380 Euro Wohngeld statt Grundsicherung – Viele zahlen aber drauf

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht und Ersparnisse von 20.000 oder 30.000 Euro auf dem Konto hat, steht vor einer Entscheidung, die in den meisten Beratungsgesprächen nicht einmal erwähnt wird: Grundsicherung beim Sozialamt beantragen bedeutet, dieses Geld fast vollständig aufzubrauchen, bevor die erste staatliche Leistung fließt. Wohngeld lässt dasselbe Guthaben unangetastet — und zahlt trotzdem jeden Monat.

Wann Bezieher einer Erwerbsminderungsrente zwischen Wohngeld und Grundsicherung wählen müssen

Die meisten Menschen mit voller Erwerbsminderungsrente denken, ihnen bleibe nur der Weg zum Sozialamt, wenn die Rente nicht für die Miete reicht. Das stimmt nicht. Es gibt eine zweite, häufig übersehene Möglichkeit: Wohngeld.

Beide Leistungen schließen einander aus — wer Grundsicherung bei Erwerbsminderung bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld; wer Wohngeld bekommt, erhält keine Grundsicherung. Diese Entweder-oder-Logik macht die Wahl der richtigen Leistung zur finanziellen Weichenstellung.

Die Entscheidung fällt in einem bestimmten Einkommensbereich: Liegt die Erwerbsminderungsrente so niedrig, dass selbst Lebensunterhalt und Miete zusammen nicht gedeckt sind — nach der Faustregel der Deutschen Rentenversicherung bei einem Gesamteinkommen unter 1.101 Euro — ist Grundsicherung die zwingende Wahl.

Sie deckt den vollen Bedarf. Liegt die Rente aber knapp darüber, sodass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Miete aber trotzdem eine Lücke lässt, kommt Wohngeld ins Spiel. Und genau in diesem Bereich ist die Frage, welche Leistung besser ist, keine Formalität — sie entscheidet über Tausende Euro.

Andrea K., 52, aus Bochum, bezieht seit zwei Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente von 1.040 Euro monatlich. Ihre Warmmiete beträgt 640 Euro, auf dem Konto liegen 22.000 Euro — Ersparnisse aus Jahren, in denen sie gearbeitet hat.

Ohne Beratung hätte sie beim Sozialamt Grundsicherung beantragt. Stattdessen prüfte eine Mitarbeiterin beim Sozialverband zuerst den Wohngeldanspruch — mit erheblichem Unterschied für Andreas Ersparnisse.

Grundsicherung zwingt zum Vermögensverbrauch — Wohngeld nicht

Der wichtigste Unterschied zwischen beiden Leistungen ist nicht die monatliche Auszahlungshöhe, sondern die Vermögensgrenze. Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch eine Sozialhilfeleistung — und Sozialhilfe ist nachrangig.

Wer Grundsicherung beantragen will, muss sein verwertbares Vermögen zunächst einsetzen, bis nur noch 10.000 Euro übrig bleiben (§ 90 SGB XII).

Für ein Ehepaar oder eine Lebenspartnerschaft gilt dasselbe pro Person — zusammen also 20.000 Euro. Wer 22.000 Euro gespart hat, muss 12.000 Euro ausgeben, bevor das Sozialamt einen Cent zahlt.

Beim Wohngeld gelten andere Maßstäbe. Der Gesetzgeber hat keine kleinteilige Vermögensprüfung vorgesehen. Erhebliches Vermögen führt zwar zum Ausschluss, die Grenze liegt nach den Verwaltungsvorschriften aber bei 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied — und 30.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Ein Einzelhaushalt mit 22.000 Euro Guthaben liegt damit komfortabel darunter.

Das Ersparte bleibt vollständig unangetastet. Für Andrea K. bedeutet das im Vergleich: Grundsicherung kostet sie 12.000 Euro Ersparnisse, bevor die Leistung beginnt. Wohngeld kostet nichts davon.

Dieser Unterschied hat eine zweite Dimension, die in der aktuellen Sozialpolitik an Gewicht gewinnt: Mit der Reform des Zweiten Sozialgesetzbuches zum 1. Juli 2026 werden die Vermögensprüfungsregeln für die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende erheblich verschärft.

Die Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach SGB XII bleibt davon direkt unberührt — das Schonvermögen von 10.000 Euro gilt dort weiter. Wohngeld bleibt davon vollständig unberührt.

Ein weiterer Punkt: Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Partner hat, der eigenes Einkommen oder Vermögen besitzt, muss bei der Grundsicherung dieses Partnereinkommen und -vermögen vollständig offenlegen und anrechnen lassen.

Beim Wohngeld wird das gemeinsame Haushaltseinkommen berücksichtigt, aber die Prüfung ist deutlich weniger invasiv, und die Einkommensgrenzen sind großzügiger. Manche EM-Rentner scheitern an der Grundsicherungsprüfung, weil der Partner zu viel verdient — und wissen nicht, dass Wohngeld trotzdem möglich wäre.

Wann die Grundsicherung die richtige Wahl bleibt

Wohngeld ist keine Universalwaffe. Wer eine sehr niedrige Erwerbsminderungsrente bezieht — unter 900 Euro netto — und kaum Rücklagen hat, kommt an der Grundsicherung nicht vorbei. Sie deckt den Regelbedarf, die Miete in voller angemessener Höhe und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Das ist ein umfassendes Sicherheitsnetz, das Wohngeld allein nicht bieten kann. Wohngeld füllt ausschließlich die Lücke bei den Wohnkosten — es setzt voraus, dass der Lebensunterhalt aus eigener Rente gesichert ist.

Ein weiterer Punkt spricht für Grundsicherung: Menschen mit einer Schwerbehinderung und dem Merkzeichen G im Ausweis erhalten in der Grundsicherung einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs — das sind aktuell rund 96 Euro monatlich extra.

Beim Wohngeld gibt es keinen Mehrbedarf für das Merkzeichen G; der dortige Freibetrag bei Schwerbehinderung greift erst ab einem Grad der Behinderung von 100 oder bei Pflegebedürftigkeit mit tatsächlicher häuslicher Pflege. Wer GdB 50 oder GdB 70 hat und das Merkzeichen G, aber nicht häuslich gepflegt wird, ist mit Grundsicherung unter Umständen besser gestellt.

Dazu kommt ein praktischer Aspekt: Wer Grundsicherung bezieht, hat Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag und erhält in vielen Kommunen vergünstigte Tickets für den öffentlichen Nahverkehr. Wohngeldbezieher haben diese Vergünstigungen nicht automatisch.

In Städten mit Sozialtickets kann dieser Unterschied 20 bis 40 Euro monatlich ausmachen — ein Betrag, der bei der Gesamtrechnung berücksichtigt werden sollte. Die Entscheidung zwischen beiden Leistungen ist immer eine Einzelfallrechnung, keine Pauschalempfehlung.

Bürgergeld-Bescheid prüfen
Kostenfrei den Bescheid auf Fehler überprüfen lassen. Jeder 3. Bescheid ist nämlich falsch!
Bescheid prüfen

Klaus M., 58, aus Hannover, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente von 850 Euro. Seine Warmmiete beträgt 680 Euro. Nach Abzug der Miete bleiben ihm weniger als 200 Euro für Lebensmittel, Kleidung und alles andere — deutlich unter dem Regelsatz von 563 Euro.

Er hat keine Ersparnisse. Für Klaus ist Grundsicherung die richtige Wahl: Sie stockt auf seinen vollen Bedarf auf, übernimmt die Miete vollständig und zahlt die Krankenversicherungsbeiträge. Wohngeld würde ihm hier weniger bringen, weil es seinen Lebensunterhalt nicht absichern kann.

Wohngeld 2026: Was EM-Rentner tatsächlich bekommen können

Seit der Erhöhung zum 1. Januar 2025 um 15 Prozent ist Wohngeld für EM-Rentner mit stabiler Rente deutlich interessanter geworden. Der monatliche Zuschuss liegt je nach Einkommen, Haushaltsgröße, Wohnkosten und Wohnort zwischen 200 und 380 Euro. Maßgebend sind drei Faktoren: das bereinigte Haushaltseinkommen, die anrechenbare Miete im Verhältnis zur Mietstufe des Wohnorts, und mögliche Freibeträge.

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat — das betrifft die meisten Menschen mit einer langen Erwerbsbiografie —, profitiert beim Wohngeld von einem zusätzlichen Freibetrag. Bis zu 281,50 Euro der monatlichen Bruttorente bleiben anrechnungsfrei.

Dieser Grundrenten-Freibetrag kann den Wohngeldanspruch erheblich erhöhen oder überhaupt erst entstehen lassen. Eine EM-Rentnerin mit 1.100 Euro Bruttorente zahlt durch diesen Freibetrag rechnerisch nur auf rund 820 Euro Einkommensteuervergleichsbetrag — was den Wohngeldanspruch spürbar verbessert.

Für EM-Rentner mit Schwerbehinderung gibt es einen weiteren Hebel. Nach § 17 Nr. 1 WoGG werden 1.800 Euro jährlich vom anrechenbaren Einkommen abgezogen, wenn ein Grad der Behinderung von 100 vorliegt — oder wenn ein GdB von mindestens 50 zusammen mit Pflegebedürftigkeit und tatsächlich stattfindender häuslicher oder teilstationärer Pflege besteht.

Diese 1.800 Euro pro Jahr bedeuten monatlich 150 Euro weniger anrechenbares Einkommen — und damit konkret spürbar mehr Wohngeld. Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt: Betroffene müssen ihren Schwerbehindertenausweis oder den Pflegebescheid bei der Wohngeldstelle einreichen.

Rückwirkend ist beim Wohngeld nichts zu holen. Wer jetzt Anspruch hat und keinen Antrag stellt, verschenkt bares Geld. Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat der Antragstellung — nicht früher. Wer im Mai antritt, bekommt ab Mai, nicht ab Januar.

Wohngeld beantragen: So funktioniert das konkret

Der Antrag läuft bei der Wohngeldbehörde der Gemeinde oder des Landkreises — nicht beim Sozialamt und nicht beim Jobcenter. Je nach Bundesland heißt die Stelle Wohngeldamt, Wohngeldstelle oder ist als Abteilung ins Sozialamt integriert.

Ein Online-Antrag ist in vielen Kommunen möglich; das Papierformular ist überall verfügbar. Die Bearbeitungszeit liegt je nach Behörde zwischen vier und zwölf Wochen.

Diese Unterlagen sind bei Antragstellung bereit zu halten: der aktuelle Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung, der Mietvertrag und aktuelle Mietzahlungsnachweise, Kontoauszüge der letzten drei Monate, bei Eigenheim der Grundbuchauszug und Kreditunterlagen, bei Schwerbehinderung der Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid, bei Pflegebedürftigkeit der Pflegebescheid, und — wenn vorhanden — der Rentenbescheid mit Nachweis der Grundrentenzeiten.

Wer unsicher ist, ob Wohngeld oder Grundsicherung für ihn zutrifft, sollte beide Optionen parallel prüfen — idealerweise mit Unterstützung der Sozialverbände VdK oder SoVD, die kostenlose Erstberatungen anbieten.

Ein Antrag auf Wohngeld kostet nichts und schließt einen späteren Wechsel zur Grundsicherung nicht aus, falls das Wohngeld tatsächlich nicht ausreicht. Umgekehrt: Wer Grundsicherung beantragt, während Wohngeld ausreichend gewesen wäre, hat möglicherweise Ersparnisse verbraucht, die nicht hätten angetastet werden müssen.

Ein Detail, das in der Praxis zu Fehlern führt: Der Wohngeldbewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. Danach muss ein Folgeantrag gestellt werden. Wer diesen Termin versäumt, verliert Leistungsansprüche für die Lücke zwischen dem alten und dem neuen Bescheid. Die Wohngeldstellen empfehlen, den Folgeantrag zwei bis drei Monate vor Ablauf zu stellen.

Häufige Fragen zu Wohngeld und Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Kann ich von der Grundsicherung zu Wohngeld wechseln, wenn sich meine Einkommenssituation verbessert?
Ja. Wer durch eine Rentenerhöhung oder einen anderen Einkommensanstieg aus der Grundsicherungsbedürftigkeit herausfällt, kann danach Wohngeld beantragen. Der Wechsel setzt voraus, dass das Einkommen den Lebensunterhalt nun selbst deckt und nur noch eine Mietlücke besteht.

Bestandsrentner, die seit Dezember 2025 einen dauerhaften Zuschlag in ihrer Erwerbsminderungsrente erhalten — er wird nun automatisch mitausgezahlt —, sollten prüfen, ob dieser Anstieg sie in den Wohngeld-Bereich verschoben hat.

Kann ich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig beziehen?
Nein. Wer Bürgergeld bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Das gilt auch für Erwerbsgeminderte, die noch als erwerbsfähig gelten und deshalb Bürgergeld anstelle von Grundsicherung nach SGB XII bekommen — etwa bei einer teilweisen Erwerbsminderung.

Was passiert, wenn meine Miete steigt und ich mit Wohngeld nicht mehr auskomme?
Dann ist Grundsicherung der richtige Weg. Wohngeld ist kein Auffangnetz für den gesamten Lebensunterhalt — es schließt nur eine Mietlücke bei ausreichender eigener Rente. Wer feststellt, dass selbst mit Wohngeld ein ungedeckter Bedarf verbleibt, sollte umgehend beim Sozialamt Grundsicherung beantragen. Die Leistung beginnt mit dem ersten des Antragmonats; rückwirkend zahlt das Sozialamt nicht.

Zählt das Wohngeld als Einkommen bei der Rentensteuer oder anderen Anrechnungen?
Nein. Wohngeld ist nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei und wird bei der Grundsicherungsberechnung nicht als Einkommen gewertet. Es führt also auch nicht dazu, dass andere Sozialleistungen gekürzt werden — sofern keine Grundsicherung gleichzeitig bezogen wird.

Ich beziehe Wohngeld und merke, dass ich zusätzlich Anspruch auf Grundsicherung hätte. Was soll ich tun?
Eine Beratung beim VdK oder SoVD klärt diesen Punkt zuverlässig. Wenn tatsächlich Grundsicherungsanspruch besteht, wäre ein Wechsel finanziell sinnvoll — allerdings mit dem Hinweis, dass dann die Vermögensprüfung der Sozialhilfe greift und Ersparnisse über 10.000 Euro eingesetzt werden müssen. Wer genau in diesem Grenzbereich liegt, sollte beide Szenarien vollständig durchrechnen lassen, bevor er wechselt.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Seite Grundsicherung, Stand 2026), Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung oder Wohngeld — Meldung vom Februar 2024, Deutsche Rentenversicherung: FAQ zum Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz (Stand Oktober 2025), Bundesministerium der Justiz: § 7 WoGG — Ausschluss vom Wohngeld (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz: § 17 WoGG — Freibeträge (gesetze-im-internet.de)