Im Frühjahr 2026 hat die Finanzkommission Gesundheit empfohlen, eine stufenweise Teilarbeitsunfähigkeit samt sogenanntem Teil-Krankengeld einzuführen. Seitdem wird wieder intensiv darüber diskutiert, ob Beschäftigte künftig teilweise krankgeschrieben und zugleich teilweise weiterbeschäftigt werden könnten.
Inhaltsverzeichnis
Was mit Teil-Krankengeld gemeint ist
Gemeint ist ein Modell, bei dem eine erkrankte Person nicht mehr nur vollständig aus dem Job ausscheidet oder vollständig zurückkehrt. Stattdessen soll eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit möglich werden. Nach dem Vorschlag der Finanzkommission wären Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent denkbar.
Wer zum Beispiel nur noch zur Hälfte belastbar ist, würde anteilig arbeiten und für den ausfallenden Teil ein anteiliges Krankengeld erhalten.
Damit würde sich das bisherige deutsche System spürbar verändern. Im Moment kennt das Sozialrecht diese abgestufte Lösung beim Krankengeld nicht. Zwar gibt es mit der stufenweisen Wiedereingliederung bereits ein Instrument für den behutsamen Rückweg in den Beruf. Dabei bleibt man aber weiterhin krankgeschrieben.
Das laufende Krankengeld bleibt bestehen, und freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers werden angerechnet. Das ist etwas anderes als ein eigenständiges Modell mit einer formellen Teilarbeitsunfähigkeit und anteiliger Lohn- und Krankengeldzahlung.
Wie der aktuelle Stand ist
Nach heutigem Stand, also am 16. April 2026, gibt es noch kein beschlossenes Gesetz für ein Teil-Krankengeld. Es handelt sich bislang um eine Reformempfehlung der Finanzkommission Gesundheit. Diese Kommission hat ihren ersten Bericht am 30. März 2026 vorgelegt.
Darin wird die Einführung eines Teil-Krankengeldes ausdrücklich empfohlen. Die Bundesgesundheitsministerin hat kurz darauf ein größeres Reformpaket zur Stabilisierung der Kassenfinanzen angekündigt. In der politischen Debatte laufen damit mehrere Vorschläge zum Krankengeld parallel. Fest steht aber: Ein geltender Rechtsanspruch auf Teil-Krankengeld existiert noch nicht.
Gerade dieser Punkt ist für Beschäftigte wichtig. Wer heute krank ist, kann nicht einfach zwischen voller Krankschreibung und halber Krankschreibung wählen. Solange der Gesetzgeber nichts ändert, bleibt es bei den bisherigen Regeln.
Warum die Idee gerade jetzt wieder auf den Tisch kommt
Der Vorstoß hat nicht nur mit Arbeitsmedizin zu tun, sondern auch mit Geld. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen stehen stark unter Druck. Die Finanzkommission hat den Auftrag bekommen, Vorschläge zu erarbeiten, mit denen die Beiträge ab 2027 möglichst stabil gehalten werden können. In diesem Zusammenhang wird auch das Krankengeld betrachtet.
Die Kommission verbindet mit dem Teil-Krankengeld zwei Ziele. Zum einen sollen Menschen nach längerer Krankheit früher und flexibler in den Arbeitsalltag zurückfinden können.
Zum anderen erhofft man sich Entlastungen bei den Krankengeldausgaben. Nach der Berechnung der Kommission würde die Einführung im Jahr 2027 zunächst rund 73 Millionen Euro bringen.
Bei voller Umsetzung bis 2030 rechnet sie mit einem Volumen von knapp 320 Millionen Euro. Diese Zahlen zeigen bereits, dass es nicht nur um Versorgungsideen geht, sondern ebenso um Einsparungen.
Welche Argumente für das Modell genannt werden
Befürworter verweisen darauf, dass der Verlauf vieler Erkrankungen nicht in das starre Schema „ganz gesund“ oder „ganz krank“ passt.
Gerade nach Operationen, bei chronischen Leiden oder nach psychischen Krisen ist die Belastbarkeit oft eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben. In solchen Fällen könnte ein abgestuftes Modell näher an der Lebenswirklichkeit sein als die bisherige Rechtslage.
Hinzu kommt der Gedanke, dass eine frühere, dosierte Rückkehr in den Beruf stabilisierend wirken kann. Wer nicht abrupt von null auf hundert gehen muss, hat unter Umständen bessere Chancen auf eine dauerhafte Rückkehr.
Auch soziale Kontakte, Tagesrhythmus und Bindung an den Arbeitsplatz bleiben eher erhalten. Die Finanzkommission weist außerdem darauf hin, dass Beschäftigte in solchen Konstellationen finanziell sogar besser stehen könnten als bei vollem Krankengeld, weil sie für den geleisteten Teil ihrer Arbeit regulären Lohn erhalten würden.
Wo die Kritik ansetzt
Die Kritik ist deutlich und kommt aus unterschiedlichen Richtungen. Ein häufiger Einwand lautet, dass ein Teil-Krankengeld den Druck auf Beschäftigte erhöhen könnte, trotz Krankheit früher wieder einzusteigen. Besonders heikel wäre das in Betrieben mit Personalmangel oder in Arbeitsverhältnissen, in denen Beschäftigte ohnehin Hemmungen haben, ihre Belastungsgrenzen offen anzusprechen.
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Genau hier sehen Gewerkschaften und Sozialverbände ein ernstes Risiko. Aus ihrer Sicht darf die Finanznot der Krankenversicherung nicht dazu führen, dass Menschen häufiger krank zur Arbeit gehen.
Der Vorwurf lautet, dass Einsparziele sonst auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen würden. Auch der Einwand ist zu hören, dass vor allem Geringverdienende und gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte unter Druck geraten könnten, einem „freiwilligen“ Teilzeit-Comeback zuzustimmen, obwohl sie noch nicht ausreichend genesen sind.
Medizinisch ist die Sache ebenfalls nicht simpel. Nicht jede Erkrankung lässt sich in Prozentstufen pressen. Bei manchen Leiden schwankt die Belastbarkeit stark. Bei anderen ist eine teilweise Arbeitsleistung zwar denkbar, aber nur bei sehr genau angepassten Tätigkeiten.
Ob das im Betriebsalltag sauber organisiert werden kann, hängt stark vom Arbeitsplatz ab. Im Büro mag das eher vorstellbar sein als in Pflege, Produktion, Bau oder Logistik.
Was der Unterschied zur bisherigen Wiedereingliederung ist
In der öffentlichen Debatte wird das Teil-Krankengeld oft mit dem sogenannten Hamburger Modell vermischt. Das führt schnell zu Missverständnissen. Die stufenweise Wiedereingliederung gibt es längst. Sie setzt in der Regel nach längerer Erkrankung ein und soll den Einstieg in den Job schrittweise erleichtern.
Während dieser Phase gilt die betroffene Person aber weiterhin als arbeitsunfähig. Der Lebensunterhalt kommt in dieser Zeit weiter über Krankengeld oder andere Entgeltersatzleistungen.
Beim Teil-Krankengeld wäre der Ansatz ein anderer. Die teilweise Arbeitsfähigkeit würde selbst zu einer rechtlichen Kategorie.
Das hätte Folgen für ärztliche Bescheinigungen, Entgeltabrechnung, Sozialversicherungsrecht und die Abstimmung zwischen Arztpraxis, Krankenkasse und Arbeitgeber. Es ginge also nicht bloß um eine andere Bezeichnung, sondern um einen neuen rechtlichen Zuschnitt.
Die offene Frage der Umsetzung
Selbst wer die Idee grundsätzlich sinnvoll findet, stößt schnell auf Umsetzungsprobleme. Ärztinnen und Ärzte müssten entscheiden, ob jemand zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsunfähig ist. Das klingt auf dem Papier ordentlich, dürfte in der Praxis aber oft schwer zu bewerten sein. Denn die Belastbarkeit hängt nicht allein von der Diagnose ab, sondern ebenso von der konkreten Tätigkeit, vom Arbeitsumfeld und von der Möglichkeit, Aufgaben anzupassen.
Dazu kommt die Frage, wie Missbrauch oder Fehlanreize verhindert werden sollen. Wenn ein Betrieb dringend Personal braucht, könnte es Versuchungen geben, Beschäftigte früher als gesundheitlich sinnvoll in Teilbelastung zu schicken.
Umgekehrt könnten Krankenkassen und Betriebe ein Interesse daran haben, Ausfallzeiten zu verkürzen, während Ärztinnen und Ärzte stärker in Konflikte über Arbeitsfähigkeit hineingezogen würden. Schon deshalb dürfte ein solches Modell nur mit sehr klaren Schutzregeln, Freiwilligkeit und eng gefassten medizinischen Kriterien tragfähig sein.
Wie realistisch eine Einführung ist
Dass das Thema erneut auf der Tagesordnung steht, ist unübersehbar. Die Finanzkommission hat das Teil-Krankengeld ausdrücklich empfohlen, und in den aktuellen Reformdebatten wird das Krankengeld insgesamt neu vermessen. Daraus folgt aber noch nicht, dass das Teil-Krankengeld tatsächlich kommt. Zwischen Kommissionsbericht, Ministeriumsplänen und einem verabschiedeten Gesetz liegt ein erheblicher Abstand.
Im Augenblick spricht daher mehr für eine offene Prüfung als für eine sichere Einführung. Denkbar ist, dass ein entsprechender Vorschlag in ein größeres Reformpaket aufgenommen wird.
Ein kurzer Überblick
| Frage | Stand am 16. April 2026 |
|---|---|
| Gibt es das Teil-Krankengeld schon? | Nein. Es ist bisher nicht geltendes Recht. |
| Was liegt vor? | Eine ausdrückliche Empfehlung der Finanzkommission Gesundheit vom 30. März 2026. |
| Wie soll es nach dem Vorschlag aussehen? | Teilarbeitsunfähigkeit mit Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent und anteiligem Krankengeld. |
| Was gibt es schon heute? | Die stufenweise Wiedereingliederung, bei der Betroffene weiter krankgeschrieben bleiben und weiterhin Krankengeld erhalten können. |
| Warum ist der Vorschlag umstritten? | Wegen möglichem Druck auf Beschäftigte, medizinischen Abgrenzungsfragen und der Sorge vor Einschnitten beim Schutz im Krankheitsfall. |
Fazit
Das Teil-Krankengeld ist derzeit kein neues Recht, sondern ein politischer Reformvorschlag. Die Idee dahinter ist nachvollziehbar: Erkrankungen verlaufen oft nicht schwarz oder weiß, und eine dosierte Rückkehr in den Beruf kann im Einzelfall vernünftig sein.
Gleichzeitig ist die Skepsis ebenso gut begründet. Sobald finanzielle Entlastung der Kassen ein starkes Motiv wird, wächst die Sorge, dass gesundheitliche Schonung und Freiwilligkeit in den Hintergrund geraten könnten.
Ob das Teil-Krankengeld kommt, ist deshalb offen. Die Richtung der Debatte ist klar, die Entscheidung aber noch nicht gefallen. Aus journalistischer Sicht lässt sich der Stand so zusammenfassen: Die Diskussion ist zurück, der politische Druck ist hoch, doch ein beschlossenes Modell liegt noch nicht vor.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit, Kurzbericht „Teilarbeitsfähigkeit und Teilkrankengeld“, mit Hinweis auf das SVR-Sondergutachten von 2015 und die seit Jahren laufende fachliche Diskussion über eine Übertragbarkeit skandinavischer Modelle nach Deutschland.
Finanzkommission Gesundheit, Erster Bericht vom 30. März 2026, Reformempfehlung Nr. 49: Einführung einer stufenweisen Teilarbeitsunfähigkeit und eines Teilkrankengeldes mit 25, 50 und 75 Prozent Arbeitsunfähigkeit; im Bericht wird außerdem festgehalten, dass Deutschland bislang nur volle Arbeitsfähigkeit oder volle Arbeitsunfähigkeit kennt. Finanzkommission Gesundheit, Erster Bericht vom 30. März 2026, Angaben zur kalkulierten Finanzwirkung des Teil-Krankengeldes mit rund 73 Millionen Euro für 2027 und knapp 320 Millionen Euro bis 2030.




