Pflegegeld 2026: Mit Pflegekosten 4000 Euro Steuern sparen

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Wer Pflege-, Betreuungs- oder haushaltsnahe Dienstleistungen selbst bezahlt, kann seine Einkommensteuer um 20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten senken. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beträgt höchstens 4.000 Euro im Jahr und wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen.

Für die volle Ermäßigung müssen mindestens 20.000 Euro an begünstigten Kosten angefallen sein. Ist die festgesetzte Einkommensteuer niedriger, wird der ungenutzte Betrag weder ausgezahlt noch in ein anderes Jahr übertragen.

So wird die Steuerermäßigung berechnet

Das Finanzamt berücksichtigt 20 Prozent der begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten. Je höher diese Kosten sind, desto stärker sinkt die Einkommensteuer bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro.

Begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten Mögliche Steuerermäßigung
2.400 Euro 480 Euro
5.000 Euro 1.000 Euro
8.000 Euro 1.600 Euro
20.000 Euro 4.000 Euro
25.000 Euro höchstens 4.000 Euro

Alle haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Absatz 2 EStG teilen sich diesen Höchstbetrag. Leben mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal im Jahr ausschöpfen. Auch mehrere Wohnungen schaffen keinen zusätzlichen Höchstbetrag.

Für einen angemeldeten Minijob im Privathaushalt gilt daneben eine eigene Ermäßigung. Sie beträgt ebenfalls 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch 510 Euro im Jahr.

Welche Pflegeleistungen berücksichtigt werden können

Begünstigt sind Leistungen der unmittelbaren Pflege am Menschen. Dazu zählen Hilfen bei der Körperpflege, bei der Ernährung und bei der Mobilität.

Auch Betreuung, Begleitung und hauswirtschaftliche Versorgung können berücksichtigt werden. Darunter fallen etwa Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung oder Wäschepflege, wenn diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der häuslichen Versorgung erbracht werden.

Ein festgestellter Pflegegrad ist für diese Steuerermäßigung nicht erforderlich. Die Leistung muss jedoch tatsächlich der Pflege, Betreuung oder Haushaltsführung dienen.

Die Arbeiten müssen in einem Haushalt innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgeführt werden. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen darf dies auch der Haushalt der gepflegten Person sein.

Weitere Unterschiede zwischen Pflege-Pauschbetrag, außergewöhnlichen Belastungen und der Ermäßigung nach § 35a EStG erklärt unser Beitrag zum Thema Pflegekosten von der Steuer absetzen.

Nur Arbeits- und Fahrtkosten senken die Steuer

Bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG bleiben Medikamente, Pflegehilfsmittel, Materialkosten und gelieferte Waren grundsätzlich unberücksichtigt. Solche Ausgaben können unter anderen steuerlichen Vorschriften dennoch relevant sein.

Zu den begünstigten Arbeitskosten können auch gesondert berechnete Fahrt- und Maschinenkosten gehören. Verbrauchsmittel, die unmittelbar bei der Dienstleistung eingesetzt werden, dürfen ausnahmsweise berücksichtigt werden.

Der begünstigte Anteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Steuerpflichtige dürfen den Arbeitskostenanteil nicht selbst schätzen, wenn der Anbieter Arbeits- und Sachkosten nur als Gesamtsumme ausweist.

Seit 2025 sind Rechnung und Kontozahlung vorgeschrieben

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Nachweispflicht ausdrücklich auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG. Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten haben und den Betrag auf ein Konto des Leistungserbringers zahlen.

Barzahlungen, Barteilzahlungen und Barschecks erkennt das Finanzamt nicht an. Daran ändert auch eine schriftliche Quittung des Dienstleisters nichts.

Für einen Minijob in einem deutschen Privathaushalt gilt eine Ausnahme, wenn das Haushaltsscheckverfahren genutzt wird. Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale dient dann als Nachweis und der Arbeitslohn darf auch bar gezahlt werden. Eine unangemeldete Beschäftigung ist nicht begünstigt.

Angehörige können ambulante Pflegekosten geltend machen

Kinder oder andere Angehörige können bezahlte ambulante Pflegeleistungen steuerlich berücksichtigen. Die Dienstleistung darf im Haushalt der gepflegten Person erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof entschied am 12. April 2022, dass die Wohnung des zahlenden Angehörigen nicht der Leistungsort sein muss. Der Angehörige muss jedoch eigene Aufwendungen tragen.

Dafür sollte er selbst Vertragspartner des Pflegedienstes sein und die Rechnung erhalten. Laufen Vertrag und Rechnung allein auf die Eltern, kann das Finanzamt die Zahlung als Aufwand der Eltern werten.

Die Aussagen des Urteils zum Leistungsort gelten weiterhin. Lediglich die damalige Aussage, bei Pflegeleistungen seien Rechnung und Kontozahlung entbehrlich, wurde durch die gesetzliche Änderung zum 1. Januar 2025 überholt.

Erstattungen müssen von den Kosten abgezogen werden

Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Persönlichen Budgets müssen abgezogen werden, wenn sie zweckgebunden für die bezahlte Pflege oder Betreuung bestimmt sind. Steuerlich berücksichtigt wird nur der Betrag, der tatsächlich selbst getragen wurde.

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Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI muss bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nicht gegengerechnet werden. Darauf weist auch die Finanzverwaltung in ihrer Anleitung zur Einkommensteuererklärung hin.

Wer einen Angehörigen unentgeltlich persönlich pflegt, sollte zusätzlich prüfen, ob der Pflege-Pauschbetrag infrage kommt. Dieser folgt anderen Voraussetzungen als die Ermäßigung für bezahlte Dienstleistungen.

Dieselben Ausgaben dürfen nicht zweimal angesetzt werden

Pflegekosten dürfen nicht nochmals nach § 35a EStG berücksichtigt werden, wenn sie bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen in die Steuerberechnung eingeflossen sind. Eine doppelte steuerliche Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

Eine Besonderheit gilt bei außergewöhnlichen Belastungen. Der Anteil der begünstigten Pflegekosten, der sich dort wegen der zumutbaren Belastung nicht auswirkt, kann unter den weiteren Voraussetzungen des § 35a EStG berücksichtigt werden.

Wer für sich selbst den Behinderten-Pauschbetrag nutzt, kann die damit abgegoltenen eigenen Pflegeaufwendungen nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend machen. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Behinderten-Pauschbetrag eines Kindes auf die Eltern übertragen wurde und diese die bezahlten Pflegeleistungen des Kindes tragen.

Für Pflegeheimkosten gelten strengere Regeln

Bewohner eines Pflegeheims können die Steuerermäßigung für gesondert ausgewiesene Dienstleistungen erhalten, die mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Dazu gehören beispielsweise die Reinigung des Zimmers, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, der Wäscheservice sowie die Zubereitung oder das Servieren von Mahlzeiten.

Ein eigener abgeschlossener Haushalt innerhalb der Einrichtung ist für diese Leistungen nicht zwingend erforderlich. Die Pflegeeinrichtung muss die begünstigten Kosten jedoch nachvollziehbar ausweisen.

Zahlt ein Kind die stationären Heimkosten eines Elternteils, kann es die Ermäßigung nach § 35a EStG nicht für sich beanspruchen. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies mit Urteil vom 3. April 2019.

Ob solche Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Geprüft werden unter anderem der pflege- oder krankheitsbedingte Anlass des Heimeinzugs, die finanzielle Situation der gepflegten Person, Erstattungen, eine mögliche Haushaltsersparnis und die zumutbare Belastung.

So werden die Kosten in der Steuererklärung eingetragen

Pflege- und Betreuungsleistungen werden in der „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“ eingetragen. Im Formular für das Steuerjahr 2025 ist dafür insbesondere Zeile 5 vorgesehen.

Einzutragen sind die selbst getragenen begünstigten Kosten nach Abzug zweckgebundener Erstattungen. Rechnungen, Überweisungsbelege, Verträge und Bescheide der Pflegekasse sollten aufbewahrt werden.

Die Unterlagen müssen normalerweise nicht zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Das Finanzamt kann sie jedoch später anfordern.

Beispiel aus der Praxis

Eine Tochter beauftragt in eigenem Namen einen ambulanten Pflegedienst für ihren allein lebenden Vater. Der Pflegedienst rechnet die Leistungen der Pflegeversicherung direkt ab und stellt der Tochter anschließend 7.200 Euro an begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten in Rechnung.

Die Tochter überweist den Betrag auf das Konto des Pflegedienstes. Da ihre festgesetzte Einkommensteuer hoch genug ist, kann sie 20 Prozent der 7.200 Euro vollständig nutzen.

Das Finanzamt senkt ihre Einkommensteuer damit um 1.440 Euro.

Fragen und Antworten zur Steuerermäßigung für Pflegekosten

Ist für die Steuerermäßigung ein Pflegegrad erforderlich?

Nein. Für bezahlte Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG muss kein bestimmter Pflegegrad nachgewiesen werden.

Können Kinder die Pflegekosten ihrer Eltern geltend machen?

Bei ambulanter Pflege ist das möglich, wenn das Kind eigene Aufwendungen trägt. Es sollte selbst Vertragspartner und Rechnungsempfänger sein.

Reicht eine Barzahlung mit Quittung aus?

Bei Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG reicht eine Quittung seit 2025 nicht mehr aus. Eine Ausnahme gilt für angemeldete Minijobs in deutschen Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren abgerechnet werden.

Wird Pflegegeld von den Kosten abgezogen?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI muss grundsätzlich nicht abgezogen werden. Zweckgebundene Erstattungen für die bezahlte Dienstleistung mindern dagegen den berücksichtigungsfähigen Betrag.

Können Angehörige bezahlte Pflegeheimkosten geltend machen?

Nicht über § 35a EStG, wenn sie die stationären Heimkosten eines Elternteils tragen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung muss gesondert geprüft werden.

Quellen

Rechtsgrundlage ist § 35a Einkommensteuergesetz. Weitere Hinweise enthalten das amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2025 und die ELSTER-Hilfe zur Einkommensteuererklärung 2025. Zur Abgrenzung bei Angehörigen wurden die BFH-Urteile vom 12. April 2022, Az. VI R 2/20, und vom 3. April 2019, Az. VI R 19/17, herangezogen.