Kürzungen der Hartz-IV Leistungen nur bei Rechtsbelehrung
Sanktionen beim Arbeitslosengeld II (ALG II) dürfen nicht ohne Vorwarnungen durch die Ämter ausgesprochen werden. Wenn z.B. ein Betroffener gegen die Regelungen Eingliederungsmaßnahme verstößt, darf nicht gleich das Arbeitslosengeld II gekürzt werden. Lehnt ein Hartz-4 Betroffener ein Arbeitsangebot ab, so muss zuvor der Arbeitslosengeld II Empfänger darüber informiert worden sein, dass eine Ablehnung zu einer Kürzung des Hartz IV Regelsatzes führt. Das Hessische Landessozialgericht urteilte genau in so einem Fall eindeutig und wies die Kürzung des Regelsatzes ab. Im Wortlaut heißt es dazu: "Die Absenkung des ALG II nur dann rechtmäßig, wenn die Leistungsempfänger in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Konsequenzen einer Ablehnung informiert wurde."
In einem vorliegenden Fall wurde ein ALG II Empfänger nicht darüber informiert, was eine Ablehnung vor einem Erstkontakt mit dem zukünftigen Arbeitgeber zur Folge haben kann. In dem Fall wurde die Rechtsbelehrung nicht vorgenommen, jedenfalls nicht konkret zu dem Arbeitsangebot. Die letzte Rechtsbelehrung wurde bei einer anderen Eingliederungsmaßnahme, die noch im Jahre 2005 stattfand vollzogen. Die Richter urteilten, dass es keinen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu dem erneuten Arbeitsangebot gebe. (Hessisches Landessozialgericht: Aktenzeichen/ L 9 AS 38/07 ER) – 08.04.07
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