Neue Pfändungstabelle 2022: Rückwirkend höhere Pfändungsfreibeträge

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Der Pfändungsfreibetrag sollte eigentlich jedes Jahr erhöht werden. Viele fragen sich, wann die neue Pfändungstabelle kommt.

Pfändungsfreibetrag wird rückwirkend angehoben

Laut § 850c Abs. 4 ZPO soll der Pfändungsfreibetrag jedes Jahr neu angepasst werden. Der Finanzausschuss hat sich in der vergangenen Woche mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (Drs. 20/1333) befasst. Nunmehr soll der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoen werden.

Grundfreibetrag
nach § 32a EStG
Pfändungsfreibeträge
(Monatswerte)
absolut in % zum Vorwert ohne Unterhaltspflicht 1 Unterhalt 2 – 5 Unterhalt
2019 9.168 € 1.178,59 € + 443,57 € + 247,12 €
2021 9.744 € 106,28 % 1.252,64 € + 471,44 € + 262,65 €
2022 9.984 € 102,46 % 1.283,49 € + 483,05 € + 269,11 €
2022 10.347 € 106,19 % 1.330,16 € + 500,61 € + 278,90 €

Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten! Dies hätte folgende Auswirkungen auf die neue Pfändungstabelle ab 1. Juli .2022, damit wird der Pfändungsfreibetrag auf 1.330,16 Euro (vorher 1.252,64 Euro) steigen.

Auch über den Pfändungsfreibetrag hinaus bleibt ein kleiner Anteil frei. Davon profitieren Schuldner, die unterhaltspflichtige Angehörige zu versorgen haben.

Der pfändungsfreie Anteil ist in § 850c ZPO festgelegt. Voraussetzung für die Berücksichtigung des anrechnungsfreien Anteils ist, dass es einen pfändungsfähigen Anteil am Lohn oder Einkommen gibt. Der Betrag, der über die Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht einbehalten werden darf, ist zwischen dem Freibetrag und dem pfändbaren Höchstbetrag angesiedelt.

Prozentsätze des unpfändbaren Anteils zwischen den Pfändungsfreigrenzen und pfändbarem Höchstbetrag

* keine unterhaltspflichtige Person: 30 Prozent
* eine unterhaltspflichtige Person: 50 Prozent
* zwei unterhaltspflichtige Personen: 60 Prozent
* drei unterhaltspflichtige Personen: 70 Prozent
* vier unterhaltspflichtige Personen: 80 Prozent
* fünf unterhaltspflichtige Personen: 90 Prozent

Vergütung von Überstunden

Vergütungen für Überstunden dürfen nicht in vollem Umfang gepfändet werden. Bevor Sie den pfändbaren Betrag mittels der Pfändungstabelle berechnen, ziehen Sie 50 Prozent von Ihrer Überstundenvergütung ab. Es darf nämlich nur die Hälfte dieser Verfügung gepfändet werden.

Zuschläge für Schicht-, Feiertags- und Wochenendarbeit

Wenn Sie in der Nacht, an den Sonntagen oder an den Feiertagen arbeiten, bekommen Sie dafür eine Vergütung, die über dem üblichen Stundenlohn liegt. Sie können diese Vergütung abziehen, denn sämtliche Zuschläge für Schichtarbeit, für Feiertags- und für Wochenendarbeit sind unpfändbar.

Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld unterliegt bei einer Pfändung besonderen Bedingungen. Es ist bis zur Hälfte des Monatslohnes unpfändbar. Die regelt § 850a Nr. 4 ZPO. Die andere Hälfte dürfen Sie behalten. Beachten Sie jedoch, dass es einen Maximalbetrag gibt, den Sie behalten dürfen. Dieser liegt bei 500 EUR.

Urlaubsgeld

Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Sie können es von Ihrem Arbeitseinkommen abziehen. Dies gilt nicht nur für die Lohnfortzahlung im Urlaub, sondern auch für den Betrag, den Sie als einmalige Urlaubszuwendung bekommen. Diesen dürfen Sie abziehen, bevor Sie das pfändbare Einkommen in der Pfändungstabelle ermitteln.

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind unpfändbar. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Somit können Sie diesen Betrag von Ihrem Einkommen abziehen, da sie nicht zum Einkommen gehören.

Schmutz- und Gefahrenzulagen

Sollten Sie in einem Beruf tätig sein, in dem Sie Zulagen für schmutzige oder besonders gefährliche Arbeit beanspruchen dürfen, können Sie diese Zulagen abziehen, bevor Sie in der Pfändungstabelle Ihren persönlichen Pfändungsbetrag ermitteln.

Zuwendungen für besondere Betriebsereignisse und Treuegelder

In einigen großen Unternehmen gibt es Sonderzahlungen, die im Zusammenhang mit Betriebsjubiläen geleistet werden. Auch Treuegelder für eine bestimmte Anzahl an Jahren, die für das Unternehmen gearbeitet wurden, sind üblich. Derartige Zahlungen sind von der Pfändung ausgeschlossen.

Reisekosten

Wenn Sie im Außendienst tätig sind, können Sie die gezahlten Spesen im vollen Umfang behalten. Sie werden bei der Berechnung des pfändungsfähigen Einkommens nicht berücksichtigt.

Leistungen, die nicht gepfändet werden können

– Erziehungs- und Elterngeld
– Bafög, Stipendien und Studienbeihilfen
– Geburtsbeihilfen
– Beihilfen zur Eheschließung
– Sterbegeld
– Gnadenbezüge
– Blindenbeihilfen

Alle Bezüge dieser Kategorie sind in vollem Umfang unpfändbar und müssen somit bei dem Blick in die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden.

Berücksichtigung weiterer Zahlungen in der Pfändungstabelle

Es gibt weitere Zahlungen, die Sie in regelmäßigen Abständen erhalten können. Dazu zählen das Kindergeld, das Wohngeld und die Abfindung.

Kindergeld

Das Kindergeld wird zwar als Elternleistung ausgezahlt. Es ist jedoch unpfändbar. Wenn Sie im Öffentlichen Dienst arbeiten und das Kindergeld gemeinsam mit Ihrem Gehalt ausgezahlt bekommen, können Sie die Leistung abziehen, bevor Sie die Pfändungsfreigrenzen ermitteln und in der Pfändungstabelle nachschauen, wie hoch der Lohn oder das Gehalt ist, das bei Ihnen gepfändet werden darf.

Wichtig zu wissen:
Kindergeld bleibt immer unberücksichtigt. Es spielt keine Rolle, ob Sie es für sich selbst erhalten, weil Sie volljährig sind und sich noch in der Ausbildung befinden, oder ob Sie es für Ihre eigenen Kinder erhalten.

Wohngeld

Das Wohngeld gehört nicht zum Einkommen und ist somit auch nicht pfändbar.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Sie mit der Miete oder mit den Kreditraten für ein Haus oder eine Wohnung in Rückstand geraten, für das Sie Wohngeld beziehen, ist dieses pfändbar. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Zahlung von Wohngeld und der Pfändung muss aber gegeben sein.

Abfindung

Eine Abfindung wird zum Arbeitseinkommen gezählt. Somit ist sie zunächst unpfändbar. Sie kann in den Pfändungsfreigrenzen nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um Einkommen für einen definierten Zeitraum handelt.

Unter Umständen sind Sie berechtigt, einen Teil der Abfindung zu behalten. Dies ist in § 850i ZPO geregelt.

Sie haben die Möglichkeit, die volle Pfändung der Abfindung abzuwenden. Dazu stellen Sie einen entsprechenden Antrag an das Vollstreckungsgericht. In Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wird vom Gericht eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

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Pfändungstabelle richtig nutzen

Die Pfändungstabelle gibt Ihnen Auskunft über das Einkommen, das im Falle eines Zugriffs durch den Gläubiger gepfändet werden kann.

Einen richtigen Wert lesen Sie aber nur dann ab, wenn Sie die Pfändungsfreigrenzen kennen und richtig anwenden. Außerdem ist es wichtig, dass Sie Ihr pfändungsfähiges Einkommen richtig berechnen. Wenn Sie geregelte Arbeitszeiten haben und keinerlei Zulagen bekommen, gestaltet sich die Berechnung einfach.

Sollten Sie aber Zahlungen bekommen, die nicht pfändbar sind, müssen Sie diese aus Ihrem Lohn und Gehalt herausrechnen. Dies ist häufig gar nicht so einfach.

Nutzen Sie Ihre Lohnabrechnung, denn dort sind die Zuwendungen einzeln aufgeführt. Die Pfändungstabelle geht von Ihrem Nettoeinkommen aus. Somit ziehen Sie auch die Steuern und die Beiträge für die Sozialversicherung von Ihrem Einkommen ab. Nach der Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen können Sie den pfändbaren Betrag einfach aus der Pfändungstabelle ablesen.

Pfändbaren Betrag nach Abzug der Pfändungsfreigrenzen aus der Pfändungstabelle ablesen

Anhand der Pfändungstabelle können Sie den pfändbaren Betrag besonders einfach ermitteln. Voraussetzung für die Ermittlung ist, dass Sie Ihr Einkommen entsprechend der unberücksichtigten Beträge bereinigt haben.

Wichtig zu wissen:
Wenn Sie Schicht arbeiten oder aus anderen Gründen ein unregelmäßiges Einkommen haben, kann der pfändbare Betrag von Monat zu Monat unterschiedlich ausfallen. Dies kommt auch vor, wenn Sie Weihnachtsgeld oder eine andere Leistung bekommen, die nicht mit einem Pfändungsschutz belegt ist.