Anerkannte und tatsächliche KdU in Hartz IV

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Auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Katja Kipping legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zahlen der anerkannten und tatsächlichen Kosten der Unterkunft offen. Die Differenz der ausgezahlten Beträge und der tatsächlichen Kosten der Arbeitslosengeld II-Bezieher, liegt bei etwa 600 Mio. Euro.

Anerkannte Kosten etwa 600 Mio. EUR unter tatsächlichen

Die Abgeordnete der Linken Katja Kipping stellte im Februar diesen Jahres eine Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hinsichtlich der bewilligten Kosten der Unterkunft. Aus der Antwort des Bundesministeriums sind die Zahlen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit klar ersichtlich: 2015 betrug die Differenz zwischen anerkannt ausgezahlten und tatsächlichen Kosten der Unterkunft etwa 606 Mio. EUR. Von November 2016 bis Oktober 2017 lag die Differenz bei 592 Mio. EUR.

Berechnung nach Angemessenheitsgrenzen

In welcher Höhe Beziehern von ALG II Kosten der Unterkunft ausgezahlt werden, bemisst sich nach regionalen Angemessenheitstabellen. Diese sollen sich u.a. nach dem tatsächlich vorhandenen Wohnraum im jeweiligen Gebiet richten. Gemäß §22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) umfassen die Kosten der Unterkunft die Grundmiete, die kalten Nebenkosten (ohne Strom, dieser ist Teil des Regelbedarfs) und die tatsächlichen Heizkosten. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenzen, liegt es im Ermessen der Behörde, in welcher Höhe die Kosten anerkannt werden. Die Jobcenter sollen hierbei allerdings v.a. der „Wirtschaftlichkeit“ folgen und Bezieher werden im Regelfall zur Senkung der Kosten aufgefordert. Hierbei kommt es allerdings häufig zu fehlerhaften Verfahren.

Anfrage für die Jahre 2005-2017/18

Momentan bearbeitet Die Linke eine Anfrage an das Bundesministerium, bei deren Antwort die Zahlen der vergangenen Jahre seit 2005 ersichtlich werden sollen.

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