Pfändungsfreibetrag beim P-Konto steigt zum 1. Juli 2022

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Ab dem ersten Juli 2022 steigt der Pfändungsfreibetrag. Somit haben Schuldner mit einem regelmäßigen Einkommmen ab Monatsbeginn einen höheren Freibetrag zur Verfügung, der nicht gepfändet werden darf.

Pfändungsbfreibetrag steigt auf 1.339,99 Euro

Der Pfändungsfreibetrag steigt ab Juli um sechs Prozent. Das bedeutet, dass bei einer Pfändung des Einkommens ein Freibetrag von 1.339,99 Euro (unterste Stufe) gewahrt bleibt. “Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ohne Übergangsregelung”, erklärte die Verbraucherzentrale in Nordrhein- Westfalen.

Arbeitgeber und Banken müssen Freibetrag automatisch anpassen

Arbeitgeber und Banken müssen den neuen Freibetrag beachten. Wurden aber beispielsweise durch ein Gericht oder einer Vollstreckungsbehörde öffentlicher Gläubiger andere Freibeträge festgesetzt, sollten betroffene Schuldner selbst aktiv werden und diese ändern lassen. Dann wird nämlich der Freibetrag nicht automatisch angepasst.

Zwar sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen zu beachten, allerdings sollten Betroffene vorsorglich ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen. Damit kann auch verhindert werden, dass unberechtigte Zahlungen an die Gläubiger vermieden werden. Wurde erst einmal der Betrag an einen Gläubiger gezahlt, ist es oft sehr schwierig, diesen zurückzufordern.

Achtung: Bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid selbst aktiv werden

Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch.

Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss wegen höheren Einkommens und entsprechend höherem Freibetrag bei einer Kontopfändung der Fall: Hier ist möglichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abgeändert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Hat der öffentliche Gläubiger den Freibetrag per Bescheid bestimmt, muss bei diesem eine entsprechende Änderung beantragt werden.

Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschlüsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.

3-Stufen Schutz durch das P-Konto

Das P-Konto bietet Schutz vor Kontopfändungen in drei Stufen:

  • Basisschutz für Guthaben. Voraussetzung: Umwandlungsantrag des Kontoinhabers bei seiner Bank
  • Erhöhter Freibetrag mit Bescheinigung bei Unterhalt / Sozial- oder Asylbewerberleistungen für weitere Personen im Haushalt / Kindergeld / einige weitere Leistungen (Voraussetzung: Vorlage einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung durch den Kontoinhaber bei seiner Bank)
  • Individuell festgesetzter Freibetrag mit Beschluss/Bescheid bei höheren Einkünften und Sonderfällen. Voraussetzung: Antrag mit Nachweisen bei Vollstreckungsgericht/Vollstreckungsbehörde

Es gelten erst alle Einkommen ab dem 1. Juli

Die neue Pfändungstabelle berücksichtigt alle Einkommen und pfändbare Sozialleistungen. Hier ist zu beachten, dass erst alle Zuflüsse gelten, die nach de 1. Juli überwiesen wurden.

Beispiel: Schuldner ohne eine Unterhaltspflicht können bei einem Netto-Monatseinkommen in Höhe von 1400 EUR nunmehr 1.351,11 EUR behalten. Würde in diesem Fall eine Unterhaltspflicht bestehen, dürfen Gläubiger nichts pfänden.

Diese Lohnpfändungstabelle zeigt eine Übersicht, welche Einkommensbeträge im Falle einer Einkommenspfändung entsprechend § 850c ZPO pfändbar sind.

Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für X Personen:

Nettolohn im Monat
in Euro
0 1 2 3 4 5 und mehr
3.100,00 bis 3.109,99 1.238,89 634,61 396,13 213,43 86,50 15,36

Beispiel: Bei einem monatlichen Nettolohn in Höhe von 3.105,00 Euro und zwei unterhaltspflichtigen Personen sind noch 396,13 Euro pfändbar.

Beispiel: Der Grundfreibetrag beträgt 1.340 Euro. Die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (500,62 Euro für die erste, weitere jeweils 278,90 Euro für die 2. bis 5. Person) werden ebenfalls automatisch berücksichtigt.

Bessere Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto

Manchmal kommt es vor, dass der volle geschützte Betrag in einem Monat nicht aufgebraucht wird. Nun soll es möglich sein, drei Monate das Guthaben auf den nächsten Monat zu übertragen. Bis zum 1. Dezember letzten Jahres  war es nur möglich, den “angesparten Betrag nur für einen Monat auf den nächsten zu vertragen”. So ist es nun möglich, sein Geld für größere Anschaffung, wie z.B. einer Waschmaschine ,anzusparen.

Neu: Umwandlung in ein P-Konto, auch wenn das Konto im Minus ist

Eine weitere Verbesserung ist, dass seit Jahresbeginn Banken oder Sparkassen ein reguläres Girokonto in ein P-Konto umwandeln muss, wenn das Konto im Minus ist. Der negative Saldobetrag ist dann auf einem Extrakonto zu führen. Immer wieder stellten sich bei dieser Frage Banken quer.

Pfändungsfreigrenzen werden ab jetzt jedes Jahr angepasst

Eine weitere Verbesserung ist, dass der Sockelbetrag zukünftig nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jedes Jahr angeglichen wird. (Bild: GG-Berlin / pixelio.de)

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