor der bAV-Auszahlung geklärt sein muss: Wer nicht weiß, ob er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sein wird oder freiwilliges Mitglied bleibt, sollte das vor der Auszahlung mit der Krankenkasse abklären. Der Unterschied beim Freibetrag beträgt über zehn Jahre rund 4.300 Euro — zu viel, um ihn erst nach der Auszahlung zu entdecken.
Häufige Fragen
Kann ich die KV-Beiträge auf die Betriebsrenten-Einmalzahlung steuerlich absetzen?
Ja. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind im Rahmen der Basisabsicherung vollständig als Sonderausgaben abzugsfähig. Die monatlich fälligen Beiträge auf den Versorgungsbezug reduzieren also die Steuerlast im jeweiligen Jahr — das mildert die Gesamtbelastung, beseitigt sie aber nicht.
Kann ich das Geld direkt von der Direktversicherung an die DRV überweisen, um die KV-Beitragspflicht zu umgehen?
Nein. Die Beitragspflicht auf den Versorgungsbezug entsteht in dem Moment, in dem der Leistungsanspruch gegenüber dem bAV-Anbieter fällig wird — unabhängig vom Zahlungsfluss. Auch wenn der Versicherer die Summe theoretisch direkt weiterleitete, wäre der beitragsrechtliche Tatbestand erfüllt. Es gibt in der geltenden Rechtslage keinen Weg, die Einmalauszahlung einer Direktversicherung oder Pensionskasse von der 1/120-Regel auszunehmen — außer durch den Nachweis eines privaten Anteils aufgrund von Versicherungsnehmerwechsel.
Lohnt sich der Rentenabschlag-Ausgleich trotz der KV-Belastung?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die individuelle Steuersituation, der Versicherungsstatus in der KV, der erwartete Rentenbezugszeitraum und die Höhe der Abschläge. Eine Faustregel: Wer in einem Jahr mit hohem Einkommensteuersatz einzahlt und einen langen Rentenbezug erwartet, profitiert auch nach Abzug der KV-Beiträge auf die Einmalzahlung. Eine individuelle Berechnung mit einem Rentenberater oder Steuerberater ist Pflicht.
Was gilt für Altverträge vor 2004?
Auch Verträge, die vor Inkrafttreten des GKV-Modernisierungsgesetzes 2004 abgeschlossen wurden, unterliegen der Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge. Die rückwirkende Anwendung auf Altverträge wurde vom Bundesverfassungsgericht 2008 als verfassungskonform bestätigt. Eine andere steuerliche Behandlung — pauschale Versteuerung in der Ansparphase, Ertragsanteilbesteuerung bei Auszahlung — ändert an der Sozialversicherungspflicht nichts.
Was gilt, wenn ich mehrere Betriebsrenten aus verschiedenen Verträgen beziehe?
Der Freibetrag gilt einmalig für alle Versorgungsbezüge zusammen, nicht für jeden Vertrag einzeln. Die Krankenkasse teilt ihn auf. Wer mehrere bAV-Verträge hat und mehrere Einmalzahlungen erhält, sollte prüfen, ob die kombinierten 1/120-Beträge noch sinnvoll gestaffelt werden können — etwa durch zeitlich versetzte Auszahlungen, sofern das die Vertragsbedingungen erlauben.
Quellen
Bundessozialgericht: Pressemitteilung vom 5. November 2024 (B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R) – Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
Gesetze im Internet: § 229 SGB V – Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
Gesetze im Internet: § 187a SGB VI – Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 15. Januar 2025, L 1 KR 241/23 – Einmalzahlungen aus Direktversicherungen beitragspflichtig
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 28. Februar 2008, 1 BvR 2137/06
Stiftung Warentest: Rechner Sozialabgaben Betriebsrente 2026
Techniker Krankenkasse: Versorgungsbezüge – welche sind beitragspflichtig? (2026)
AOK: Krankenversicherungsbeitrag bei Versorgungsbezügen
Deutsche Rentenversicherung: Ausgleich von Rentenminderungen nach § 187a SGB VI




