Rente 2026: Neue Steuervorteile für Rentner durch das Steueränderungsgesetz – Tabelle

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Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Bundesrat am 19. Dezember 2025 den Weg für eine Reihe von Anpassungen frei gemacht, die überwiegend ab dem Veranlagungszeitraum 2026 greifen. Am System der Rentenbesteuerung rüttelt das Paket zwar nicht – die nachgelagerte Besteuerung bleibt unangetastet.

Trotzdem kann das Gesetz für viele Rentnerinnen und Rentner spürbare finanzielle Folgen haben, weil es dort ansetzt, wo Rentnerinnen und Rentner häufig zusätzlich aktiv sind: bei Nebenjobs, bei Fahrten zur Arbeit oder zum Ehrenamt, bei freiwilligem Engagement in Vereinen und bei typischen Abzügen, die in der Praxis oft liegen bleiben.

Wer 2026 eine Steuererklärung abgibt oder abgeben muss, sollte deshalb nicht nur auf die Rentenbezugsmitteilung schauen, sondern auch auf die Regeln, die „neben der Rente“ wirken. Denn genau hier entstehen in vielen Fällen die Entlastungen – nicht durch eine neue Rentenformel, sondern durch Abzugsmöglichkeiten, Freibeträge und Klarstellungen, die die Erklärung einfacher und in einzelnen Punkten günstiger machen.

Was das Steueränderungsgesetz 2025 regelt – und ab wann es gilt

Der Gesetzgebungsprozess verlief in kurzer Folge: Der Bundestag hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 4. Dezember 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Die meisten Änderungen sind auf den 1. Januar 2026 datiert und gelten damit für Einkünfte und Aufwendungen des Jahres 2026 – also für die Steuererklärung, die in der Regel 2027 eingereicht wird.

Wichtig ist dabei ein Detail, das im Alltag gern übersehen wird: Bei vielen Entlastungen zeigt sich der Effekt erst dann, wenn überhaupt eine Steuererklärung abgegeben wird oder wenn die entsprechenden Beträge korrekt erklärt und nachgewiesen werden.

Ein weiterer formaler Schritt gehört zum Verfahren: Nach der Zustimmung im Bundesrat muss das Gesetz noch verkündet werden. Für die Praxis ist das meist nur eine Frage der Zeit, aber es erklärt, weshalb Fachinformationen in den Tagen rund um Weihnachten häufig noch von „ab 2026“ sprechen, ohne bereits auf das Bundesgesetzblatt verweisen zu können.

Rentenbesteuerung 2026: Kein Umbau, aber neue Stellschrauben daneben

Die Besteuerung der gesetzlichen Rente folgt weiterhin den bekannten Grundlinien. Entscheidend bleibt der steuerpflichtige Rentenanteil, der im Jahr des Rentenbeginns festgelegt wird. Daraus ergibt sich ein Rentenfreibetrag, der grundsätzlich dauerhaft festgeschrieben ist.

Wer 2026 allein „nur“ seine gesetzliche Rente bezieht, wird daher nicht deshalb weniger Steuern zahlen, weil das Steueränderungsgesetz die Rentenformel verändert hätte.

Die Entlastungen entstehen vielmehr an den Schnittstellen, an denen Rentnerinnen und Rentner häufig zusätzliche Einkünfte erzielen oder Ausgaben haben, die steuerlich zählen: ein Minijob, ein sozialversicherungspflichtiger Nebenjob, eine selbstständige Nebentätigkeit, eine Vereinsfunktion mit Aufwandsentschädigung oder regelmäßige Fahrten, die bisher steuerlich nur eingeschränkt oder gar nicht berücksichtigt wurden.

Genau hier setzt das Gesetz an – und erweitert, vereinfacht oder verstetigt Regeln, die sich in der Praxis direkt auf das zu versteuernde Einkommen oder auf Erstattungen auswirken können.

Entfernungspauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer – relevant auch im Ruhestand

Eine der sichtbarsten Änderungen betrifft die Entfernungspauschale. Ab dem 1. Januar 2026 wird sie auf einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer bereits ab dem ersten Kilometer angehoben. Damit entfällt das bisherige Stufensystem, in dem für die ersten Kilometer ein niedrigerer Satz galt und der höhere Satz erst ab einer bestimmten Entfernung griff.

Für Rentnerinnen und Rentner wird diese Regel vor allem dann wichtig, wenn sie neben der Rente noch arbeiten – sei es im Minijob, in Teilzeit oder in einer Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Steuerlich handelt es sich bei solchen Einkünften häufig um Arbeitslohn.

Genau dort wirkt die Entfernungspauschale als Werbungskosten. Wer also 2026 regelmäßig zur Arbeitsstätte fährt, kann bei der Berechnung seiner Werbungskosten schneller auf nennenswerte Beträge kommen.

Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich nach offizieller Darstellung 176 Euro zusätzliche Werbungskosten pro Jahr gegenüber der bisherigen Rechtslage, bei 20 Kilometern 352 Euro. In der Realität hängt der tatsächliche Steuervorteil dann vom persönlichen Steuersatz ab – und davon, ob überhaupt genug steuerpflichtiges Einkommen vorhanden ist, damit Werbungskosten „ziehen“.

Für gutverdienende Nebenjobber kann die Pauschale daher deutlich stärker wirken als für Personen, die insgesamt kaum Einkommensteuer zahlen.

Wichtig für die Praxis ist außerdem: Die Entfernungspauschale knüpft an die einfache Strecke an, nicht an Hin- und Rückweg. Außerdem gilt sie grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel, wobei es im Detail Einschränkungen geben kann, etwa wenn die Strecke nicht mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wird.

Wer 2026 plant, durch einen Nebenjob oder eine befristete Tätigkeit seine Einkünfte zu erhöhen, sollte diese Regeln in der Steuerplanung mitdenken – nicht, weil sie die Rente selbst verändern, sondern weil sie die Besteuerung des Hinzuverdienstes beeinflussen.

Mobilitätsprämie: Entfristung bringt Planungssicherheit – aber mit Bedingungen

Für Rentnerinnen und Rentner mit sehr niedrigen Einkünften kann ein anderer Baustein entscheidender sein als die Entfernungspauschale selbst: die Mobilitätsprämie. Sie wurde eingeführt, um Menschen zu entlasten, die zwar weite Arbeitswege haben, aber so wenig verdienen, dass sich Werbungskosten steuerlich kaum auswirken. Denn ohne Einkommensteuer gibt es auch keine Steuerersparnis durch Werbungskosten.

Das Steueränderungsgesetz 2025 hebt die zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie auf. Damit kann sie auch nach 2026 weiter beansprucht werden, statt – wie bisher vorgesehen – automatisch auszulaufen. Allerdings bleibt die Mobilitätsprämie in ihrer gesetzlichen Anknüpfung an bestimmte Entfernungskilometer und an Voraussetzungen gebunden.

Praktisch bedeutet das: Sie ist kein pauschaler „Pendlerbonus“ für alle, sondern eine gezielte Entlastung für Fälle, in denen der Weg zur Arbeit lang ist und das Einkommen niedrig bleibt. Wer sie nutzen will, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben und die Prämie gesondert beantragen.

Gerade für Rentner, die nur wenige Stunden in der Woche arbeiten, kann das relevant werden: Der Hinzuverdienst ist dann oft nicht hoch, die Pendelstrecke aber möglicherweise trotzdem erheblich. Die Entfristung ist in solchen Konstellationen vor allem eines: ein Signal, dass sich die Regel nicht jedes Jahr aufs Neue „wegdrehen“ kann. Wer 2026 und darüber hinaus mit einem niedrigen zu versteuernden Einkommen arbeitet, bekommt mehr Planungssicherheit.

Ehrenamt im Ruhestand: Höhere Freibeträge und mehr Klarheit durch Gesetzesänderungen

Viele Rentnerinnen und Rentner engagieren sich nach dem Berufsleben in Vereinen, Kirchengemeinden, im Sport, in der Pflege von Strukturen vor Ort oder in der Jugendarbeit. Häufig gibt es dafür Aufwandsentschädigungen – manchmal klein, manchmal so bemessen, dass sie zumindest Fahrtkosten und Zeitaufwand abfedern. Genau hier schafft das Steueränderungsgesetz 2025 spürbar mehr Spielraum: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 steigt die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro pro Jahr, die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro pro Jahr.

Für die Praxis ist die Unterscheidung wichtig: Die Übungsleiterpauschale betrifft typischerweise nebenberufliche Tätigkeiten im pädagogischen, betreuenden oder sportlichen Bereich, etwa als Trainer, Ausbilder oder Kursleiter. Die Ehrenamtspauschale ist breiter angelegt und kann für andere freiwillige Tätigkeiten greifen, wenn die strengeren Voraussetzungen der Übungsleiterpauschale nicht erfüllt sind. Entscheidend bleibt, dass es um eine nebenberufliche Tätigkeit geht und die konkreten Bedingungen des Einkommensteuerrechts eingehalten werden.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber bei den Ehrenamtsregelungen nicht nur Beträge erhöht, sondern auch Formulierungen nachgeschärft. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass Klarheit geschaffen werden soll, nachdem es zu Auslegungsfragen und Rechtsprechung gekommen war.

Das ist für Rentnerinnen und Rentner nicht nur juristische Kosmetik: Wer in der Steuererklärung unsicher ist, ob eine Aufwandsentschädigung wirklich steuerfrei bleibt, läuft sonst Gefahr, entweder zu viel zu versteuern oder den Freibetrag nicht zu nutzen.

Ein Punkt ist in der Rente besonders sensibel: die Frage, ob eine Aufwandsentschädigung als „Einkommen“ bei Hinterbliebenenrenten zählt. Nach Informationen der Deutschen Rentenversicherung gilt, dass steuerfreie Zahlungen in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen zählen. Das kann in Familien, in denen eine Witwenrente bezogen wird und zugleich ein Ehrenamt ausgeübt wird, ein entscheidender Unterschied sein. Der steuerliche Vorteil und die rentenrechtliche Behandlung greifen hier ineinander – und machen das Ehrenamt finanziell kalkulierbarer.

Gewerkschaftsbeiträge: Neuer Werbungskostenabzug auch ohne Überschreiten des Pauschbetrags

Eine Änderung, die auf den ersten Blick eher nach Arbeitswelt als nach Ruhestand klingt, kann für aktive Rentner ebenfalls interessant werden: Gewerkschaftsbeiträge sollen künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Bisher war in vielen Fällen der Effekt nur dann spürbar, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Pauschbetrag lagen. Die Neuregelung zielt darauf, den Abzug verlässlicher wirksam werden zu lassen, auch wenn die sonstigen Werbungskosten niedrig bleiben.

Wer als Rentner in einem Nebenjob arbeitet und weiterhin Gewerkschaftsbeiträge zahlt, kann dadurch einen Abzug erhalten, der sich sonst praktisch „im Pauschbetrag verliert“. In der Steuererklärung ist das kein spektakulärer Posten, aber gerade kleine Beträge summieren sich im Jahresverlauf – und sie wirken in Kombination mit der neuen Entfernungspauschale häufig stärker als bisher, weil beide Posten im Bereich der Werbungskosten zusammenlaufen.

Technische und organisatorische Änderungen: Warum Rentner sie trotzdem kennen sollten

Neben den gut sichtbaren Entlastungen enthält das Steueränderungsgesetz 2025 eine Reihe von Änderungen, die eher verwaltungs- und verfahrensnah sind. Dazu gehören Anpassungen bei der elektronischen Bekanntgabe von Bescheiden in bestimmten Konstellationen oder Aktualisierungen von Verweisen, etwa im Zusammenhang mit europarechtlichen Vorgaben.

Für viele Rentnerinnen und Rentner wird das im Alltag nicht spürbar sein, kann aber indirekt Bedeutung bekommen, wenn etwa ein Steuerbescheid schneller und verbindlicher elektronisch zugestellt wird oder wenn sich durch präzisere Rechtsgrundlagen der Streit über einzelne Positionen reduziert.

Gerade wer in der Rente als Kassenwart eines Vereins, im Vorstand einer gemeinnützigen Einrichtung oder in einer Stiftung mitarbeitet, begegnet solchen Regeln häufiger, als man zunächst denkt. Die steuerliche Behandlung von gemeinnützigen Strukturen ist Teil des Pakets – und betrifft damit auch das Umfeld, in dem sich viele ältere Menschen engagieren.

Tabelle: Übersicht Steueränderungsgesetz 2025 – wichtige Änderungen für Rentner ab 2026

Steuerliche Änderung ab 2026 Bedeutung für Rentner
Anhebung der Übungsleiterpauschale Mehr steuerfreie Einnahmen bei nebenberuflichen Tätigkeiten, etwa als Trainer, Kursleiter oder Betreuer
Anhebung der Ehrenamtspauschale Höhere steuerfreie Aufwandsentschädigungen für freiwilliges Engagement außerhalb der Übungsleitertätigkeiten
Einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem ersten Kilometer Höhere Werbungskosten bei Nebenjobs oder Tätigkeiten nach Rentenbeginn, sofern Fahrten zur Arbeitsstätte anfallen
Entfristung der Mobilitätsprämie Fortdauernde Entlastungsmöglichkeit für Personen mit niedrigen Einkünften und langen Arbeitswegen, die steuerlich sonst kaum profitieren würden
Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag abziehbar Werbungskosten wirken auch dann steuermindernd, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht überschritten wird
Klarstellungen bei Ehrenamtsregelungen Mehr Rechtssicherheit bei der Frage, wann Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleiben und wie Voraussetzungen auszulegen sind

Was bedeutet das konkret für 2026?

Unterm Strich zeigt sich: Das Steueränderungsgesetz 2025 ist kein „Renten-Steuergesetz“ im engeren Sinn, kann aber für Rentnerinnen und Rentner dennoch bares Geld bedeuten – vor allem dann, wenn sie aktiv bleiben. Wer arbeitet, kann durch die neue Entfernungspauschale schneller nennenswerte Werbungskosten aufbauen. Wer wenig verdient und weit fährt, bekommt durch die entfristete Mobilitätsprämie eine längerfristige Perspektive.

Wer sich engagiert, profitiert unmittelbar von höheren steuerfreien Beträgen und von klareren Regeln, die das Risiko von Fehlangaben verringern.

Für die Steuererklärung 2026 wird damit noch wichtiger, die eigene Lebensrealität sauber abzubilden: die Trennung zwischen reiner Rentenzahlung und Hinzuverdienst, die richtige Einordnung von Ehrenamtszahlungen, die konsequente Erfassung von Fahrtstrecken und die Frage, welche Mitgliedsbeiträge oder Aufwendungen tatsächlich zusätzlich wirken.

Oft ist es nicht eine einzelne Regel, die die Steuerlast spürbar verändert, sondern das Zusammenwirken mehrerer kleiner Stellschrauben, die zusammengenommen die Bemessungsgrundlage senken oder eine Erstattung auslösen.

Ein Beispiel aus der Praxis

Nehmen wir ein typisches Beispiel: Frau M., 67, bezieht 2026 eine gesetzliche Rente und arbeitet zusätzlich an zwei Tagen pro Woche in einem kleinen Büro (steuerpflichtiger Arbeitslohn). Sie fährt dafür an 160 Arbeitstagen im Jahr jeweils 30 Kilometer einfach zur Arbeitsstätte.

Durch die neue einheitliche Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer kann sie für 2026 bei den Werbungskosten 30 km × 0,38 € × 160 Tage = 1.824 Euro ansetzen. Nach der bisherigen Staffel (bis 2025) wären es bei 30 Kilometern 20 km × 0,30 € plus 10 km × 0,38 €, also 9,80 € pro Tag, im Jahr 1.568 Euro gewesen. Allein über die Fahrten ergibt sich damit ein zusätzlicher Abzug von 256 Euro. Wie viel davon „in Euro“ an Steuerersparnis ankommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab; bei einem Steuersatz von zum Beispiel 20 Prozent wären das rund 51 Euro weniger Einkommensteuer.

Zusätzlich engagiert sich Frau M. als Übungsleiterin in einem Sportverein und erhält 2026 dafür 3.200 Euro Aufwandsentschädigung. Weil die Übungsleiterpauschale ab 2026 auf 3.300 Euro steigt, bleibt dieser Betrag vollständig steuerfrei. Wäre der Freibetrag noch niedriger gewesen, hätte sie den übersteigenden Teil versteuern müssen. Bei 200 Euro, die sonst steuerpflichtig wären, entspricht das bei 20 Prozent Steuersatz noch einmal etwa 40 Euro Steuerentlastung.

In dieser Praxis-Konstellation entsteht der Vorteil also nicht, weil die Rente anders besteuert würde, sondern weil Fahrten zum Nebenjob stärker abziehbar sind und weil das Ehrenamt mehr steuerfreien Spielraum bekommt.

Quellen

Beschlusslage und Inkrafttreten (Bundestag 04.12.2025, Bundesrat 19.12.2025) sowie die Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen des Gesetzes. Entfernungspauschale ab 01.01.2026 einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer und Einordnung über die Steuerpolitik der Bundesregierung.