Pflegegeld: Verhinderungspflege abgelehnt – Was passiert, wenn der Pflegedienst falsch abgerechnet hat?

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Pflegekassen fordern zurück, was nie hätte gezahlt werden dürfen — und die pflegebedürftige Person steht mit einem Rückforderungsbescheid da, obwohl sie selbst nichts falsch gemacht hat. Das Landessozialgericht Thüringen hat im November 2025 klargestellt, unter welchen Bedingungen Verhinderungspflege abgerechnet werden darf:

Wer ausschließlich Pflegesachleistungen bezieht und kein Pflegegeld erhält, hat keinen Anspruch. Viele ambulante Pflegedienste rechnen diese Leistung dennoch ab. Wer betroffen ist, muss jetzt handeln.

Warum Verhinderungspflege eine private Pflegeperson voraussetzt

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt voraus, dass eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegt, verhindert ist: wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe. Das Entscheidende ist das Wort „verhindert”: Es muss jemanden geben, der ausfällt.

Pflegepersonen im Sinne des SGB XI sind nach § 19 SGB XI nur solche, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Ein ambulanter Pflegedienst ist das Gegenteil: Er arbeitet auf Basis eines Versorgungsvertrages, gegen Entgelt, im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.

Der Pflegedienst ist keine Pflegeperson und kann daher nicht „verhindert” sein. Wenn kein Angehöriger, keine Freundin, kein Nachbar die Pflege trägt, gibt es nichts, was die Verhinderungspflege ersetzen müsste.

Dieser Zusammenhang wird in der Praxis systematisch übersehen. Pflegedienste stellen VP-Rechnungen, Pflegekassen zahlen zunächst. Das Risiko einer späteren Korrektur tragen die Pflegebedürftigen.

Was das LSG Thüringen im November 2025 entschieden hat

Das Landessozialgericht Thüringen hat mit Urteil vom 12. November 2025 (Az. L 12 P 500/21) genau diese Konstellation bewertet. Eine Frau mit Pflegegrad 3 war nach dem Umzug in eine Senioren-Wohngemeinschaft dazu übergegangen, ausschließlich Pflegesachleistungen zu beziehen. Pflegegeld floss seit dem Umzug nicht mehr.

Dennoch reichte der Pflegedienst monatlich Rechnungen für Verhinderungspflege ein: an mehreren Tagen je eine Stunde.

Die Pflegekasse lehnte ab, Widerspruch und Klage scheiterten. Das LSG bestätigte: Ohne Pflegegeld fehlt die Grundlage für Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist, dessen Ausfall kompensiert werden müsste. Das klingt selbstverständlich — in der Abrechnungspraxis ambulanter Dienste ist es das offenbar nicht.

Betroffen sind alle Haushalte, in denen ein Pflegedienst sämtliche Leistungen übernimmt und kein Pflegegeld fließt. Dort ist jede VP-Rechnung des Dienstes ohne Grundlage.

Das Rückforderungsrisiko: Wer zahlt, wenn die Pflegekasse zurückfordert?

Wenn eine Pflegekasse feststellt, dass Verhinderungspflegeleistungen zu Unrecht ausgezahlt wurden, kann sie die Erstattung verlangen. Dieser Anspruch richtet sich gegen die pflegebedürftige Person als Leistungsempfängerin, nicht automatisch gegen den Pflegedienst.

Das ist die Ironie: Der Pflegedienst stellt eine Rechnung ohne Grundlage, die Pflegekasse zahlt, und wenn der Fehler auffällt, bekommt die pflegebedürftige Person den Rückforderungsbescheid. Wer nichts tut, akzeptiert die Forderung.

Gegenwehr ist möglich: Wer den Rückforderungsbescheid erhält, sollte prüfen, ob der Pflegedienst die Abrechnung ohne Wissen oder Zustimmung eingereicht hat. Dann kommt ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienst in Betracht. Pflegestützpunkte beraten dazu kostenlos.

Wann Widerspruch sich lohnt: Das LSG-Urteil ist kein Freifahrtschein

Das Urteil gilt nicht pauschal für jeden Fall mit Pflegedienst. Verhinderungspflege ist auch bei Beteiligung eines Pflegedienstes berechtigt, wenn gleichzeitig Pflegegeld (auch anteilig als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI) fließt und damit eine private Pflegeperson vorhanden ist, die ausfallen kann.

Martina W., 64, Pflegegrad 3, wird hauptsächlich von ihrer Schwester gepflegt. Die Schwester erhält anteiliges Pflegegeld von 300 Euro monatlich, weil ein Pflegedienst 50 Prozent des Sachleistungsbudgets ausschöpft. Als die Schwester für drei Tage in den Urlaub fährt, ist das echte Verhinderungspflege: Die Pflegeperson ist verhindert, das Pflegegeld dokumentiert ihre Einbindung.

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Wer einen Ablehnungsbescheid erhält, muss die Begründung lesen. Wurde abgelehnt, weil kein Pflegegeld bezogen wurde: Das Urteil ist einschlägig. Wurde abgelehnt, obwohl Kombinationsleistung floss und eine Pflegeperson tatsächlich verhindert war: Widerspruch ist geboten.

Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe. Im Widerspruch muss konkret dargelegt werden, in welchem Umfang eine private Pflegeperson eingebunden war und warum ihre Verhinderung vorlag.

Jetzt handeln: Kombinationsleistung beanspruchen und VP-Anspruch sichern

Wer aktuell ausschließlich Pflegesachleistungen bezieht und gelegentlich Vertretungspflege benötigt, sollte den Wechsel zur Kombinationsleistung prüfen. Das geht per Änderungsantrag bei der Pflegekasse.

Der Pflegedienst muss dabei nicht alle Sachleistungen ausschöpfen: Bei Pflegegrad 3 zum Beispiel lässt sich die Leistung hälftig aufteilen — der Dienst erhält 50 Prozent des Sachleistungsbudgets, der Angehörige 300 Euro anteiliges Pflegegeld.

Damit ist dokumentiert, dass eine private Pflegeperson eingebunden ist, deren Ausfall die Verhinderungspflege auslösen kann.

Dieser Wechsel ist für sechs Monate bindend; Ausnahmen bestehen bei wesentlich veränderter Pflegesituation. Das Pflegegeld wird während einer Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt, sodass die finanzielle Einbuße gering bleibt.

Wer diesen Schritt jetzt geht, schafft die rechtliche Grundlage für VP-Ansprüche in der Zukunft. Wer es nicht tut und trotzdem einen Pflegedienst VP abrechnen lässt, riskiert die beschriebene Rückforderung.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt: Antrag und Nachweise für Verhinderungspflege müssen bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse eingereicht sein. Wer Leistungen 2026 nutzt, hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit. Nur wer die Anspruchsvoraussetzungen und die Frist kennt, nutzt das Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro und vermeidet die Rückforderung.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege und Pflegedienst-Abrechnung

Kann ein Pflegedienst Verhinderungspflege abrechnen, wenn er ohnehin schon tätig ist?

Nur wenn gleichzeitig eine private Pflegeperson verhindert ist. Der Pflegedienst ist im Sinne des SGB XI keine Pflegeperson: Er arbeitet erwerbsmäßig, er kann nicht verhindert sein. Die bloße Mehrarbeit des Dienstes ohne verhinderten Angehörigen begründet keinen VP-Anspruch — auch wenn der Dienst mehr Stunden leistet als sonst.

Was passiert, wenn der Pflegedienst VP abgerechnet hat, ohne mich zu informieren?

Die Pflegekasse kann trotzdem die Erstattung von der pflegebedürftigen Person verlangen. Gegen den Rückforderungsbescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und dokumentieren, dass die Abrechnung nicht selbst veranlasst wurde. Parallel kann beim Pflegedienst Auskunft verlangt und zivilrechtliche Schritte geprüft werden: Wer unbegründet abrechnet und damit eine Rückforderung auslöst, hat einen Schaden verursacht.

Wie beantrage ich den Wechsel zur Kombinationsleistung?

Formlos per Schreiben oder mit dem Formular der Pflegekasse. Das gewünschte Verhältnis von Sachleistungen zu Pflegegeld wird festgelegt, zum Beispiel 50 zu 50 oder 60 zu 40. Pflegestützpunkte helfen bei der Berechnung und beim Antrag kostenlos; das Pflegegeld wird ab dem ersten Folgemonat ausgezahlt.

Quellen

LSG Thüringen: Urteil vom 12. November 2025, Az. L 12 P 500/21, Verhinderungspflege — Voraussetzungen

dejure.org: § 39 SGB XI (Verhinderungspflege), § 38 SGB XI (Kombinationsleistung), § 42a SGB XI (Gemeinsamer Jahresbetrag), § 19 SGB XI (Begriff der Pflegeperson), Stand 2026

BGBl. I Nr. 371: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), ausgefertigt 22.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026