Rentner aufgepasst: Rabatt gibt es nur mit der App

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App-exklusive Supermarktrabatte verstoßen nicht allein deshalb gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil Kunden ohne Smartphone-App mehr bezahlen. Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Unterlassungsklage gegen App-exklusive Rabatte von Penny abgewiesen (Az. 13 UKl 7/25).

Der 13. Zivilsenat konnte im entschiedenen Fall weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung älterer Menschen oder von Menschen mit Behinderung feststellen. Allgemeine Zahlen zur Internetnutzung reichten dem Gericht als Nachweis nicht aus.

Wichtig ist: Das Urteil erlaubt nicht pauschal jedes digitale Rabattmodell. Das OLG ließ die Revision zu; höchstrichterlich geklärt ist die Frage damit noch nicht.

Für betroffene Kunden folgt daraus kein automatischer Anspruch auf den App-Preis.

Worum ging es bei dem Streit um die Penny-App?

Nach den Feststellungen im Urteil des OLG Hamm vom 16. April 2026 bot Penny über seine App wechselnde Sonderpreise, Coupons und weitere Vergünstigungen an. Kunden mussten die Anwendung auf einem kompatiblen Smartphone installieren, Vorname und E-Mail-Adresse angeben sowie in die Datenverarbeitung und die Nutzungsbedingungen einwilligen.

Die App verarbeitete unter anderem Daten zum Einkaufsverhalten und erstellte pseudonymisierte Nutzungsprofile. Registrierte Nutzer konnten dafür Angebote abrufen, die Kunden ohne App nicht erhielten.

Auslöser des Verfahrens war ein gedruckter Prospekt für den Zeitraum vom 19. bis 24. Mai 2025. Darin wurde ein Fruchtjoghurt mit „-52 %“ und dem Zusatz „Nur mit App“ beworben; mit App kostete er 33 Cent, ohne App 44 Cent.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verlangte, solche Angebote zu unterlassen. Er argumentierte, dass insbesondere ältere Menschen und Menschen mit Behinderung von den Preisnachlässen ausgeschlossen würden, wenn sie die App nicht bedienen könnten.

Penny trug vor, die Anwendung entspreche den Web Content Accessibility Guidelines und lasse sich per Sprache steuern. Der vzbv konnte diese Angaben aus eigener Kenntnis weder bestätigen noch widerlegen; eine unabhängige Feststellung allgemeiner Barrierefreiheit traf das Gericht nicht.

Was schützt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beim Einkauf?

Paragraf 19 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verbietet Benachteiligungen unter anderem wegen einer Behinderung oder des Alters bei zahlreichen Geschäften des täglichen Lebens. Warenkäufe in einer Supermarktfiliale sind nach dem OLG grundsätzlich Massengeschäfte, weil sie mit vielen Kunden zu vergleichbaren Bedingungen abgeschlossen werden.

Offen ließ der Senat allerdings, ob der Warenkauf und die Gegenleistung „Daten und Kundentreue gegen Rabatt“ getrennt betrachtet werden müssen. Bei einer getrennten Betrachtung könnte fraglich sein, ob die individualisierte App-Nutzung selbst unter § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG fällt.

Das Gesetz unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung. Unmittelbar benachteiligt wird eine Person, wenn sie wegen eines geschützten Merkmals weniger günstig behandelt wird; eine mittelbare Benachteiligung kann aus einer scheinbar neutralen Bedingung entstehen, die eine geschützte Gruppe besonders belastet.

Prüfung des Gerichts Ergebnis im Verfahren
Unmittelbare Benachteiligung Die Bedingung knüpfte an die App-Nutzung an, nicht ausdrücklich an Alter oder Behinderung.
Verdeckte unmittelbare Benachteiligung Die App-Bedingung traf nicht ausschließlich ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung.
Mittelbare Benachteiligung Eine besondere Belastung der geschützten Gruppen war mit den vorgelegten Daten nicht belegt.
Sachliche Rechtfertigung Selbst bei unterstellter Benachteiligung hielt der Senat das Modell in diesem Fall für gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Warum sah das Gericht keine unmittelbare Benachteiligung?

Die Voraussetzung „Rabatt nur mit App“ galt formal für alle Kunden. Sie knüpfte weder ausdrücklich an das Alter noch an eine Behinderung an.

Nach Auffassung des Senats ist die Fähigkeit zur App-Nutzung außerdem nicht untrennbar mit jüngerem Alter oder dem Fehlen einer Behinderung verbunden. Viele ältere Menschen und Menschen mit Behinderung könnten Smartphones bedienen, während auch jüngere Menschen eine Händler-App nicht nutzen wollten oder könnten.

Für eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung hätte das neutrale Kriterium ausschließlich Personen mit einem geschützten Merkmal treffen müssen. Einen solchen Zusammenhang konnte das Gericht nicht erkennen.

Warum reichten die allgemeinen Internetzahlen nicht aus?

Der vzbv verwies unter anderem auf eine im April 2025 veröffentlichte Erhebung des Statistischen Bundesamtes. Danach waren im Jahr 2024 rund 12 Prozent der 65- bis 74-Jährigen offline; in der Bevölkerung von 16 bis 74 Jahren lag der Anteil bei gut 4 Prozent, wie die amtliche Auswertung zur Internetnutzung zeigt.

Dem OLG genügte diese Abweichung nicht. Die Daten bezogen sich weder auf die Penny-App noch allgemein auf Anwendungen von Lebensmittelhändlern und erklärten nicht, warum einzelne Menschen das Internet nicht nutzten.

Das Gericht unterschied zwischen fehlender Bereitschaft und tatsächlicher Unfähigkeit. Eine Ablehnung aus Datenschutzgründen oder der Wunsch, nicht für jeden Händler eine App zu installieren, ließ sich nach dieser Betrachtung keinem geschützten Merkmal zuordnen.

Für eine mittelbare Benachteiligung hätte der Verband zwei Gruppen nachvollziehbar vergleichen müssen: Menschen, die die App nutzen wollen und dazu in der Lage sind, sowie nutzungswillige Menschen, die allein wegen ihres Alters oder einer Behinderung daran scheitern. Belastbare Zahlen zu diesen Gruppen lagen nicht vor.

Für behinderungsbedingte Hürden fehlte nach dem Urteil näherer Tatsachenvortrag. Bei der Altersfrage verwendeten die eingereichten Unterlagen außerdem unterschiedliche Altersgrenzen.

Weshalb hielt das OLG das Modell außerdem für gerechtfertigt?

Der Senat erklärte, selbst eine angenommene mittelbare Benachteiligung wäre in diesem Fall sachlich gerechtfertigt. Als legitimen Unternehmenszweck wertete er das Bestehen im Wettbewerb.

Die App diente nach den Urteilsfeststellungen der Kundenbindung, der Auswertung des Einkaufsverhaltens und der kurzfristigen Bereitstellung individueller Angebote. Per Post versandte individuelle Coupons hielt das Gericht wegen des höheren Aufwands und der Verzögerung nicht für gleich geeignet.

In die Abwägung floss auch der Umfang der Aktion ein. In dem vorgelegten Prospekt waren fünf von 20 Produkten per App günstiger, und beim beanstandeten Joghurt betrug der Unterschied 11 Cent.

Diese Einzelheiten begrenzen die Aussagekraft der Entscheidung. Ein Rabattprogramm mit deutlich größeren Preisunterschieden, einem wesentlich höheren Anteil vergünstigter Waren oder belegten technischen Hürden müsste anhand seiner eigenen Gestaltung geprüft werden.

Warum die Verweisung auf Hilfe Dritter Fragen aufwirft

Das OLG führte ergänzend aus, Menschen, die eine App wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung nicht selbst bedienen könnten, nähmen möglicherweise auch sonst Hilfe Dritter in Anspruch. Diese Unterstützung könnten sie nach Ansicht des Senats ebenfalls für die App-Nutzung nutzen.

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Die Erwägung ist aus Sicht der Betroffenen sensibel. Je nach Hilfesituation kann die unterstützende Person Einblick in persönliche Kauf- und Profildaten erhalten, sodass fremde Hilfe nicht ohne Weiteres einem selbstbestimmten und vertraulichen Zugang entspricht.

Was das Urteil nicht geklärt hat

Der Senat ließ offen, ob Paragraf 19 AGG in dieser Konstellation als Verbraucherschutzgesetz oder Marktverhaltensregel herangezogen werden kann. Ungeklärt blieb außerdem, ob Warenkauf und App-Nutzung als einheitliches oder als getrennte Geschäfte zu behandeln sind.

Auch die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der App war nicht Gegenstand des Verfahrens. Aus dem Urteil folgt daher nicht, dass jede Einwilligung, Profilbildung oder Auswertung des Einkaufsverhaltens den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entspricht.

Die beanstandete Prospektaktion fand im Mai 2025 statt und damit vor dem allgemeinen Anwendungsbeginn des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes am 28. Juni 2025. Schon deshalb beantwortet die Entscheidung nicht, welche zusätzlichen Pflichten sich heute aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ergeben können.

Das BFSG erfasst unter anderem digitale Dienstleistungen, die über Webseiten oder mobile Anwendungen im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Bei einer App für Rabatte im stationären Laden hängt die Einordnung deshalb von ihren Funktionen und dem angebotenen Vertragsweg ab.

Einen ausführlichen Überblick bietet der interne Beitrag „Schwerbehinderung: Das neue Barrierefreiheit-Gesetz – Was sich jetzt ändert“. Technische Barrierefreiheit und ein Anspruch auf denselben Preis ohne App sind rechtlich unterschiedliche Fragen.

Worauf betroffene Kunden jetzt achten sollten

Betroffene sollten eine digitale Hürde möglichst genau dokumentieren. Wichtig sind Datum, App-Version, Smartphone, eingesetzte Hilfstechnik, Fehlermeldungen und die einzelnen erfolglosen Bedienungsschritte; auch Preiswerbung und Kassenbon sollten aufbewahrt werden.

Solche Angaben können zeigen, dass eine Person die Anwendung nutzen möchte, daran aber wegen einer bestimmten Beeinträchtigung und der Gestaltung der App scheitert.

Wer Ansprüche nach dem AGG erwägt, sollte sich schnell beraten lassen. Nach Paragraf 21 Absatz 5 AGG müssen Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz oder Entschädigung grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden.

Wann diese Frist beginnt, sollte im Einzelfall fachkundig geprüft werden. Fällt die digitale Dienstleistung unter das BFSG, kann zusätzlich eine Meldung oder ein förmlicher Antrag bei der zuständigen Marktüberwachungsstelle in Betracht kommen.

Wie eine digitale Barriere gemeldet werden kann, erklärt der interne Ratgeber „Schwerbehinderte können Verstöße jetzt direkt online melden“.

Was die zugelassene Revision bedeutet

Das OLG ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu. Der vzbv führt das Urteil in seiner Übersicht zu den Supermarkt-App-Verfahren als nicht rechtskräftig.

Eine spätere Entscheidung könnte klären, welche Nachweise für eine mittelbare Benachteiligung erforderlich sind und wie die Interessen der Händler gegen einen diskriminierungsfreien Zugang abzuwägen sind. Bis dahin kommt es auf die jeweilige App, die tatsächlichen Hürden und die Preisgestaltung an.

Digitale Teilhabe bleibt ein Verbraucherproblem

Aus dem Urteil lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf einen analogen Zugangsweg zu jedem Preisvorteil ableiten.

Für Menschen mit wenig Geld kann eine Reihe kleiner Preisunterschiede trotzdem spürbar werden. Werden günstige Lebensmittel häufiger an Smartphone, Konto und Verarbeitung von Einkaufsdaten gebunden, bleibt dies auch ohne nachgewiesenen AGG-Verstoß eine gesellschaftliche und verbraucherpolitische Frage.

Händler können den Konflikt entschärfen, indem sie ihre Apps barrierefrei gestalten und gleichwertige Alternativen wie eine einfache Kundenkarte oder Papiercoupons anbieten.

Fiktives Praxisbeispiel: Rabatt scheitert an einer Bedienhürde

Das folgende Beispiel ist erfunden und bezieht sich nicht auf einen festgestellten Mangel der Penny-App. Es zeigt, welche Tatsachen bei einer individuellen Prüfung wichtig sein können.

Die 68-jährige Frau M. lebt wegen einer dauerhaften neurologischen Erkrankung mit einem starken Tremor und möchte eine Supermarkt-App nutzen. Sie kann einen Coupon für 1,99 Euro statt 2,49 Euro nicht aktivieren, weil die kleine Schaltfläche mit ihrer motorischen Bedienhilfe nicht zuverlässig erreichbar ist.

An der Kasse zahlt sie den höheren Preis. Anschließend dokumentiert sie App-Version, Gerät, Hilfstechnik, Preiswerbung, Kassenbon und die erfolglosen Bedienungsschritte.

Frau M. schildert dem Händler den Ablauf schriftlich und holt zeitnah Beratung ein. Dort lässt sie prüfen, ob Ansprüche nach dem AGG oder ein Verfahren wegen einer digitalen Barriere möglich sind. Die Dokumentation belegt für sich genommen noch keinen Rechtsverstoß, schafft aber eine konkrete Grundlage für die Prüfung.

Fragen und Antworten zu Rabatten nur per Smartphone-App

Dürfen Supermärkte Rabatte ausschließlich in einer App anbieten?

Das OLG Hamm hielt das beanstandete Modell im entschiedenen Fall für zulässig. Ob eine verbotene Benachteiligung vorliegt, hängt jedoch von der jeweiligen App, den betroffenen Gruppen, den verfügbaren Beweisen und einer möglichen sachlichen Rechtfertigung ab.

Kann ich an der Kasse ohne App den App-Preis verlangen?

Ein allgemeiner Anspruch lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Bei einer behinderungsbedingten Barriere sollten Betroffene Beweise sichern und zeitnah prüfen lassen, ob im Einzelfall Ansprüche bestehen.

Sichert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz denselben Rabatt ohne App?

Nein. Das Gesetz verlangt bei erfassten Produkten und Dienstleistungen Barrierefreiheit, schreibt aber nicht pauschal vor, dass jeder digitale Preisvorteil zusätzlich auf Papier oder ohne App angeboten werden muss.

Hat das OLG die Verarbeitung der Einkaufsdaten gebilligt?

Nein. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Registrierung, Profilbildung und Auswertung des Einkaufsverhaltens wurde in diesem Verfahren nicht abschließend geprüft.

Welche Frist gilt bei eigenen Ansprüchen nach dem AGG?

Ansprüche nach Paragraf 21 Absatz 1 und 2 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Betroffene sollten den Beginn und das Ende der Frist fachkundig prüfen lassen.