Pflegeheim: Diese Entlastungen soll durch die Pflegereform kommen

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Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren, doch eine stabilere Pflegekasse bedeutet noch keine niedrigere Heimrechnung.

Wer heute auf eine schnelle Entlastung hofft, findet im Entwurf vor allem erhaltene Zuschüsse, spätere Leistungsanpassungen und Maßnahmen, deren finanzieller Nutzen für den einzelnen Bewohner offenbleibt.

Wie groß der Handlungsdruck ist, zeigt die Auswertung des Ersatzkassenverbands vdek zum 1. Juli 2026: Im ersten Heimjahr mussten Bewohner bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst bezahlen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor, obwohl die Leistungen der Pflegeversicherung bereits berücksichtigt sind.

Kabinettsbeschluss heißt noch nicht Gesetz

Das Bundesgesundheitsministerium führt das Pflegeneuordnungsgesetz weiterhin als laufendes Gesetzgebungsverfahren. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit dem Vorhaben befassen; aus dem Kabinettsbeschluss allein entstehen keine neuen Zahlungsansprüche.

Der vom AOK-Bundesverband veröffentlichte Fahrplan nennt den 6. November 2026 für die erste Bundestagslesung und den 20. November für den ersten Bundesratsdurchgang. Das sind Planungstermine, keine bereits abgeschlossenen Verfahrensschritte.

Was gilt und was sich nach dem Entwurf ändern soll

Bereich Heute geltendes Recht Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 Folge für Heimbewohner
Zuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil 15, 30, 50 oder 75 Prozent, abhängig von der Bezugsdauer Keine zeitliche Streckung der bestehenden Staffelung Bestehende Entlastung bleibt erhalten; kein zusätzlicher Zuschlag
Leistungserhöhung 2028 Gesetzliche Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen Diese Anpassung soll entfallen Die bisher vorgesehene Erhöhung würde ausbleiben
Regelmäßige Anpassungen Nach 2028 bisher keine jährliche Anpassungsautomatik Jährliche Erhöhungen ab 1. Januar 2029 Spätere Unterstützung gegen Preissteigerungen; keine Garantie einer sinkenden Rechnung
Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 1 131 Euro Zuschuss monatlich Ab 2027 Wegfall für neue Fälle; Schutz für bisherige Bezieher unter den Übergangsvoraussetzungen Für neue Fälle droht eine höhere Eigenbelastung
Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte bei bestehender Zuschlagspflicht Ab 1. Januar 2027 insgesamt 0,9 Prozentpunkte Höhere Beiträge können das verfügbare Einkommen verringern
Investitionskosten Je nach Landesförderung und Einrichtung gesondert berechenbar Die Länder werden zur Übernahme von Investitionskosten aufgefordert Keine zugesagte bundesweite Erstattung an jeden Bewohner
Technik und Digitalisierung Kein allgemeiner persönlicher Erstattungsanspruch für diese Ausgaben Förderung und neue Finanzierungsmöglichkeiten für Einrichtungen Mögliche Verbesserungen der Versorgung; kein pauschaler Rechnungsnachlass

Die Tabelle unterscheidet bestehende Ansprüche von noch nicht verabschiedeten Reformplänen. Grundlage sind insbesondere die BMG-Mitteilung zum Kabinettsbeschluss, der Regierungsentwurf und die geltenden Vorschriften des SGB XI.

Die Zuschläge bleiben – eine zusätzliche Ersparnis ist das nicht

In früheren Reformüberlegungen sollten höhere Zuschüsse zu den Heimkosten erst nach längeren Aufenthaltszeiten greifen. Diese Verschlechterung wurde nach Angaben des AOK-Bundesverbands aus dem Kabinettsentwurf gestrichen.

Damit bleibt es bei der Staffelung nach § 43c SGB XI: Bis einschließlich zwölf Bezugsmonaten beträgt der Zuschlag 15 Prozent, danach 30 Prozent. Nach mehr als 24 Monaten sind es 50 Prozent, nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich auf den pflegebedingten Eigenanteil einschließlich der berücksichtigungsfähigen Ausbildungskosten, nicht auf die gesamte Rechnung. Unterkunft, Verpflegung und gesondert berechnete Investitionskosten werden dadurch nicht entsprechend billiger.

Wer nach längerer Heimzeit weniger bezahlen muss, nutzt deshalb zunächst eine bereits bestehende Regelung. Wie sich die einzelnen Kostenblöcke auswirken, erläutert auch der Beitrag über die gestiegenen Eigenanteile im Pflegeheim.

Die jährliche Anpassung soll erst 2029 beginnen

Der Entwurf stellt regelmäßige Leistungsanpassungen in Aussicht, verschiebt aber zugleich eine bereits gesetzlich vorgesehene Erhöhung. Nach dem geltenden § 30 SGB XI sollen die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 anhand der Preisentwicklung der vorangegangenen Jahre steigen, begrenzt durch die Lohnentwicklung.

Diese Erhöhung soll entfallen; stattdessen sind ab dem 1. Januar 2029 jährliche Anpassungen vorgesehen. Das BMG bestätigt diesen Wechsel in seinen Fragen und Antworten zur Reform.

Für Heimbewohner wäre das zunächst eine Wartezeit auf höhere Kassenleistungen. Auch danach bleibt eine Entlastung gegenüber steigenden Kosten etwas anderes als eine tatsächlich niedrigere Rechnung: Erhöht ein Heim seine Entgelte stärker als die Kassenleistung wächst, kann der selbst zu zahlende Betrag weiter steigen.

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Pflegegrad 1: Für neue Fälle soll der Heimzuschuss wegfallen

Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegeversicherung derzeit nach § 43 Absatz 3 SGB XI einen Zuschuss von 131 Euro monatlich zur vollstationären Pflege. Diesen Anspruch will der Entwurf ab 2027 für neue Fälle streichen.

Die Übergangsregelung schützt Personen, die sich in vollstationärer Pflege befinden und innerhalb des Jahres 2026 bereits diesen Zuschuss bezogen haben. Allein ein anerkannter Pflegegrad 1 genügt für diesen Schutz somit nicht.

Kostenbremsen und Digitalisierung bringen keinen festen Preisdeckel

Bei Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau bezahlen, sollen refinanzierbare Lohnsteigerungen ab dem 2. Januar 2027 bis Ende 2030 an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt werden. Daraus folgt jedoch kein garantierter Höchstbetrag für die Heimrechnung.

Für die Digitalisierung der Langzeitpflege stellt das BMG in seinem Argumentationspapier zum Kabinettsentwurf von 2027 bis 2031 insgesamt bis zu zwei Milliarden Euro in Aussicht. Das Geld ist für Einrichtungen vorgesehen und wird nicht als persönlicher Zuschuss an Heimbewohner ausgezahlt.

Zugleich soll der Einsatz bestimmter technischer und digitaler Systeme in den Pflegesätzen berücksichtigt werden können. Aus einer solchen Förderung lässt sich deshalb kein fester monatlicher Sparbetrag für Bewohner ableiten.

Bei den Investitionskosten fehlt die zugesagte Erstattung

Eine spürbare Entlastung wäre denkbar, wenn Bewohner weniger für Gebäude und Ausstattung aufbringen müssten. Laut vdek betrugen die gesonderten Investitionskosten im Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 521 Euro im Monat.

Das BMG ruft die Länder im Argumentationspapier dazu auf, durch die Übernahme von Investitionskosten zur Senkung der Eigenanteile beizutragen. Dieser Appell ist jedoch keine im Entwurf zugesagte automatische Erstattung der vollständigen Investitionskosten an jeden Heimbewohner.

Neue Hilfen für zu Hause senken nicht die Rechnung im Dauerpflegeheim

Viele Reformmaßnahmen betreffen die häusliche Pflege: Die Bundesregierung nennt neue Budgets und eine fachliche Pflegebegleitung, die Familien bei der Versorgung unterstützen sollen. Ein Überbrückungsbudget soll zudem bei Ausfällen und akuten Versorgungslücken helfen.

Solche Angebote können einen Heimeinzug hinauszögern oder eine vorübergehende Versorgung erleichtern. Für Menschen, die dauerhaft vollstationär gepflegt werden, entsteht daraus jedoch kein zusätzlicher pauschaler Abzug von den monatlichen Heimkosten.

Für zuschlagspflichtige Kinderlose kann sogar weniger Geld bleiben

Nach der BMG-Mitteilung soll der Kinderlosenzuschlag zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Das betrifft auch Rentner, soweit sie diesem Zuschlag unterliegen.

Bei einer beitragspflichtigen Monatsrente von 1.800 Euro wären das rechnerisch 5,40 Euro mehr Beitrag im Monat. Das ist zwar keine Erhöhung des Heimentgelts, schmälert aber das Geld, das zur Begleichung der Rechnung verfügbar ist.

Wer die Rechnung heute nicht bezahlen kann, sollte nicht auf die Reform warten

Wenn Kassenleistungen, einzusetzendes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, kommt nach individueller Prüfung Hilfe zur Pflege vom Sozialamt in Betracht. Geschütztes Vermögen und die Situation eines zu Hause lebenden Ehepartners müssen dabei berücksichtigt werden.

Betroffene sollten das Sozialamt frühzeitig schriftlich über den ungedeckten Bedarf informieren, denn bei dieser Hilfe ist grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers nach § 18 SGB XII entscheidend. Weitere Hinweise bietet der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?