Bayern hat das Landespflegegeld zum Pflegegeldjahr 2026 reduziert: Statt 1.000 Euro werden nur noch 500 Euro pro Jahr ausgezahlt. Anspruch und Ablauf hängen weiterhin am Pflegegrad und am Wohnsitz in Bayern, doch die neue Taktung über das Kalenderjahr verschärft die praktische Bedeutung der Antragsfrist bis Ende März..
Landespflegegeld Bayern 2026: Was sich spürbar geändert hat
Das bayerische Landespflegegeld beträgt seit dem Pflegegeldjahr 2026 nur noch 500 Euro pro Jahr, nachdem zuvor 1.000 Euro üblich waren, und der Freistaat begründet die Leistung weiterhin als zusätzliche, schnelle Unterstützung für Pflegebedürftige.
Die Rechtsgrundlage nennt den Betrag ausdrücklich und legt zugleich fest, dass die Zahlung bis zum 31. Januar des Folgejahres auf ein Konto überwiesen werden soll.
Aus Sicht vieler Familien liegt der Konflikt weniger in Paragrafen als im Alltag. Die Leistung kommt nur einmal im Jahr, soll Freiraum schaffen und wirkt als Halbierung besonders spürbar, weil sie oft Zuzahlungen, Hilfsmittel jenseits der Kassenlogik oder kleine Entlastungen im Haushalt finanziert.
Wer Anspruch hat: Pflegegrad 2, Bayern-Wohnsitz, Nachweis
Anspruch hat, wer nach den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Bayern gemeldet ist und nachweist, dass im betreffenden Pflegegeldjahr an mindestens einem Tag Pflegegrad 2 oder höher vorlag.
Das ist ein wichtiger Punkt, weil nicht entscheidend ist, ob Pflege „durchgehend“ im ganzen Jahr bestand, sondern ob die Schwelle Pflegegrad 2 im Pflegegeldjahr erreicht war und belegt werden kann.
Den Nachweis akzeptiert der Gesetzgeber nur, wenn die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse, durch ein Unternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung oder durch den Sozialhilfeträger festgestellt wurde, und genau deshalb ist der Pflegegradbescheid das zentrale Dokument, während ein bloßes Gutachten ohne Bescheid im Verfahren regelmäßig nicht reicht.
Das Bayerische Landesamt für Pflege nennt ausdrücklich die Kopie des vollständigen Bescheids als Standardunterlage und erklärt zugleich, wie Sie vorgehen können, wenn der Bescheid nicht mehr auffindbar ist.
Pflegegrad 1 genügt nicht, und damit ist das Landespflegegeld an eine klare Schwelle gebunden, die viele Betroffene aus einem anderen Grund kennen: Pflegegrad 1 eröffnet zwar einige Unterstützungen, löst aber hier keinen Anspruch aus, sodass ein laufender Widerspruch gegen den Pflegegradbescheid zur typischen Drucksituation wird, weil die Frist weiterläuft, während die Pflegekasse noch prüft.
Frist bis 31. März: So sichern Sie den Anspruch
Der Antrag muss in Textform spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt eingehen, und weil das Pflegegeldjahr das Kalenderjahr ist, endet die Antragsfrist praktisch jedes Jahr am 31. März.
Entscheidend ist nicht das Datum, an dem Sie den Brief schreiben, sondern der Eingang beim Bayerischen Landesamt für Pflege, und genau deshalb empfiehlt die Behörde selbst, den Antrag notfalls zunächst unvollständig einzureichen, um die Frist zu wahren.
Wenn Sie also merken, dass der Pflegegradbescheid fehlt oder ein Widerspruch noch läuft, dann zählt der sichere Schritt, den Antrag fristgerecht abzugeben und die Entscheidung nachzureichen, sobald sie vorliegt.
Das Landesamt beschreibt dieses Vorgehen ausdrücklich auch für den Fall eines Pflegegrad-Widerspruchs, weil sich die Anspruchsfrage erst mit der endgültigen Entscheidung klären kann, während Sie den formalen Fristschutz trotzdem schon vorher herstellen dürfen.
Antrag stellen: Online, Post, Fax, E-Mail nur mit Signatur
Sie können den Antrag online oder postalisch stellen, und für den Online-Weg verlangt Bayern eine Identifizierung, die über ein Elster-Zertifikat oder den neuen Personalausweis läuft; in der Praxis heißt das, dass viele Betroffene den Postweg wählen, weil er ohne digitale Hürden funktioniert, solange das Formular unterschrieben und fristgerecht eingereicht wird.
Das Landesamt lässt die Einreichung postalisch oder auch per Fax zu, was in Fristsituationen eine nüchterne, aber oft wirksame Absicherung sein kann, wenn Postlaufzeiten knapp werden.
Eine Einreichung per normaler E-Mail reicht dagegen nicht aus, selbst wenn Sie ein PDF anhängen, weil das Landesamt die Antragstellung per E-Mail nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur akzeptiert, und wer diese Signatur nicht hat, sollte sich nicht in eine Scheinsicherheit wiegen, sondern einen der anerkannten Wege nutzen.
Diese Unterlagen sind entscheidend, nicht das Gutachten
Das Landesamt verlangt als Kernpaket das unterschriebene Antragsformular und Kopien der übrigen Nachweise, wobei der vollständige Pflegegradbescheid der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung das zentrale Belegstück ist, weil er Beginn und Höhe des Pflegegrades dokumentiert.
Wenn Sie als Angehörige oder als Betreuerin handeln, kommt der Nachweis der Vertretungsbefugnis hinzu, also Vollmacht oder Betreuerausweis beziehungsweise Beschluss, und das Landesamt betont, dass nur das Antragsformular im Original einzureichen ist, während die übrigen Unterlagen als Kopie genügen.
Ein häufiger Fehler entsteht aus einem Missverständnis: Viele legen das Gutachten des Medizinischen Dienstes bei und glauben, damit sei „alles bewiesen“, doch das Landesamt stellt klar, dass es auf den Bescheid ankommt, und wenn der Bescheid fehlt, reicht eine Bestätigung der Pflegekasse über den aktuellen Pflegegrad und seit wann er besteht, um das Verfahren weiterzuführen.
Keine Anrechnung bei Bürgergeld, Sozialhilfe und Wohngeld
Für viele Betroffene ist die wichtigste Frage nicht nur „Bekomme ich die 500 Euro?“, sondern „Nimmt mir das Jobcenter das Geld wieder weg?“
Die Antwort ist: Das Landespflegegeld wird nach den FAQ nicht auf Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Sozialhilfe, Wohngeld, Blindengeld und Sehbehindertengeld sowie weitere Sozialleistungen angerechnet.
Damit ist die Anrechnungssorge in der Regel unbegründet, solange es tatsächlich um das bayerische Landespflegegeld nach diesem Verfahren geht und nicht um andere Zahlungen, die anders bewertet werden können.
Zugleich nennt das Landesamt zwei weitere Punkte, die den Alltag entspannen sollen: Es gibt keine Einkommenshöchstgrenze, und ein Verwendungsnachweis ist nie erforderlich, sodass Sie weder Ihre Ausgaben offenlegen müssen noch befürchten müssen, dass die Leistung an eine Zweckbindung geknüpft wird, die später gegen Sie ausgelegt werden könnte.
Quellenhinweis
- Bayerisches Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG);
- Bayerisches Landesamt für Pflege, Informationsseite „Landespflegegeld“;
- Bayerisches Landesamt für Pflege, „Landespflegegeld – FAQ“, Stand 08.07.2025;
- Bayerische Staatszeitung, Beitrag „Neue Gesetze: Das ändert sich 2026 in Bayern“ (24.12.2025);
- WELT/dpa, Beitrag zur Umstellung des Pflegegeldjahres und Auszahlung (18.09.2025);
- Sozialverband VdK Bayern, Meldung zur geplanten Kürzung (01.12.2025).




