Pflegegeld: Pflegemängel im Heim – Bewohner können bis zu sechs Monate Geld zurückverlangen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Bewohner müssen das volle Heimentgelt nicht zahlen, wenn ein Pflegeheim zugesagte Leistungen nicht oder erheblich mangelhaft erbringt. Nach § 10 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes können sie eine angemessene Kürzung verlangen.

Der Anspruch kann bis zu sechs Monate vor der nachweisbar gegenüber dem Pflegeheim erhobenen Forderung zurückreichen. Wurde das Entgelt bereits vollständig bezahlt, können Bewohner eine anteilige Rückzahlung oder Gutschrift verlangen.

Eine pauschale Erstattung gibt es allerdings nicht. Der Betrag hängt davon ab, welche Leistung ausgefallen ist, wie lange der Mangel bestand und wie stark der Bewohner dadurch beeinträchtigt wurde.

Wann schlechte Pflege eine Kürzung rechtfertigt

Das Pflegeheim muss den Wohnraum in einem vertragsgerechten Zustand erhalten und die vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen fachgerecht erbringen. Diese Pflichten ergeben sich aus § 7 WBVG.

Nicht jede Unzufriedenheit reicht für eine Kürzung aus. Die Leistung muss vollständig oder teilweise fehlen oder einen nicht nur unerheblichen Mangel aufweisen.

Das kann der Fall sein, wenn die vereinbarte Körperpflege wiederholt unterbleibt, notwendige Hilfe beim Essen und Trinken fehlt oder Inkontinenzmaterial regelmäßig zu spät gewechselt wird. Auch dauerhaft unzureichend gereinigte Räume, erhebliche Mängel am Zimmer oder immer wieder ausgefallene Betreuungsangebote kommen als Grund infrage.

Das staatliche Gesundheitsportal gesund.bund.de nennt außerdem nicht untersuchte Stürze, fehlende Unterstützung bei der Bewegung und eine unzureichende soziale Betreuung als mögliche Hinweise auf Pflegemängel.

Wann ein nachweisbarer Pflegemangel vorliegt

Für die Entgeltkürzung muss grundsätzlich kein Verschulden des Pflegeheims nachgewiesen werden. Es genügt, dass eine vertraglich geschuldete Leistung objektiv fehlt oder erheblich mangelhaft erbracht wird.

Personalmangel allein beweist noch keinen persönlichen Kürzungsanspruch. Bewohner müssen zeigen, welche konkrete Leistung bei ihnen ausgefallen ist.

Eine angespannte Personalsituation befreit das Heim jedoch nicht von seinen vertraglichen Pflichten. Kann eine zugesagte Leistung wegen fehlender Beschäftigter nicht erbracht werden, kommt trotzdem eine Kürzung in Betracht.

Ein Sturz, ein Druckgeschwür oder ein Gewichtsverlust beweist für sich genommen ebenfalls noch keinen Pflegefehler. Es muss geprüft werden, ob das Heim notwendige Maßnahmen unterlassen oder falsch ausgeführt hat.

Wird beispielsweise ein bekanntes Sturzrisiko ignoriert oder werden vorgesehene Schutzmaßnahmen wiederholt nicht umgesetzt, spricht dies eher für eine mangelhafte Leistung. Entscheidend ist die tatsächlich erbrachte Versorgung und nicht allein das gesundheitliche Ergebnis.

Für welche Heimverträge gilt das Kürzungsrecht?

Das WBVG gilt insbesondere für Verträge, bei denen ein Unternehmen sowohl Wohnraum als auch Pflege- oder Betreuungsleistungen anbietet. Erfasst werden auch getrennte Verträge, wenn Wohnraum und Pflege rechtlich oder wirtschaftlich voneinander abhängen.

Ein gewöhnlicher Mietvertrag fällt dagegen nicht allein deshalb unter das Gesetz, weil zusätzlich ein Hausnotruf oder eine hauswirtschaftliche Unterstützung angeboten wird. Die Abgrenzung richtet sich nach § 1 WBVG und den jeweiligen Vertragsbedingungen.

Bei einem vollstationären Pflegeheim gilt das WBVG regelmäßig. Vor einer Kürzung sollten trotzdem der Heimvertrag, die Leistungsbeschreibung und die monatliche Abrechnung geprüft werden.

Was die Sechs-Monats-Grenze bedeutet

Eine Kürzung kann grundsätzlich für höchstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt verlangt werden, an dem der Bewohner seine Forderung gegenüber dem Pflegeheim erhebt. Die Gesetzesbegründung zum WBVG bezeichnet diese Begrenzung als sechsmonatige Ausschlussfrist.

Besteht ein Mangel bereits seit acht Monaten und wird die Kürzung erst jetzt verlangt, können die beiden ältesten Monate verloren sein. Erstattet werden außerdem nur Zeiträume, in denen die fehlende oder mangelhafte Leistung belegt werden kann.

Deshalb sollten Bewohner nicht abwarten, bis sich zahlreiche Vorfälle angesammelt haben. Je früher der Anspruch schriftlich erhoben wird, desto geringer ist das Risiko, ältere Zeiträume zu verlieren.

Wie hoch darf die Kürzung ausfallen?

Das Gesetz enthält keine festen Prozentsätze für einzelne Pflegemängel. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang, der Dauer und den Folgen der ausgefallenen Leistung.

Fällt nur ein kleiner Teil eines zusätzlichen Betreuungsangebots aus, wird eine niedrigere Kürzung angemessen sein. Fehlen dagegen über längere Zeit notwendige Pflegeleistungen, kann der Betrag deutlich höher ausfallen.

Nach der Gesetzesbegründung kann die Kürzung in einem besonders schweren Einzelfall bis zum vollständigen Gesamtentgelt reichen. Dafür müsste die vertragliche Leistung jedoch entsprechend umfassend ausgefallen sein.

Häufig streiten Heim und Bewohner darüber, welcher Betrag gekürzt werden darf. Vor einer hohen Kürzung ist deshalb eine Beratung im Pflege- oder Vertragsrecht sinnvoll.

Wem das zurückgeforderte Geld zusteht

§ 10 Absatz 5 WBVG verteilt den Kürzungsbetrag zwischen Bewohner, Pflegekasse, Sozialhilfeträger und Eingliederungshilfe. Für die Auszahlung muss deshalb geprüft werden, welchen Teil der Heimrechnung der Bewohner tatsächlich selbst bezahlt hat.

Der gesetzliche Begriff des Eigenanteils darf dabei nicht vorschnell mit dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, welche Beträge aus eigenen Mitteln und welche von einem Sozialleistungsträger finanziert wurden.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Finanzierung der Heimkosten Wem der Kürzungsbetrag zusteht
Bewohner bezahlt das gesamte Heimentgelt selbst Der Kürzungsbetrag steht grundsätzlich dem Bewohner zu.
Pflegekasse und Bewohner bezahlen die Rechnung, Sozialhilfe wird nicht bezogen Bis zur Höhe des vom Bewohner selbst getragenen Anteils steht die Kürzung ihm zu. Ein darüber hinausgehender Betrag ist an die Pflegekasse auszuzahlen.
Pflegekasse und Sozialamt beteiligen sich gemeinsam Der Sozialhilfeträger wird bis zur Höhe seiner Leistungen vorrangig berücksichtigt. Dem Bewohner steht nur der Teil zu, den er tatsächlich aus eigenen Mitteln bezahlt hat.
Eingliederungshilfe beteiligt sich an den Kosten Bis zur Höhe ihrer Leistungen steht die Kürzung vorrangig dem Träger der Eingliederungshilfe zu.
Wegen desselben Mangels wurde bereits nach § 115 Absatz 3 SGB XI gekürzt Eine weitere Kürzung nach § 10 WBVG ist für denselben Sachverhalt insoweit ausgeschlossen.

Die Unterscheidung ist wegen der stark gestiegenen Eigenbeteiligungen im Pflegeheim besonders wichtig. Eine hohe Gutschrift gehört nicht automatisch vollständig dem Bewohner, wenn Pflegekasse oder Sozialamt einen Teil der ursprünglichen Rechnung bezahlt haben.

So weisen Bewohner die Mängel nach

Bewohner und Angehörige sollten jeden Vorfall zeitnah festhalten. Notiert werden sollten Datum, Uhrzeit, die versprochene Leistung, der tatsächliche Ablauf und mögliche gesundheitliche Folgen.

Hilfreich sind außerdem Gesprächsprotokolle, Zeugen, schriftliche Beschwerden und Fotos von sichtbaren Mängeln. Bei Aufnahmen müssen die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner und der Beschäftigten beachtet werden.

Pflegebedürftige sowie entsprechend bevollmächtigte oder vertretungsberechtigte Personen können eine Kopie der Pflegedokumentation verlangen. Daraus kann sich ergeben, welche Maßnahmen geplant und welche Leistungen als erbracht dokumentiert wurden.

Das Pflegeheim sollte schriftlich über den Mangel informiert und zur Abhilfe aufgefordert werden. Das Schreiben sollte eine angemessene Frist enthalten und so übermittelt werden, dass der Zugang später nachgewiesen werden kann.

Bei Mängeln des Wohnraums schreibt § 10 Absatz 2 WBVG eine unverzügliche Anzeige vor. Unterbleibt diese schuldhaft und konnte das Heim deshalb keine Abhilfe schaffen, kann das Kürzungsrecht für den betroffenen Zeitraum ausgeschlossen sein.

Wie Bewohner die Kürzung verlangen sollten

Die Geldforderung sollte den betroffenen Zeitraum, die einzelnen Mängel und den verlangten Betrag enthalten. Zusätzlich sollte eine Frist für die Rückzahlung oder Gutschrift gesetzt werden.

Eine Beschwerde bei Pflegekasse oder Heimaufsicht kann eine Prüfung auslösen. Den persönlichen Zahlungsanspruch gegenüber dem Pflegeheim macht sie jedoch nicht automatisch geltend.

Bewohner sollten die nächste Rechnung nicht ungeprüft um einen selbst geschätzten Betrag kürzen. Ist die Kürzung zu hoch, kann das Pflegeheim die Differenz als Zahlungsrückstand verlangen.

Bis zur Klärung kann es sinnvoll sein, das Entgelt unter Vorbehalt weiterzuzahlen und eine Erstattung zu verlangen. Soll die laufende Zahlung reduziert werden, sollten Anspruch und Höhe vorher fachkundig geprüft werden.

Das Pflegeheim darf das Kürzungsrecht nicht durch eine Vertragsklausel ausschließen. Nach § 16 WBVG sind Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Bewohners von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Diese Stellen helfen bei anhaltenden Pflegemängeln

Bleibt eine schriftliche Beschwerde ohne Wirkung, können Bewohner die Pflegedienstleitung, die Heimleitung oder den Bewohnerbeirat einschalten. Außerhalb der Einrichtung nehmen die Pflegekasse und die zuständige Heimaufsicht Beschwerden entgegen.

Die Heimaufsicht kann bei konkreten Hinweisen eine Prüfung veranlassen und die Beseitigung von Mängeln verlangen. Auch die Pflegekasse kann eine Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst anstoßen.

Bei schweren, kurzfristig nicht behebbaren Mängeln muss die Pflegekasse auf Antrag eine andere geeignete Pflegeeinrichtung vermitteln. Das ergibt sich aus § 115 Absatz 4 SGB XI.

Besteht eine unmittelbare Gefahr für Gesundheit oder Leben, darf nicht auf eine Entgeltprüfung gewartet werden. Dann müssen je nach Situation ärztliche Hilfe, der Rettungsdienst, die Heimaufsicht oder die Polizei eingeschaltet werden.

Weitere Ansprüche bleiben möglich

§ 10 WBVG schließt weitergehende zivilrechtliche Ansprüche nicht aus. Sind durch die mangelhafte Pflege zusätzliche Kosten oder gesundheitliche Schäden entstanden, können Schadensersatz oder Schmerzensgeld hinzukommen.

Denkbar sind beispielsweise Behandlungskosten, zusätzliche Betreuungsausgaben oder notwendige Umzugskosten. Diese Forderungen müssen getrennt von der Entgeltkürzung geprüft und nachgewiesen werden.

Reichen Rente und Vermögen trotz einer Erstattung nicht zur Bezahlung des Heimplatzes aus, sollte frühzeitig die Übernahme der Pflegeheimkosten durch das Sozialamt geprüft werden.

Praxisbeispiel: 1.104 Euro werden erstattet

Die 84-jährige Frau M. lebt mit Pflegegrad 3 in einem Pflegeheim. Das monatliche Gesamtentgelt beträgt 4.600 Euro, von denen sie nach Abzug der Pflegekassenleistung 2.900 Euro aus eigenen Mitteln bezahlt.

Frau M. erhält keine Leistungen des Sozialamts. Über zwei Monate fallen wiederholt zugesagte Hilfen bei der Körperpflege und beim Essen aus.

Ihre Tochter dokumentiert die Vorfälle, besitzt eine Vollmacht und fordert das Heim schriftlich zur Abhilfe auf. Zusätzlich verlangt sie eine Kürzung für die beiden betroffenen Monate.

Im Beispiel einigen sich Bewohnerin und Heim auf 12 Prozent des monatlichen Gesamtentgelts. Das sind 552 Euro pro Monat und insgesamt 1.104 Euro.

Da Frau M. die verbleibenden Heimkosten selbst getragen hat, steht ihr die gesamte Erstattung zu. Die Quote von 12 Prozent dient nur der Veranschaulichung und lässt sich nicht pauschal auf andere Fälle übertragen.

Quellen

Rechtsgrundlagen sind § 10 WBVG, § 7 WBVG und § 115 SGB XI. Ergänzende Hinweise enthalten die Bundestagsdrucksache 16/12409, das staatliche Portal gesund.bund.de und der Pflege-Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums.