Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 das antragslose Kindergeld beschlossen. Ab März 2027 soll das neue Verfahren zunächst für zweite und weitere neugeborene Kinder starten, während erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 folgen sollen.
Abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht. Bevor die Neuregelung wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, muss der Bundesrat zustimmen.
Pflegefamilien, Adoptivfamilien und einige Haushalte in der Grundsicherung nach dem SGB II werden vom automatischen Verfahren zunächst nicht vollständig erfasst. Sie können weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, müssen aber häufig selbst tätig werden und Unterlagen einreichen.
Was der Bundestag beschlossen hat
Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung des Finanzausschusses an. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür, AfD und Linke enthielten sich, wie der Bundestag zum Beschluss über das antragslose Kindergeld berichtet.
Das Gesetz soll der Familienkasse erlauben, Kindergeld nach der Geburt ohne vorherigen Antrag festzusetzen. Dafür müssen alle benötigten Angaben vorliegen, der Anspruch muss zweifelsfrei bestehen und eine nutzbare Kontoverbindung muss bekannt sein.
Wichtig ist: Familien erhalten keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine Bearbeitung ohne Antrag. Sobald Informationen fehlen oder die Familienkasse den Anspruch nicht eindeutig prüfen kann, darf sie weiterhin Nachweise oder einen ausgefüllten Antrag verlangen.
Der Beschluss verändert den Zugang zum Kindergeld, nicht dessen Höhe. Im Jahr 2026 werden 259 Euro pro Kind und Monat gezahlt; weitere Informationen enthält unser Beitrag zum Kindergeld 2026.
Wer ab März 2027 profitieren soll
Die erste Stufe richtet sich an Familien, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld beziehen und ein weiteres Kind bekommen. In diesen Fällen kennt die Familienkasse häufig schon die bisherige Kindergeldempfängerin oder den bisherigen Kindergeldempfänger sowie die verwendete IBAN.
Nach der Geburt erhält das BZSt als Steuerbehörde des Bundes die Daten des Kindes und vergibt die Steuer-Identifikationsnummer. Anschließend werden die erforderlichen Angaben an die Familienkasse übermittelt.
Sind die Informationen vollständig, kann die Familienkasse das Kindergeld für das weitere Kind ohne neuen Antrag bewilligen. Das Geld soll grundsätzlich an dieselbe Person überwiesen werden, die bereits Kindergeld für das ältere Kind erhält.
Möchte die Familie eine andere Person bestimmen, kann sie die Auswahl für die Zukunft ändern lassen. Eine rückwirkende Änderung ist regelmäßig nicht möglich.
Warum erstgeborene Kinder später folgen
Bei einem ersten Kind liegen der Familienkasse noch keine früheren Kindergelddaten der Eltern vor. Deshalb müssen zusätzliche Angaben aus anderen Behördenbeständen abgerufen und technisch zusammengeführt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hält eine Ausweitung auf erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 für möglich. Nach ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hängt der Termin unter anderem von weiteren Datenlieferungen und den vorgesehenen Aktualisierungen der Familienkassen-Software ab.
Für die automatische Auszahlung bei einem ersten Kind muss mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnen. Von diesem Elternteil muss eine IBAN bekannt sein, außerdem muss mindestens ein Elternteil im Inland arbeiten.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen oder kann sie nicht sicher geprüft werden, soll die Familie ein Begrüßungsschreiben mit einem vorausgefüllten Antrag erhalten. Das Bundesfinanzministerium erläutert das geplante Verfahren ausführlich.
| Familiensituation | Voraussichtliches Verfahren im Jahr 2027 |
|---|---|
| Zweites oder weiteres neugeborenes Kind, Kindergeld für ein älteres Kind wird bereits gezahlt | Ab März kann die Familienkasse ohne Antrag zahlen, wenn alle Angaben vorliegen. |
| Erstgeborenes Kind mit inländischem Wohnsitz, bekannter IBAN und inländischer Beschäftigung eines Elternteils | Frühestens ab November 2027 soll eine Auszahlung ohne Antrag möglich werden. |
| Pflegekind oder Adoptivkind | Wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft wird häufig weiterhin ein Antrag benötigt. |
| Aufstockende Grundsicherung bei gleichzeitiger Beschäftigung | Eine Bearbeitung ohne Antrag ist möglich, wenn sämtliche Angaben eindeutig abrufbar sind. |
| Ausschließlicher SGB-II-Bezug ohne inländische Beschäftigung | Eine Voraussetzung für die geplante automatische Auszahlung kann fehlen. |
| Selbstständigkeit, Trennung, Auslandsbezug oder fehlende IBAN | Die Familienkasse kann Nachweise verlangen oder einen vorausgefüllten Antrag versenden. |
Warum Pflegefamilien häufig weiter einen Antrag brauchen
Das neue Verfahren beginnt mit der Geburtsmeldung und der Vergabe der Steuer-Identifikationsnummer. Ein Pflegekind wird jedoch häufig erst Wochen, Monate oder Jahre nach seiner Geburt in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen.
Die ursprüngliche Geburtsmeldung zeigt deshalb nicht, wer nach der Aufnahme kindergeldberechtigt ist. Die Familienkasse muss unter anderem prüfen, ob das Kind im Haushalt lebt, ein auf längere Dauer angelegtes familienähnliches Verhältnis besteht und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern beendet ist.
Auch der Zeitpunkt der Aufnahme kann sich auf die Auszahlung auswirken. Der Bundesfinanzhof entschied im Urteil vom 18. Januar 2024, Az. III R 5/23, dass der am Monatsanfang bestehende Anspruchsvorrang für den gesamten Monat gilt.
Wird ein Kind erst im Laufe eines Monats in den Pflegehaushalt aufgenommen, können die Pflegeeltern deshalb regelmäßig erst ab dem folgenden Monat vorrangig Kindergeld erhalten. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag Kein Vorrang von Pflegeeltern beim Kindergeld.
Was bei Adoptivfamilien anders ist
In der Bundestagsdebatte wurde ausdrücklich kritisiert, dass Adoptivfamilien von der ersten Ausbaustufe nicht vollständig erfasst würden. Die Kritik ist in der Dokumentation des Bundestags zur abschließenden Beratung festgehalten.
Bei einer Adoption kann die rechtliche Elternschaft erst längere Zeit nach der Geburt feststehen. Die Daten aus der ursprünglichen Geburtsmeldung stimmen dann nicht zwangsläufig mit den Personen überein, die später Kindergeld beanspruchen können.
Das betrifft besonders Kinder, die erst einige Zeit nach ihrer Geburt in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen werden. Auch bei noch laufenden Adoptionsverfahren kann die Familienkasse zusätzliche Unterlagen benötigen.
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Adoptiveltern verlieren dadurch nicht ihren Kindergeldanspruch. Sie müssen nach der bisherigen Planung jedoch häufiger einen Antrag stellen und die spätere Elternschaft nachweisen.
Warum Familien in der Grundsicherung nicht vollständig erfasst werden
In der Bundestagsdebatte wurde ebenfalls kritisiert, dass Familien mit damaligem Bürgergeldbezug nicht vollständig von der ersten Ausbaustufe profitieren. Seit dem 1. Juli 2026 hat die neue Grundsicherung das Bürgergeld abgelöst.
Bezieht ein Haushalt ausschließlich SGB-II-Leistungen und arbeitet kein Elternteil im Inland, kann eine Voraussetzung für die automatische Bearbeitung fehlen. Bei aufstockender Grundsicherung kann es anders aussehen, weil mindestens ein Elternteil beschäftigt ist.
Der Bundestagsbeschluss erlaubt der Familienkasse zugleich einen erweiterten Datenaustausch mit den Trägern nach dem SGB II und SGB III. Auf diesem Weg können unter bestimmten Voraussetzungen auch Angaben zur Beschäftigung oder eine bereits bekannte Kontoverbindung abgerufen werden.
Der Datenaustausch garantiert keine Auszahlung ohne Antrag. Bleiben Informationen unvollständig oder bestehen Zweifel am Kindergeldanspruch, muss die Familie weiterhin Angaben ergänzen.
Kindergeld wird in der Grundsicherung dem Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf des Kindes, kann der verbleibende Betrag beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden, wie sich aus § 11 SGB II ergibt.
Was das für die Berechnung des Haushaltsbudgets bedeutet, erläutert unser Ratgeber zur Anrechnung von Kindergeld im SGB-II-Bezug.
Kritik an der begrenzten Reichweite
Nach Berechnungen der Bundesregierung könnten durch die Reform jährlich etwa 300.000 Kindergeldanträge entfallen. Der Grünen-Abgeordnete Moritz Heuberger stellte dieser Zahl in der Bundestagsdebatte ungefähr 700.000 Geburten pro Jahr gegenüber.
Heuberger kritisierte, dass damit nicht einmal die Hälfte der Eltern unmittelbar entlastet werde. Er verwies ausdrücklich auf Kinder in Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Familien im damaligen Bürgergeldbezug.
Die Zahlen lassen sich nicht vollständig gleichsetzen, weil Geburten und eingesparte Anträge unterschiedliche Größen sind. Der Vergleich macht dennoch deutlich, dass die erste Ausbaustufe nur einen Teil der Familien erreicht.
Die Grünen verlangten deshalb einen barrierefreien und mehrsprachigen Zugang für Familien, bei denen eine Auszahlung ohne Antrag nicht möglich ist. Der entsprechende Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 21/6992 fand keine Mehrheit.
Was Eltern weiterhin beachten müssen
Auch beim antragslosen Kindergeld prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Person das Geld erhalten soll. „Ohne Antrag“ bedeutet nicht „ohne Prüfung“.
Eltern müssen Änderungen weiterhin unverzüglich mitteilen. Dazu gehören eine Trennung, ein Umzug ins Ausland, die Aufnahme des Kindes in einen anderen Haushalt oder eine neue Bankverbindung.
Werden Änderungen nicht gemeldet, kann die Familienkasse zu viel gezahltes Kindergeld zurückfordern. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Bewilligung ohne Antrag erfolgte.
Eltern sollten deshalb nicht einfach abwarten, wenn nach der Geburt weder Kindergeld noch ein Schreiben der Familienkasse eingeht. Kindergeld kann nur bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden, wie die Bundesagentur für Arbeit zur rückwirkenden Zahlung erklärt.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Familie erhält bereits Kindergeld für ihre vierjährige Tochter und bekommt im April 2027 ein zweites Kind. Sind die bisherige Empfängerin, die IBAN, der Wohnsitz und die übrigen Anspruchsdaten bekannt, kann die Familienkasse das Kindergeld für das Baby ohne neuen Antrag bewilligen.
Nimmt dieselbe Familie im April 2027 ein Pflegekind auf, lässt sich die Berechtigung nicht aus der Geburtsmeldung ableiten. Die Pflegeeltern müssen voraussichtlich einen Antrag stellen und nachweisen, seit wann das Kind in ihrem Haushalt lebt.
Fragen und Antworten zum Kindergeld ohne Antrag
Ist das antragslose Kindergeld bereits endgültig beschlossen?
Der Bundestag hat dem Gesetz am 9. Juli 2026 zugestimmt. Zum Redaktionsstand 10. August 2026 stand die erforderliche Zustimmung des Bundesrats noch aus.
Ab wann soll die Auszahlung ohne Antrag beginnen?
Für zweite und weitere neugeborene Kinder ist der Start ab März 2027 vorgesehen. Erstgeborene Kinder sollen frühestens ab November 2027 einbezogen werden.
Verlieren Pflege- oder Adoptivfamilien ihren Kindergeldanspruch?
Nein. Sie können weiterhin Kindergeld erhalten, müssen wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft aber häufiger einen Antrag stellen und Nachweise einreichen.
Sind Familien in der Grundsicherung grundsätzlich ausgeschlossen?
Nein. Bei einer inländischen Beschäftigung und vollständigen Daten kann eine Auszahlung ohne Antrag möglich sein. Fehlt eine Beschäftigung oder kann die Familienkasse die Angaben nicht eindeutig prüfen, bleibt voraussichtlich ein Antrag erforderlich.
Was sollten Eltern tun, wenn weder Geld noch ein Schreiben kommt?
Sie sollten zeitnah bei der Familienkasse nachfragen und bei Bedarf selbst einen Antrag stellen. Wegen der auf sechs Monate begrenzten rückwirkenden Auszahlung kann langes Warten zu einem finanziellen Nachteil führen.




