Wer Grundsicherungsgeld (bzw. Bürgergeld) bezieht und ein neues Online-Studium an einer ausländischen Hochschule beginnt, kann vom Jobcenter grundsätzlich keine Rücksicht auf seinen Stundenplan erwarten.
Nach einer aktualisierten Vorgabe der Bundesagentur für Arbeit müssen Erwerbsarbeit und Eingliederungsmaßnahmen mit dem Studium vereinbar bleiben. Selbst eine Verzögerung oder Unterbrechung des Studiums nimmt die Behörde dabei ausdrücklich in Kauf.
Die Weisung, hat aber Grenzen. Sie betrifft den neu aufgenommenen Online-Studiengang an einer Hochschule im Ausland. Wer nach einer Flucht ein dort bereits begonnenes Studium von Deutschland aus online fortsetzt, wird anders behandelt. Auch begründete Ausnahmen bleiben möglich.
Was die Bundesagentur für Arbeit geändert hat
Die BA-Wissensdatenbank zu § 10 SGB II enthält im Beitrag Nummer 100011 konkrete Hinweise zum Umgang mit diesen Studiengängen. Die BA erläutert darin, wann ein Studium aus ihrer Sicht der Arbeitsaufnahme entgegenstehen darf. Es handelt sich um eine Verwaltungsauslegung zur Zumutbarkeit, nicht um ein an diesem Tag beschlossenes neues Studienverbot.
Der rechtliche Ansatzpunkt ist der „wichtige Grund“ nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II. Liegt ein solcher Grund vor, kann eine ansonsten zumutbare Arbeit unzumutbar sein. Die BA unterscheidet dafür ausdrücklich zwischen der Fortsetzung eines Studiums nach einer Flucht und einem neuen Studienbeginn.
Neues Online-Studium: Der Stundenplan muss zurückstehen
Die erstmalige Aufnahme eines Online-Studiums an einer ausländischen Hochschule erkennt die BA im Regelfall nicht als wichtigen Grund an. Leistungsbeziehende müssen ihr Studium deshalb so organisieren, dass sie ihre Verpflichtungen gegenüber dem Jobcenter weiterhin erfüllen können. Der Studiengang soll begleitend zu einer Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme absolviert werden.
Besonders einschneidend ist der Hinweis zu den Studienzeiten: „Auf die zeitlichen Anforderungen des Studiums kann keine Rücksicht genommen werden“.
Das gilt auch dann, wenn sich der Abschluss dadurch verschiebt oder das Studium unterbrochen werden muss. Ein verpflichtendes Online-Seminar verschafft damit allein noch keinen Vorrang gegenüber einem ansonsten zumutbaren Arbeitsangebot.
Für Betroffene entsteht ein handfester Konflikt: Sie wollen ihre beruflichen Chancen durch einen Abschluss verbessern, müssen den Bildungsweg aber gegebenenfalls einer schnelleren Arbeitsaufnahme unterordnen. Die BA nimmt diese Folge ausdrücklich hin. Umso wichtiger ist, dass Jobcenter die vorgesehenen Ausnahmen tatsächlich prüfen.
Nach einer Flucht gilt für ein begonnenes Studium etwas anderes
Deutlich günstiger bewertet die BA die Situation geflüchteter Leistungsberechtigter, die ein im Ausland begonnenes Studium in Deutschland online abschließen möchten.
Die Fortsetzung bis zum erfolgreichen Abschluss wird grundsätzlich als wichtiger Grund anerkannt. Bereits investierte Studienzeit und die Möglichkeit, den Bildungsweg zu beenden, erhalten damit einen anderen Stellenwert als ein neuer Studienbeginn.
Die pauschale Aussage, Jobcenter müssten künftig auf keinerlei Studienzeiten mehr achten, wäre deshalb falsch. Ebenso wenig lässt sich der Eintrag ohne Weiteres auf sämtliche Fernstudiengänge deutscher Hochschulen übertragen. Entscheidend sind die konkrete Studienform, der bisherige Verlauf und die persönliche Situation.
Wann auch ein neues Studium berücksichtigt werden kann
Ausnahmen lässt die BA in begründeten Einzelfällen zu. Als Beispiel nennt sie erhebliche Sprachbarrieren, die eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland verhindern, während etwa ein englischsprachiges IT-Studium online einen aussichtsreichen Weg in Beschäftigung eröffnet.
Eine weitere Möglichkeit ist ein bereits konkret in Aussicht stehender Arbeitsplatz, für den der Studienabschluss benötigt wird.
Die bloße Hoffnung auf bessere Berufschancen reicht nach dieser Vorgabe nicht aus. Nachgewiesen werden muss, dass sich der Abschluss beruflich nutzen lässt beziehungsweise das Studium einen belastbaren Weg aus der Hilfebedürftigkeit bietet. Auch bei einer Ausnahme sollen Vermittler auf einen Integrationskurs und gegebenenfalls eine Teilzeitbeschäftigung oder zumindest einen Minijob hinwirken.
| Situation | Einordnung der BA | Praktische Folge |
|---|---|---|
| Nach einer Flucht ein im Ausland begonnenes Studium online fortsetzen | Grundsätzlich wichtiger Grund | Die Fortsetzung zum Abschluss soll bei der Vermittlung berücksichtigt werden. |
| Neues Online-Studium an einer ausländischen Hochschule beginnen | In der Regel kein wichtiger Grund | Studienzeiten müssen hinter zumutbarer Arbeit oder einer Eingliederungsmaßnahme zurückstehen. |
| Neues Studium mit belegter besonderer beruflicher Perspektive | Begründete Ausnahme möglich | Das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen; weitere Integrationsschritte bleiben möglich. |
Studienvorbereitung wird ebenfalls anders behandelt
Der BA-Eintrag behandelt zusätzlich Kurse, die auf ein Studium in Deutschland vorbereiten, etwa Studienkollegs oder entsprechende Sprachkurse. Solche Angebote erkennt die Behörde in der Regel als wichtigen Grund an. Weiterhin leistungsberechtigte Teilnehmende sollen nicht im Sinne des Job-Turbos dazu gedrängt werden, diese Vorbereitung zugunsten einer Beschäftigung zu verlassen.
Leistungsanspruch und Arbeitsvermittlung sind zwei verschiedene Fragen
Die neue Konkretisierung beantwortet nicht automatisch, ob während des Studiums überhaupt ein Anspruch auf Grundsicherung besteht. Bei einer dem Grunde nach BAföG-förderungsfähigen Ausbildung greift grundsätzlich der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II, wobei gesetzliche Ausnahmen und besondere Leistungen zu beachten sind. Allein die Bezeichnung „Online-Studium“ entscheidet diese Frage nicht.
Wie umstritten die Abgrenzung sein kann, zeigt der Beitrag über Grundsicherung während eines Teilzeitstudiums und die dazu ergangene Rechtsprechung. Ein bestehender Leistungsanspruch bedeutet außerdem nicht automatisch, dass jede Arbeitsaufnahme wegen des Studiums unzumutbar wäre. Umgekehrt beendet die fehlende Anerkennung eines wichtigen Grundes nicht für sich genommen den Leistungsanspruch.
Was Betroffene gegenüber dem Jobcenter darlegen sollten
Wer sich auf die Fortsetzung eines früher begonnenen Studiums beruft, sollte Studienbeginn, bisherige Leistungen und den geplanten Abschluss dokumentieren.
Bei einem neuen Studiengang helfen konkrete Unterlagen zur beruflichen Verwertbarkeit, beispielsweise eine schriftliche Arbeitgebererklärung zum vorgesehenen Arbeitsplatz. Empfehlenswert ist, Zeitaufwand, Sprachkenntnisse und mögliche Beschäftigungszeiten frühzeitig mit dem Jobcenter zu besprechen und die eigene Begründung schriftlich einzureichen.
Unabhängig vom Studium gelten weiterhin die gesetzlichen Grenzen der Zumutbarkeit, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen oder einer nicht anderweitig sicherzustellenden Angehörigenpflege. Weitere Hintergründe erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag zur Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten des Jobcenters. Der Hinweis auf den neuen Datenbankeintrag ersetzt keine Prüfung dieser persönlichen Umstände.
Fragen und Antworten zum Online-Studium beim Jobcenter
Darf das Jobcenter ein Online-Studium verbieten?
Der Datenbankeintrag enthält kein allgemeines Studienverbot. Er besagt, dass ein neu begonnenes Online-Studium an einer ausländischen Hochschule grundsätzlich neben zumutbarer Arbeit oder einer Eingliederungsmaßnahme organisiert werden muss.
Reicht die Einschreibung aus, um ein Arbeitsangebot abzulehnen?
Nein, bei den hier behandelten neuen Studiengängen reicht die Einschreibung allein regelmäßig nicht aus. Ein wichtiger Grund muss sich aus den konkreten Umständen ergeben.
Kann eine konkrete Jobperspektive eine Ausnahme begründen?
Ja, die BA nennt einen in Aussicht stehenden Arbeitsplatz, für den das Studium benötigt wird, ausdrücklich als Beispiel. Die berufliche Verwertbarkeit beziehungsweise der Weg aus der Hilfebedürftigkeit muss aber belegt werden.




