Pflegeheim: Angehörige können unnötige Zahlungen beenden

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Der Umzug ins Pflegeheim ist organisiert, die Wohnung wird aufgelöst – doch der Rundfunkbeitrag läuft weiter. Zwischen Heimvertrag, Pflegekasse und Wohnungsübergabe kann eine Abbuchung untergehen, die sich unter bestimmten Voraussetzungen beenden lässt.

Wer dauerhaft vollstationär in einem entsprechend zugelassenen Pflegeheim lebt und seine bisherige Wohnung aufgibt, kann sich beim Beitragsservice abmelden. Angehörige oder Betreuer können das übernehmen; für das Pflegezimmer selbst besteht keine Anmeldepflicht.

Bei derzeit 18,36 Euro monatlich geht es um 220,32 Euro im Jahr, wenn bislang der volle Beitrag gezahlt wurde. Gerade nach einem Heimeinzug ist das Geld, das für andere Ausgaben zur Verfügung stehen kann.

Für das Pflegezimmer ist kein Befreiungsantrag nötig

Die Ausnahme betrifft Zimmer mit vollstationärer Pflege in Einrichtungen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI entsprechend zugelassen sind. Der Beitragsservice bestätigt ausdrücklich, dass deren Bewohner nicht anmeldepflichtig sind.

Deshalb müssen Betroffene für dieses Zimmer weder eine geringe Rente noch den Bezug von Sozialhilfe nachweisen. Wird die bisherige Wohnung aufgegeben, ist die Abmeldung der passende Vorgang; ein Antrag auf soziale Befreiung ist dafür nicht erforderlich.

Ein eigener Fernseher im Pflegezimmer ändert daran nichts. Die Beitragspflicht knüpft an die Wohnsituation an, nicht an die Zahl der vorhandenen Geräte; weitere Hintergründe erläutert unser Ratgeber zur Abmeldung vom Rundfunkbeitrag.

Angehörige können helfen – das Heim muss bestätigen

Für diesen Fall gibt es das offizielle Formular „Abmeldung für Bewohnende einer Pflegeeinrichtung“. Benötigt wird die Beitragsnummer, die beispielsweise auf Schreiben des Beitragsservice oder auf dem Kontoauszug steht.

Der Beitragsservice verlangt, das ausgefüllte Formular auszudrucken, zu unterschreiben und die Angaben von der Pflegeeinrichtung bestätigen zu lassen. Das bloße Ausfüllen am Bildschirm schließt den Vorgang daher noch nicht ab.

Angehörige und Betreuer dürfen die Abmeldung ebenfalls veranlassen. Wer darüber hinaus stellvertretend mit dem Beitragsservice kommuniziert, benötigt nach dessen Vorgaben eine schriftliche Vollmacht oder eine Kopie des amtlichen Betreuerausweises.

Eine Vollmacht sollte die beteiligten Personen, ihren Umfang für Angelegenheiten des Beitragseinzugs und ihre Dauer nennen sowie Datum und Unterschrift enthalten. Kopien der eingereichten Unterlagen und einen Nachweis über die Übermittlung aufzubewahren, erleichtert spätere Rückfragen.

Der Umzug allein beendet das alte Beitragskonto nicht

Die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ersetzt die Mitteilung an den Beitragsservice nicht. Angehörige sollten deshalb ausdrücklich die bisherige Wohnung abmelden und anschließend auf die schriftliche Bestätigung achten.

Ein häufiger Denkfehler liegt darin, Pflegezimmer und bisherige Wohnung gleichzusetzen. Dass im Heim keine eigene Anmeldepflicht besteht, erledigt das bisherige Beitragskonto nicht von selbst.

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Bleibt der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung zurück, besteht für diese grundsätzlich weiterhin Beitragspflicht, sofern keine Befreiung greift. Der Auszug des bisherigen Zahlers muss dann mit einer Klärung verbunden werden, auf wessen Namen der Beitrag künftig geführt wird.

Betreutes Wohnen ist nicht automatisch beitragsfrei

Aus der Ausnahme für vollstationäre Pflegezimmer lässt sich keine allgemeine Beitragsfreiheit für Seniorenwohnungen ableiten. Wer in einem abgeschlossenen Apartment mit ambulanten Betreuungsleistungen wohnt, muss grundsätzlich weiterhin mit einem Rundfunkbeitrag rechnen.

Auch ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege beendet die Beitragspflicht für eine beibehaltene Wohnung nicht. Entscheidend ist daher, welche Unterkunft tatsächlich vorliegt und ob die bisherige Wohnung aufgegeben wird.

Wohnsituation Folge für den Rundfunkbeitrag
Dauerhafter Einzug in ein zugelassenes vollstationäres Pflegeheim, bisherige Wohnung aufgegeben Abmeldung möglich; Pflegezimmer nicht anmeldepflichtig
Ehepartner bleibt in der bisherigen Wohnung Wohnung grundsätzlich weiter beitragspflichtig
Eigene Wohnung im betreuten Wohnen Keine automatische Beitragsfreiheit
Kurzzeitpflege, bisherige Wohnung bleibt bestehen Beitrag für die bisherige Wohnung läuft grundsätzlich weiter

Die Unterscheidung folgt aus den Regeln zur Wohnung und zur Wohnungsaufgabe; die Bezeichnung „Seniorenresidenz“ allein beantwortet die Beitragsfrage nicht.

Warum Angehörige die Abmeldung nicht aufschieben sollten

Nach § 7 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats der entsprechenden Anzeige. Eine verspätete Abmeldung kann deshalb weitere Beiträge auslösen.

Auf eine automatische rückwirkende Abmeldung ab dem Heimeinzug sollten Familien sich nicht verlassen. Die Mitteilung gehört möglichst unmittelbar zur Organisation der Wohnungsaufgabe.

Weitergezahlte Beiträge: Wann eine Erstattung infrage kommt

Wurde nach dem wirksamen Ende der Beitragspflicht noch gezahlt, kommt eine Erstattung überzahlter Beträge infrage. Dafür sollten Angehörige die Abmeldebestätigung mit den Abbuchungen und dem Beitragskonto abgleichen und eine Auszahlung des Guthabens verlangen.

Davon zu unterscheiden ist die rückwirkende Befreiung: Wer beispielsweise bereits Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bezogen hat, kann für entsprechende Zeiträume einen Befreiungsanspruch prüfen. Bei nachgewiesenen Voraussetzungen ist eine Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.

Das ist jedoch kein pauschaler Erstattungsanspruch für alle Menschen, die ins Heim ziehen. Welche Leistungen eine Befreiung ermöglichen, erklärt unser Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Pflegegrad und Pflegegeld allein reichen nicht

Wer zu Hause oder in einer eigenen betreuten Wohnung lebt, ist durch einen Pflegegrad allein nicht vom Rundfunkbeitrag befreit. Auch das übliche Pflegegeld der Pflegeversicherung begründet für sich genommen keinen solchen Anspruch.

Anders kann es bei Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder bei Grundsicherung im Alter aussehen. Diese Leistungen nennt der Beitragsservice ausdrücklich als mögliche Befreiungsgründe, für die ein Antrag erforderlich ist.

Quellen

Beitragsservice: Bewohner von Pflegeeinrichtungen; Beitragsservice: Abmeldeformular Pflegeeinrichtung; Beitragsservice: Bevollmächtigte und Betreuer; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Abmeldung und Fristen; Beitragsservice: Sozialleistungen; Befreiung und Ermäßigung; Beitragsservice: Beitragshöhe.