Rente 2026: Mehr Vorteile durch das Steueränderungsgesetz für Millionen Rentner

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Das Steueränderungsgesetz ist Ende Dezember 2025 verkündet worden und wirkt in vielen Punkten ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
Spürbare Effekte für Rentner entstehen vor allem dann, wenn neben der Rente Arbeitslohn, eine Übungsleiter- oder Ehrenamtstätigkeit oder pendelbedingte Werbungskosten ins Spiel kommen.

Wer 2026 ausschließlich gesetzliche Rente bezieht und nichts hinzuverdient, sollte keine automatische Steuersenkung erwarten. Wer dagegen im Ruhestand weiterarbeitet, regelmäßig fährt oder Aufwandsentschädigungen erhält, kann konkret profitieren.

Tabelle: Änderungen ab 2026 – was sie Rentnern bringen

Änderung ab 2026 Effekt während der Rente
Entfernungspauschale: 0,38 € ab dem 1. Entfernungskilometer Relevant bei „Rente + Job“ (Minijob/Teilzeit/Projektarbeit): höhere Werbungskosten, dadurch ggf. weniger Einkommensteuer.
Mobilitätsprämie: Entfristung Spezialfall für sehr geringe Einkommen: Wenn Werbungskosten steuerlich nicht „wirken“, kann stattdessen eine Prämie als Gutschrift möglich sein.
Übungsleiterpauschale: 3.300 € Mehr Einnahmen steuerfrei, typischerweise bei Training, Anleitung, Betreuung, Unterricht im gemeinnützigen Bereich.
Ehrenamtspauschale: 960 € Mehr Einnahmen steuerfrei, z. B. Vereinsorganisation, Vorstand, Verwaltung, unterstützende Funktionen.
Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag Wirkt nur bei Arbeitslohn neben der Rente: Beiträge laufen nicht mehr „im Pauschbetrag ins Leere“, sondern können zusätzlich steuermindernd sein.

Entfernungspauschale: Der stärkste Hebel für „Rente plus Job“

Ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Das ist vor allem für Rentner relevant, die nebenbei arbeiten und einen Arbeitsweg haben. Die Entlastung kommt nicht als „Bonuszahlung“, sondern über höhere Werbungskosten, die das zu versteuernde Einkommen senken.

Damit die Größenordnung realistisch bleibt, hilft ein transparenter Vergleich: Für die ersten 20 Kilometer lag der Ansatz bisher typischerweise bei 0,30 Euro; der Mehrbetrag durch die Reform beträgt dort 0,08 Euro je Kilometer.

Wer 10 Kilometer einfach pendelt und an 220 Tagen im Jahr arbeitet, setzt dadurch rechnerisch 176 Euro mehr Werbungskosten an (0,08 × 10 × 220). Bei 20 Kilometern wären es 352 Euro (0,08 × 20 × 220). Wie viel Steuer das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.

Wichtig ist außerdem: Bei langen Arbeitswegen war ein höherer Satz bislang erst ab weiterer Entfernung relevant; genau deshalb fällt der Mehr-Effekt je nach Strecke unterschiedlich aus.

Mobilitätsprämie: Entfristet – aber nur für einen eng definierten Personenkreis

Die Mobilitätsprämie wird über 2026 hinaus fortgeführt. Sie ist kein allgemeiner Rentner-Vorteil, sondern ein Instrument für Fälle, in denen eine steuerliche Entlastung über Werbungskosten ins Leere läuft. Die Grundlogik ist: Wer wegen sehr niedriger Einkünfte keine oder kaum Einkommensteuer zahlt, kann von Werbungskosten nicht profitieren; die Mobilitätsprämie soll diesen Effekt teilweise ersetzen.

Für die Praxis sind drei Kernelemente entscheidend: Das zu versteuernde Einkommen muss typischerweise in der Nähe des Grundfreibetrags liegen, die Prämie ist in der Systematik an die Entfernungspauschale für weitere Entfernungen gekoppelt (klassisch ab dem 21. Kilometer) und sie wird über die Einkommensteuererklärung beantragt.

Wer im Ruhestand nur gelegentlich fährt oder ohnehin Steuern zahlt, gehört meist nicht zur Zielgruppe.

Ehrenamt und Übungsleiter: Hier ist der Vorteil am greifbarsten

Am klarsten wirkt das Gesetz bei den steuerfreien Pauschalen. Ab 2026 steigen Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro. Das ist für viele Ruheständler relevant, weil Engagement in Vereinen, sozialen Projekten, Sport oder Bildung im Ruhestand häufig zunimmt.

Entscheidend ist die korrekte Einordnung: Steuerfrei ist nicht „Ehrenamt an sich“, sondern die Zahlung innerhalb der Pauschale und im passenden Tätigkeitsrahmen. Wer bisher knapp über der Grenze lag, kann künftig eher vollständig im steuerfreien Bereich bleiben; wer deutlich darüber liegt, muss weiterhin mit einem steuerpflichtigen Anteil rechnen.

Gewerkschaftsbeiträge: Nur wichtig, wenn neben der Rente Arbeitslohn fließt

Die zusätzliche Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten zielt auf Erwerbstätige. Für Rentner ist das nur dann relevant, wenn neben der Rente ein Beschäftigungsverhältnis besteht und Beiträge weiter gezahlt werden.

In dieser Konstellation kann der Beitrag künftig schneller steuermindernd wirken, weil er nicht mehr faktisch „im Arbeitnehmer-Pauschbetrag verschwindet“.

Was Betroffene 2026 konkret tun sollten

Wer 2026 neben der Rente arbeitet, sollte den Arbeitsweg nachvollziehbar dokumentieren (Tage, einfache Entfernung, erste Tätigkeitsstätte) und die Steuererklärung so aufsetzen, dass Werbungskosten tatsächlich ankommen.

Wer Aufwandsentschädigungen erhält, sollte Abrechnungen und Tätigkeitsbeschreibung griffbereit haben, damit die Einordnung als Übungsleiter- oder Ehrenamtstätigkeit sauber gelingt. Wer sehr geringe Einkünfte hat und weit pendelt, sollte prüfen, ob die Mobilitätsprämie im eigenen Fall überhaupt erreichbar ist.

Fazit

Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt 2026 keine neue Rentenbesteuerung „für alle“, aber konkrete Entlastung für aktive Ruheständler.

Der größte Hebel liegt in der erhöhten Entfernungspauschale bei „Rente plus Job“, der klarste Vorteil in den höheren Pauschalen für Ehrenamt und Übungsleiter. Die Mobilitätsprämie bleibt ein eng begrenzter Sonderfall, wird aber durch die Entfristung dauerhaft planbar.

FAQ

Senkt das Gesetz automatisch die Steuer auf die gesetzliche Rente?
Nein. Entlastungen entstehen über Abzüge, Pauschalen und Sonderkonstellationen, nicht durch eine neue Rentenbesteuerung.

Wann lohnt sich die neue Entfernungspauschale besonders?
Vor allem bei Arbeitslohn neben der Rente und regelmäßigem Arbeitsweg, weil die höheren Werbungskosten die Steuerlast drücken können.

Wer profitiert von den höheren Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen?
Alle, die im Ruhestand entsprechende Tätigkeiten ausüben und bisher knapp an den Grenzen lagen oder Teile versteuern mussten.

Ist die Mobilitätsprämie für viele Rentner relevant?
Meist nicht. Sie ist vor allem für sehr geringe Einkommen und weite Wege konzipiert und wird über die Steuererklärung beantragt.

Quellenübersicht

  • Bundesgesetzblatt Teil I: Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. I 2025 Nr. 363
  • Bundesregierung: Informationen zur Bundesrat-Zustimmung und zu Kernpunkten (Entfernungspauschale, Mobilitätsprämie, Ehrenamt)
  • Deutscher Bundestag: Textarchiv zur Verabschiedung und zu zentralen Maßnahmen
  • Bundesfinanzministerium: Fachinfo zur Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
  • ADAC: Überblick zur Pendlerpauschale ab 2026
  • Minijob-Zentrale: Übersicht zu Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2026
  • Einkommensteuerrecht: Mobilitätsprämie (§ 101 EStG)
  • GEW/Steuerfachinformationen: Zusatzabzug für Gewerkschaftsbeiträge ab 2026