Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss nicht in jedem Fall bis zur Regelaltersgrenze warten. Sobald die Voraussetzungen einer vorgezogenen Altersrente erfüllt sind, kann ein früherer Wechsel beantragt werden. Besonders interessant ist das für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung oder mindestens 35 Versicherungsjahren.
Ein solcher Antrag sollte dennoch nicht vorschnell gestellt werden. Rentenhöhe, Abschläge, Hinzuverdienst, Steuern und mögliche Zusatzleistungen müssen vorher verglichen werden. Ist die Altersrente erst bestandskräftig bewilligt, lässt sich die Entscheidung häufig nicht ohne Weiteres rückgängig machen.
EM-Rente endet spätestens an der Regelaltersgrenze
Eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung kann nur bis zum Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze gezahlt werden. Anschließend leistet die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich eine Regelaltersrente, sofern die versicherte Person keine andere Bestimmung trifft. Ein gesonderter Antrag ist bei diesem unmittelbaren Übergang normalerweise nicht erforderlich.
Anders sieht es aus, wenn Betroffene schon vorher in eine Altersrente wechseln möchten. Dafür muss eine bestimmte Altersrente erreichbar sein und ausdrücklich beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn einzureichen.
Erster Vorteil: Der Wechsel kann bereits vor der Regelaltersgrenze erfolgen
Für viele Erwerbsgeminderte kommt die Altersrente für langjährig Versicherte in Betracht. Dafür müssen mindestens 35 Jahre mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964 ist diese Altersrente ab 63 Jahren möglich, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von bis zu 14,4 Prozent.
Auch die während der EM-Rente berücksichtigte Zurechnungszeit kann bei der Wartezeit von 35 Jahren helfen. Sie behandelt einen Teil der Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze als rentenrechtliche Zeit. Ob die 35 Jahre tatsächlich erfüllt sind, ergibt sich aus dem persönlichen Versicherungsverlauf.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können außerdem die Altersrente für schwerbehinderte Menschen prüfen. Neben der Schwerbehinderung müssen 35 Versicherungsjahre und das erforderliche Lebensalter vorliegen. Die Schwerbehinderung muss beim Beginn der Altersrente anerkannt sein.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahr 1964 beginnt die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren.
Ein vorzeitiger Beginn ist ab 62 Jahren möglich, wobei der Abschlag bis zu 10,8 Prozent betragen kann. Jeder Monat des vorgezogenen Rentenbeginns führt grundsätzlich zu einer dauerhaften Minderung von 0,3 Prozent.
Der frühere Wechsel kann besonders interessant sein, wenn eine befristete EM-Rente bald ausläuft oder eine Weiterbewilligung unsicher erscheint. Die Altersrente hängt nach ihrer Bewilligung nicht mehr davon ab, ob weiterhin eine Erwerbsminderung besteht. Dadurch entsteht eine verlässlichere finanzielle Planung.
Zweiter Vorteil: Die bisherigen Entgeltpunkte können geschützt sein
Erwerbsminderungsrenten enthalten häufig eine Zurechnungszeit. Dadurch werden bei der Berechnung zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt, obwohl die betroffene Person wegen ihrer Erkrankung nicht bis zum Rentenalter weiterarbeiten konnte. Eine allein aus den tatsächlich zurückgelegten Beitragszeiten berechnete Altersrente könnte deshalb zunächst niedriger ausfallen.
Hier greift der Besitzschutz nach Paragraf 88 SGB VI. Beginnt die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente, müssen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Bei einem unmittelbaren Wechsel wird diese Frist eingehalten.
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente und einer Altersrente beträgt der Rentenartfaktor jeweils 1,0. Deshalb führt der Schutz der persönlichen Entgeltpunkte bei einem direkten Übergang häufig dazu, dass die neue Bruttorente nicht hinter der bisherigen vollen EM-Rente zurückbleibt. Bei einer vorherigen teilweisen Erwerbsminderungsrente kann der Übergang wegen des höheren Rentenartfaktors der Altersrente sogar eine deutlich höhere Leistung ergeben.
Der Besitzschutz ist dennoch keine uneingeschränkte Garantie für einen identischen Auszahlungsbetrag. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Einkommensanrechnungen, Aufrechnungen oder andere Besonderheiten können den Nettobetrag verändern. Deshalb sollten Betroffene nicht nur die Entgeltpunkte, sondern auch die voraussichtliche Auszahlung vergleichen.
Wer seit Dezember 2025 den Zuschlag für ältere Erwerbsminderungsrenten als zusätzliche persönliche Entgeltpunkte erhält, sollte diesen ebenfalls prüfen lassen.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird der Zuschlag bei einer unmittelbar anschließenden Altersrente unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiter berücksichtigt. Betroffen sind vor allem EM-Renten, deren Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 lag.
Dritter Vorteil: Keine Hinzuverdienstgrenze bei der Altersrente
Bei Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 beträgt die Grenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro brutto. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro, wobei sich aus dem früheren Einkommen eine höhere persönliche Grenze ergeben kann.
Wer mehr verdient, muss mit einer Anrechnung auf die EM-Rente rechnen. Noch wichtiger ist die Arbeitszeit: Die Beschäftigung muss weiterhin zu dem Leistungsvermögen passen, auf dem die Erwerbsminderungsrente beruht. Bei einer vollen Erwerbsminderung wird grundsätzlich von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich ausgegangen.
Die aktuellen Beträge und weitere Besonderheiten werden im Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente 2026 ausführlich erläutert. Wer eine Tätigkeit aufnimmt oder ausweitet, sollte die Rentenversicherung vorher über Arbeitszeit, Tätigkeit und erwarteten Verdienst informieren.
Bei Altersrenten gibt es seit 2023 keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Selbst ein hohes Arbeitsentgelt führt daher nicht zu einer Kürzung der gesetzlichen Altersrente.
Unbegrenzt bedeutet allerdings nur, dass das Arbeitsentgelt nicht auf die Altersrente angerechnet wird. Steuern sowie Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung können weiterhin anfallen. Auch Wohngeld, Grundsicherung, Hinterbliebenenrenten und andere einkommensabhängige Leistungen können durch den Verdienst beeinflusst werden.
Vierter Vorteil: Medizinische Nachprüfungen entfallen
Eine Erwerbsminderungsrente beruht auf einem eingeschränkten gesundheitlichen Leistungsvermögen. Die Rentenversicherung darf deshalb überprüfen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Bei befristeten Renten findet diese Prüfung regelmäßig im Zusammenhang mit einem Weiterzahlungsantrag statt.
Auch bei einer unbefristeten EM-Rente kann eine Überprüfung erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Besserung bestehen. Eine umfangreiche Beschäftigung oder Arbeitszeiten außerhalb des festgestellten Leistungsvermögens können entsprechende Fragen auslösen. Die reine Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze schützt daher nicht automatisch vor einer medizinischen Neubewertung.
Nach dem Wechsel in eine Altersrente ist die Erwerbsfähigkeit keine Anspruchsvoraussetzung mehr. Die Rentenversicherung prüft dann nicht mehr, wie viele Stunden die betreffende Person gesundheitlich arbeiten kann. Eine Besserung des Gesundheitszustandes gefährdet den Anspruch auf Altersrente nicht.
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss der GdB von mindestens 50 lediglich beim Rentenbeginn vorliegen. Wird der GdB später herabgesetzt, bleibt die bereits bewilligte Altersrente bestehen. Das kann gerade für Menschen, die Überprüfungen als starke psychische Belastung empfinden, eine erhebliche Entlastung darstellen.
EM-Rente und Altersrente im Vergleich
| Prüfpunkt | Erwerbsminderungsrente | Altersrente |
|---|---|---|
| Gesundheitliche Voraussetzung | Volle oder teilweise Erwerbsminderung muss weiterhin bestehen | Nach der Bewilligung keine Prüfung der Erwerbsfähigkeit |
| Hinzuverdienst 2026 | 20.763,75 Euro bei voller EM-Rente; mindestens 41.527,50 Euro bei teilweiser EM-Rente | Keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze |
| Arbeitszeit | Tätigkeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen | Keine Prüfung der täglichen Arbeitsstunden durch die Rentenversicherung |
| Überprüfungen | Medizinische Nachprüfung und Prüfung bei Weiterbewilligung möglich | Keine gesundheitsbezogene Nachprüfung |
| Schutz der Rentenberechnung | Persönliche Entgeltpunkte können auf die Folgerente übertragen werden | Besitzschutz nach Paragraf 88 SGB VI bei rechtzeitigem Übergang |
Ein steuerlicher Vorteil ist möglich, aber nicht garantiert
Auch der Beginn der früheren EM-Rente kann sich auf die Besteuerung der späteren Altersrente auswirken. Folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, wird bei der Ermittlung des Besteuerungsanteils die Laufzeit der vorherigen Rente berücksichtigt. Das ergibt sich aus Paragraf 22 Einkommensteuergesetz.
Der bei der späteren Altersrente anzuwendende Besteuerungsanteil kann dadurch günstiger ausfallen, als wenn erstmals im Jahr des Altersrentenbeginns eine Rente bezogen würde. Der bisherige Rentenfreibetrag wird jedoch nicht einfach unverändert in Euro übernommen. Das Finanzamt berechnet die steuerliche Behandlung anhand der Rentenbezugszeiten und der gemeldeten Beträge.
Ob am Ende tatsächlich Einkommensteuer gespart wird, hängt außerdem von der Höhe der Rente, zusätzlichem Arbeitsentgelt, der Veranlagungsart und weiteren Einkünften ab. Wer nach dem Wechsel wieder umfangreicher arbeiten möchte, sollte deshalb neben der Rentenauskunft auch eine steuerliche Berechnung einholen.
Arbeitslosengeld kann eine Lücke nur unter bestimmten Bedingungen schließen
Läuft eine befristete volle EM-Rente aus, bevor eine Altersrente beginnen kann, kommt unter Umständen Arbeitslosengeld in Betracht. Der Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente kann nach Paragraf 26 SGB III Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung begründen. Das gilt jedoch nur, wenn auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geprüft werden müssen unter anderem die Anwartschaftszeit, ein möglicherweise noch vorhandener Restanspruch und die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Bei weiterhin bestehender gesundheitlicher Einschränkung kann zusätzlich die Nahtlosigkeitsregelung des Paragrafen 145 SGB III zu untersuchen sein. Allein der frühere Bezug einer EM-Rente garantiert noch kein Arbeitslosengeld.
Eine solche Überbrückung betrifft nur die Zeit vor dem Beginn der Altersrente. Sobald eine Altersvollrente gezahlt wird, kann Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht parallel als reguläre Leistung bezogen werden. Betroffene sollten die Prüfung daher mehrere Monate vor dem Ende der befristeten EM-Rente anstoßen.
Wann der frühere Wechsel nachteilig sein kann
Eine laufende EM-Rente sollte nicht allein wegen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenze aufgegeben werden. Wer gar nicht oder nur in geringem Umfang arbeiten möchte, gewinnt durch diesen Punkt möglicherweise wenig. Gleichzeitig kann eine vorgezogene Altersrente dauerhafte Abschläge enthalten.
Auch Zusatzleistungen müssen in die Entscheidung einbezogen werden. Dazu gehören eine Betriebsrente, eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, Wohngeld, Grundsicherung oder Leistungen des Sozialamtes. Der Wechsel der Rentenart kann bei solchen Leistungen neue Nachweise oder eine andere Berechnung auslösen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Versicherungsverlauf noch ungeklärt ist. Fehlende Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder Zeiten des Sozialleistungsbezugs können darüber entscheiden, ob die erforderlichen 35 oder 45 Jahre erreicht werden. Eine Kontenklärung sollte deshalb vor dem Rentenantrag abgeschlossen sein.
Vor dem Antrag beide Rentenbeträge vergleichen
Betroffene sollten eine aktuelle Rentenauskunft anfordern und ausdrücklich nach der voraussichtlichen Höhe der erreichbaren Altersrente fragen. Dabei sind der gewünschte Rentenbeginn, mögliche Abschläge, die persönlichen Entgeltpunkte und der Besitzschutz nach Paragraf 88 SGB VI zu berücksichtigen. Auch der seit Dezember 2025 integrierte Zuschlag für ältere EM-Renten sollte im Vergleich auftauchen.
Eine unverbindliche Hochrechnung reicht bei größeren finanziellen Unterschieden möglicherweise nicht aus. Bei komplizierten Versicherungsverläufen kann eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung, einen zugelassenen Rentenberater oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein. Der Antrag sollte erst gestellt werden, wenn die finanziellen Folgen nachvollziehbar sind.
Beispiel aus der Praxis
Martina ist im August 1964 geboren und bezieht seit 2021 eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie hat einen anerkannten GdB von 50 und erfüllt einschließlich ihrer rentenrechtlichen Zeiten die Wartezeit von 35 Jahren. Ab August 2026 kann sie deshalb die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen.
Ihre Rentenauskunft weist für die Altersrente zunächst einen niedrigeren rechnerischen Betrag als bei der bisherigen EM-Rente aus. Da die Altersrente unmittelbar folgt, prüft die Rentenversicherung den Besitzschutz der bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. I
m späteren Rentenbescheid wird dadurch eine Bruttorente in Höhe der bisherigen vollen EM-Rente festgestellt.
Martina möchte nach dem Wechsel wieder in größerem Umfang in einem Büro arbeiten. Ihr Arbeitsentgelt kürzt die Altersrente nicht und die Rentenversicherung überprüft nicht mehr, ob sie täglich weniger als drei Stunden leistungsfähig ist. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und der dauerhafte Abschlag der vorgezogenen Altersrente muss sie trotzdem einkalkulieren.
Häufige Fragen zum Wechsel in die Altersrente
Wird die EM-Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt?
Beim Erreichen der Regelaltersgrenze leitet die Rentenversicherung den Übergang in die Regelaltersrente grundsätzlich von Amts wegen ein. Wer bereits vorher in eine Altersrente wechseln möchte, muss dagegen einen Antrag stellen und die Voraussetzungen der gewünschten Rentenart erfüllen.
Kann die Altersrente nach einer vollen EM-Rente niedriger sein?
Bei einer Folgerente, die spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten beginnt, schützt Paragraf 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Der Nettobetrag kann sich dennoch durch Beiträge, Steuern, Aufrechnungen oder andere Abzüge verändern. Vor dem Antrag sollte deshalb eine vollständige Vergleichsberechnung eingeholt werden.
Darf ich nach dem Wechsel unbegrenzt arbeiten?
Bei einer Altersrente gibt es keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze und keine Prüfung des gesundheitlichen Stundenvermögens. Das Arbeitsentgelt kann aber steuer- und beitragspflichtig sein sowie andere einkommensabhängige Leistungen verändern. Auch Regelungen einer Betriebsrente oder privaten Versicherung müssen gesondert geprüft werden.




