Bürgergeldleistungen im einstweiligem Rechtsschutz erhält nicht, wer nicht hilfebedürftig ist (§ 9 SGB 2). Ist der Antragsteller zu vermögend, kann er nicht als hilfebedürftig im Sinne des SGB II gelten.
Eine Zweitwohnung ist kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ( so aktuell das Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss v. 10.11.2025 – S 12 AS 3208/25 ER – ).
Verfügt der Antragsteller über einen Miteigentumsanteil an einem nicht selbst bewohntem Hausgrundstück und gehören 12,5 % dieser Immobilie dem Antragsteller, verfügt er allein insoweit über Vermögen von 45.000,- €.
Das ist weitaus mehr als die Vermögensfreigrenze von 15.000,- € (und sogar mehr als der Erheblichkeitsschwellenwert aus § 12 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SGB II – 40.000 €).
Miteigentumsanteil ist kein geschütztes Vermögen bei Zweitwohnung
Insbesondere ist dieser Miteigentumsanteil nicht von der Berücksichtigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II ausgenommen. Es handelt sich bei dem Miteigentumsanteil nämlich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück im Sinne der Norm. Denn der Antragsteller ist dort nur mit einem Zweitwohnsitz gemeldet.
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Bescheid prüfenDer Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Karenzzeit nach § 12 Abs. 3 SGB II – Karenzzeit von 1 Jahr berufen
Denn sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II liegt nämlich noch nicht mehr als drei Jahre zurück.
Fazit
Als Vermögen ist geschützt ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Nicht geschützt sind aber Zweitwohnungen.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Ausblick auf 2026: Neue Grundsicherung und das absehbare Ende der Karenzzeit – Ein Beitrag vom Kollegen Sebastian Dorn: Bürgergeld: Wie die Vermögensprüfung zur Falle wird



