Mehr Geld auf dem Konto, aber weniger Unterstützung an anderer Stelle: Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren.
Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kann der Umbau allerdings bedeuten, dass sie trotz höherer Monatsbeträge zusätzliche Kosten selbst tragen müssen.
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Vorgesehen sind höhere Pflegegeldbeträge, strengere Voraussetzungen für die Pflegegrade 1 bis 3 und der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1.
Beschlossen ist der Entwurf, noch nicht das fertige Gesetz
Der Kabinettsbeschluss ändert zunächst keinen bestehenden Leistungsanspruch. Das Vorhaben muss das parlamentarische Verfahren durchlaufen und kann dabei noch verändert werden.
Ein großer Teil der Änderungen soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, weitere Schritte sind für 2028 und 2029 vorgesehen. Bis dahin gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen; die Verfahrensübersicht des Gesundheitsministeriums führt das Vorhaben als laufendes Verfahren.
Neue Pflegeanträge sollen an höheren Hürden gemessen werden
Die fünf Pflegegrade bleiben erhalten, doch die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen. Menschen mit vergleichbaren Einschränkungen könnten bei einem neuen Antrag deshalb künftig eine niedrigere Einstufung erhalten oder den Zugang zur Pflegeversicherung verfehlen.
Bereits anerkannte Pflegegrade sollen vor einer Herabstufung geschützt werden, die allein auf den geänderten Bewertungsregeln beruht. Verbessert sich die Selbstständigkeit dagegen so deutlich, dass auch nach den bisherigen Regeln ein niedrigerer Pflegegrad gerechtfertigt wäre, schließt der geplante Schutz eine Herabstufung nicht aus.
Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nach der Übergangsregel grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gelten. Wer schon heute regelmäßig Hilfe benötigt, sollte einen notwendigen Antrag daher nicht wegen der Reformdebatte aufschieben.
Pflegegeld: Diese monatlichen Beträge sind vorgesehen
Bei selbst organisierter häuslicher Pflege sieht der Entwurf höhere Geldleistungen für die Pflegegrade 2 bis 5 vor. Der Vergleich mit den derzeitigen Beträgen zeigt allerdings, dass das monatliche Plus je nach Pflegegrad sehr unterschiedlich ausfällt.
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 pro Monat | Geplanter Monatsbetrag ab 2027 | Rechnerisches Plus |
|---|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 380 Euro | 33 Euro |
| 3 | 599 Euro | 630 Euro | 31 Euro |
| 4 | 800 Euro | 890 Euro | 90 Euro |
| 5 | 990 Euro | 1.080 Euro | 90 Euro |
Die geplanten Beträge gehören zu einem neuen Entlastungsbudget, aus dem auch bisher gesondert abgesicherte Ausgaben bezahlt werden sollen. Dazu zählen zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson.
Ein höherer Monatsbetrag ist deshalb noch kein Beleg dafür, dass einer Familie insgesamt mehr Unterstützung zur Verfügung steht. Welche Ausgaben künftig aus dem erhöhten Betrag bestritten werden sollen, erläutert auch unser Beitrag zur geplanten Neuordnung des Pflegegelds.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Unterstützung im Jahr sollen entfallen
Besonders deutlich wäre der Einschnitt bei Pflegegrad 1: Der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll wegfallen. Wer ihn bisher vollständig für anerkannte Unterstützung nutzt, verliert damit rechnerisch eine Finanzierungsmöglichkeit von bis zu 1.572 Euro im Jahr.
Nach geltendem Recht ist dieser Betrag keine frei verfügbare Geldzahlung, sondern dient der Erstattung bestimmter Leistungen. Dazu kann beispielsweise eine anerkannte Hilfe im Haushalt gehören.
Die Regierung setzt für diese Gruppe stärker auf Beratung, Begleitung und Prävention. Das kann bei der Organisation helfen, bezahlt aber weder die Reinigung der Wohnung noch die Unterstützung beim Einkauf.
Ein geschützter Pflegegrad garantiert keine unveränderten Leistungen. Auch wer seine Einstufung behält, könnte deshalb den Entlastungsbetrag verlieren.
175 oder 300 Euro: Das neue Sozialraumbudget ist zweckgebunden
Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll an die Stelle des bisherigen Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Vorgesehen sind monatlich bis zu 175 Euro ab dem 25. Geburtstag und bis zu 300 Euro für jüngere Pflegebedürftige.
Dieses Budget soll anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag finanzieren. Es handelt sich also nicht um zusätzliches Pflegegeld, das die Pflegekasse unabhängig von entsprechenden Ausgaben zur freien Verwendung überweist.
Ob Familien den höheren Betrag tatsächlich nutzen können, hängt auch davon ab, ob passende anerkannte Angebote erreichbar sind. Ein größerer Erstattungsrahmen allein schafft noch keine verfügbare Haushaltshilfe.
Verhinderungspflege: Weniger Geld im gesonderten Jahresbudget
Derzeit können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich beanspruchen. Der Entwurf ersetzt diese bisherige Aufteilung durch neue Budgets und sieht für Akut- und Überbrückungssituationen bis zu 2.285 Euro im Jahr vor.
Das wären 1.254 Euro weniger als der heutige Gemeinsame Jahresbetrag. Allerdings haben beide Budgets unterschiedliche Verwendungsregeln, sodass diese Differenz keine vollständige Verlustrechnung für jeden Haushalt ist.
Weitere Mittel sollen in die höheren laufenden Geld- und Sachleistungen fließen, aus denen auch Ersatzpflege finanziert werden soll. Für Angehörige, die regelmäßig eine Vertretung brauchen, kommt es deshalb auf die Jahresrechnung an: Wie viel bleibt nach den laufenden Pflegeausgaben tatsächlich für Entlastung übrig?
Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung bleiben die bisherigen Ansprüche bestehen. Hinweise zur heutigen Abrechnung enthält unser Beitrag Verhinderungspflege richtig abrechnen.
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Pflegende Angehörige: Rentenbeiträge bleiben, doch Rentnern droht ein Verlust
Die zunächst vorgesehene pauschale Absenkung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde aus dem Entwurf gestrichen. Damit bleibt eine geplante Verschlechterung der sozialen Absicherung dieser Pflegepersonen aus.
Für Menschen, die bereits eine Altersrente beziehen und ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, enthält der Entwurf dennoch eine Einschränkung. Der Bezug einer Teilrente soll künftig keine weiteren Rentenbeiträge aus der Angehörigenpflege mehr ermöglichen.
Bislang kann unter den weiteren Voraussetzungen eine Teilrente von 99,99 Prozent dazu führen, dass die Pflegekasse weiterhin Rentenbeiträge zahlt. Die Reform würde diese Möglichkeit beenden, aber weder die Teilrente als solche abschaffen noch bereits erworbene Rentenpunkte streichen.
Betroffene sollten vor Änderungen ihres Rentenbezugs die Auswirkungen mit der Rentenversicherung klären. Mehr dazu erklärt unser Beitrag zum drohenden Wegfall zusätzlicher Rentenbeiträge für pflegende Rentner.
Pflegeheim: Kein Eigenanteilsdeckel, keine allgemeine Erhöhung 2028
Eine Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils auf 1.500 Euro enthält der Regierungsentwurf nicht. Die Forderung nach einem solchen Pflegeheimdeckel ist daher weiterhin von einem beschlossenen Leistungsanspruch zu unterscheiden.
Zudem soll die bislang gesetzlich vorgesehene allgemeine Leistungserhöhung zum Jahr 2028 entfallen. Ab 2029 ist stattdessen eine jährliche Anpassung vorgesehen, die sich an der durchschnittlichen Preisentwicklung ohne Energie und Nahrungsmittel orientiert und durch die Lohnentwicklung begrenzt wird.
Für Heimbewohner bleibt damit das Risiko, dass ihre Kosten schneller steigen als die Leistungen der Versicherung. Eine spätere jährliche Anpassung garantiert weder sinkende Eigenanteile noch eine vollständige Übernahme zusätzlicher Pflegekosten.
Auch Kinderlose sollen stärker belastet werden
Auf der Einnahmenseite sieht der Kabinettsentwurf vor, den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte anzuheben. Für zuschlagspflichtige Versicherte wären das zusätzliche 0,3 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.
Bei monatlich 1.800 Euro beitragspflichtiger Rente entspräche dies allein durch diese Änderung 5,40 Euro mehr im Monat. Dass der allgemeine Beitragssatz unverändert bleiben soll, bedeutet somit nicht, dass sämtliche Versicherten von höheren Beiträgen verschont bleiben.
Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Für eine realistische Einschätzung reicht der Blick auf die Pflegegeldtabelle nicht aus. Familien sollten ihre tatsächlich genutzten Leistungen und Ausgaben über ein ganzes Jahr vergleichen, einschließlich Haushaltshilfe, Pflegehilfsmitteln und Ersatzpflege.
Bestehende Ansprüche sollten sie weiter nutzen und notwendige Unterstützung nicht wegen eines noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zurückstellen. Ob die Neuordnung im Einzelfall entlastet oder zusätzliche Eigenkosten verursacht, hängt von der bisherigen Versorgung und der endgültigen Gesetzesfassung ab.
Praxisbeispiel: Der Pflegegrad bleibt, die Haushaltshilfe wird teurer
Ein fiktives Beispiel: Die 76-jährige Frau Berger lebt allein, hat Pflegegrad 1 und nutzt jeden Monat eine anerkannte Haushaltshilfe für 131 Euro. Diese Kosten werden bisher vollständig über den Entlastungsbetrag erstattet.
Würde die Reform unverändert umgesetzt, könnte Frau Berger ihren Pflegegrad behalten und dennoch die laufende Finanzierung dieser Hilfe verlieren. Für dieselbe Unterstützung müsste sie dann ohne anderweitige Kostenübernahme 1.572 Euro im Jahr selbst aufbringen.
Bei einer kleinen Rente wäre das eine erhebliche Belastung. Zusätzliche Beratung könnte ihr helfen, andere Unterstützung zu finden, ersetzt aber den bisherigen Erstattungsanspruch nicht.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegereform
Ist das Pflegeneuordnungsgesetz bereits gültig?
Nein, das Kabinett hat am 30. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, die bisherigen Ansprüche gelten weiter.
Wie hoch soll das Pflegegeld ab 2027 sein?
Geplant sind monatlich 380 Euro bei Pflegegrad 2, 630 Euro bei Pflegegrad 3, 890 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.080 Euro bei Pflegegrad 5. Weil aus den neuen Budgets auch bisher getrennt finanzierte Ausgaben bestritten werden sollen, ist das keine pauschale Verbesserung der Gesamtleistungen.
Verliere ich wegen der Reform meinen anerkannten Pflegegrad?
Allein wegen der veränderten Bewertungsregeln soll niemand seinen bereits anerkannten Pflegegrad verlieren. Dieser Schutz bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche damit verbundenen Leistungen unverändert bleiben.
Was passiert mit dem Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?
Der bisherige Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich soll entfallen. Für Pflegegrad 1 ist auch das neue Sozialraumbudget nicht vorgesehen.
Wer soll das Sozialraumbudget von 300 Euro erhalten?
Geplant ist dieser Höchstbetrag für zu Hause gepflegte Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihren 25. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Er soll zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.
Werden sämtliche Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gestrichen?
Nein, die pauschale Absenkung wurde aus dem Entwurf entfernt. Entfallen soll jedoch die Möglichkeit, über eine Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitere Rentenbeiträge aus der Pflegetätigkeit zu erhalten.
Stand: 12. Oktober 2026; Grundlage ist der Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, noch kein abschließend verabschiedetes Gesetz.
Quellen: Bundesregierung zum Kabinettsbeschluss; Bundesgesundheitsministerium zum Regierungsentwurf; Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes; Fragen und Antworten des Gesundheitsministeriums.




