Pflegegeld: Frist entscheidet über Eigenanteil bei Pflegedienst-Mehrkosten

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer einen ambulanten Pflegedienst nutzt, hat in den vergangenen Wochen Post bekommen oder bekommt sie noch: Die Stundensätze steigen. Grundlage ist die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (7. PflegeArbbV), veröffentlicht am 6. März 2026 im Bundesgesetzblatt, in Kraft ab 1. Juli 2026.

Pflegehilfskräfte erhalten dann mindestens 16,52 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Hilfskräfte 17,80 Euro, Pflegefachkräfte 21,03 Euro. Das ist richtig und notwendig für die rund 1,3 Millionen Beschäftigten. Das Problem: Wer die Mehrkosten trägt, entscheidet nicht der Gesetzgeber, sondern Ihr Pflegevertrag.

Die Pflegekasse zahlt 2026 keinen Cent mehr als 2025. Die Sachleistungsbeträge sind gesetzlich eingefroren bis mindestens 2028. Wer in Pflegegrad 3 ist, bekommt weiterhin maximal 1.497 Euro monatlich erstattet.

Was der Dienst darüber hinaus kostet, zahlen Pflegebedürftige aus eigener Tasche. Ob der Pflegedienst die Preiserhöhung dabei rechtssicher ankündigen kann, hängt von Klauseln ab, die die meisten Betroffenen nie gelesen haben. Genau das aber entscheidet über jeden Euro Mehrbelastung.

Preiserhöhung ohne Ankündigung: Was der Pflegedienst schuldet

Der Pflegevertrag ist rechtlich ein privatrechtlicher Dienstleistungsvertrag nach dem BGB. Besondere Schutzvorschriften wie beim stationären Heimvertrag gibt es für die ambulante Pflege nicht. Was der Pflegedienst darf, steht im Vertrag. Was im Vertrag fehlt, müssen Betroffene selbst einfordern.

§ 120 SGB XI verpflichtet den Pflegedienst, vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Eine Preiserhöhung infolge des neuen Mindestlohns ist eine wesentliche Veränderung.

Nach einheitlicher Einschätzung von Verbraucherschützern und Branchenverbänden muss der Pflegedienst diese Ankündigung mindestens vier Wochen vor dem neuen Preis zustellen. Tut er es nicht, müssen Betroffene die neuen Preise bis zum Ablauf dieser Frist nicht zahlen.

Das Datum des Eingangs zählt. Ob der Vertrag dabei überhaupt eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält, zeigt der Blick in das Dokument selbst.

Pflegevertrag prüfen: Vier Punkte, die jetzt entscheidend sind

Wer jetzt den Pflegevertrag zur Hand nimmt, prüft vier Punkte.

Erstens: Sind alle Leistungen einzeln mit Preisen beschrieben? Das Gesetz schreibt vor, dass Art, Inhalt und Umfang jeder Leistung gesondert aufgeführt sein müssen. Dasselbe gilt für die vereinbarte Vergütung je Leistungskomplex, also je Pflegepaket wie Körperpflege, Medikamentengabe oder Mobilisierung. Ein Vertrag, der nur „Grundpflege” ohne Einzelpreise nennt, genügt diesem Standard nicht.

Zweitens: Enthält der Vertrag ein Preisanpassungsrecht? Viele Musterverträge erlauben dem Dienst, die Entgelte nach Abschluss neuer Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzupassen. Solche Klauseln sind zulässig, aber begrenzt: Der Dienst darf nicht mehr verlangen, als er mit der Pflegekasse vereinbart hat.

Drittens: Wer ist als Vertragspartner eingetragen? Steht ein Angehöriger statt des Pflegebedürftigen, haftet dieser bei Zahlungsunfähigkeit persönlich für alle Rechnungen. Das ist korrigierbar: Ein neues Vertragsexemplar mit dem Pflegebedürftigen als Vertragspartner und dem Angehörigen als Vertreter ist jederzeit möglich.

Viertens: Steht im Vertrag eine Kündigungsfrist für Betroffene? Wenn ja, lesen Sie im nächsten Abschnitt, warum diese Klausel aller Wahrscheinlichkeit nach unwirksam ist.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Kündigung jederzeit möglich: Ihre stärkste Verhandlungskarte

Hier liegt das Missverständnis, das die meisten Betroffenen Geld kostet. Der Pflegevertrag enthält eine 14-tägige Kündigungsfrist. Viele lesen daraus: Ich kann frühestens in zwei Wochen kündigen. Das ist falsch. Das Gesetz gibt Pflegebedürftigen ein uneingeschränktes Sonderkündigungsrecht: jederzeit, ohne Frist, ohne Begründung.

Der Bundesgerichtshof hat 2011 klargestellt (Az. III ZR 203/10), dass eine vertraglich vereinbarte 14-tägige Kündigungsfrist für Pflegebedürftige unwirksam ist. Dieses gesetzliche Recht kann durch Vertragsklauseln nicht eingeschränkt werden.

Die Ankündigung höherer Preise ist kein Schicksal, sondern ein Verhandlungsanlass. Wer nicht einverstanden ist, kann kündigen und sofort nach einem günstigeren Dienst suchen. Dabei ist ein Detail entscheidend: Wer die Rechnung mit dem höheren Betrag kommentarlos überweist, stimmt der Preiserhöhung nach allgemeiner Rechtsprechung stillschweigend zu.

Wer zahlen will, ohne zuzustimmen, schreibt auf den Überweisungsbeleg: „Zahlung unter Vorbehalt”. Damit bleibt das Recht auf Rückforderung offen. Wer beides nicht will, hat noch eine dritte Option.

Wenn der Dienst mehr kostet als das Kassenbudget hergibt

Karl T., 71, aus Dortmund, wird mit Pflegegrad 3 täglich morgens versorgt. Die Pflegekasse erstattet 1.497 Euro monatlich. Den Rest zahlt er aus seiner Rente. Ab Juli 2026 erhöht der Dienst seine Sätze um drei Prozent.

Die neue Eigenbelastung: rund 870 Euro statt bisher 800. Karl T. denkt: Entweder ich zahle mehr, oder ich verzichte auf Pflegestunden. Beide Wege sind falsch, weil er einen dritten Weg nicht kennt.

Wessen Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um die Pflegekosten vollständig zu decken, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Das Sozialamt übernimmt dann die nicht gedeckten Pflegekosten.

Der Anspruch entsteht ab dem Tag der Antragstellung. Wer wartet, verliert deshalb bares Geld. Den Antrag stellen Sie formlos beim zuständigen Sozialamt, das Datum des Eingangs entscheidet.

Häufige Fragen zum Pflegevertrag und Pflegemindestlohn ab Juli 2026

Darf der Pflegedienst die Preise rückwirkend erhöhen?

Nein. Eine rückwirkende Preiserhöhung ist nicht zulässig. Der Pflegedienst muss die neue Vergütung ankündigen, bevor sie gilt. Wer auf einer Rechnung einen höheren Betrag sieht als im Kostenvoranschlag vereinbart, kann die Differenz beanstanden und einen aktualisierten Kostenvoranschlag verlangen.

Was passiert, wenn ich den Pflegevertrag kündige und keinen neuen Dienst finde?

Das gesetzliche Kündigungsrecht besteht unabhängig davon, ob bereits eine Alternative bereitsteht. Praktisch ratsam ist es, vor der Kündigung einen anderen Dienst zu kontaktieren. Die Beratungsstellen der Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet zu helfen. Ein Anruf dort beschleunigt den Wechsel erheblich.

Was bedeutet es, wenn im Pflegevertrag keine Kündigungsfrist für Betroffene steht?

Dann gilt das gesetzliche Sonderkündigungsrecht aus § 120 SGB XI direkt: Kündigung jederzeit, ohne Frist. Das ist für Pflegebedürftige das günstigere Ergebnis. Ein Pflegevertrag ohne Kündigungsklausel schützt sie besser als einer mit einer 14-tägigen Frist.

Muss ich beim Sozialamt mein gesamtes Erspartes offenlegen?

Bei der Hilfe zur Pflege zu Hause gilt ein Schonvermögen: Alleinstehende dürfen 10.000 Euro behalten, Ehepaare 20.000 Euro. Darüber liegendes Vermögen muss zunächst eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt. Das selbst bewohnte Eigenheim bleibt geschützt, solange der Ehepartner dort wohnt.

Quellen

BMAS: Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (7. PflegeArbbV), BGBl. I Nr. 58 vom 6. März 2026
dejure.org: § 120 SGB XI (Pflegevertrag bei häuslicher Pflege), Fassung vom 9. Juni 2021
BGH: Urteil vom 09.06.2011, Az. III ZR 203/10 (Kündigungsfrist im ambulanten Pflegevertrag)
Verbraucherzentrale: Probleme mit der Rechnung des Pflegedienstes — Tipps und Muster
Bundesregierung / BMAS: Mindestlohn in der Altenpflege, Übersicht 2026