Mütterrente III: Frau mit zwei Kindern bekommt mehr Rente aber Sozialamt kassiert alles

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Zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner sollen ab 2027 von der Mütterrente III profitieren – pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu 20 Euro brutto mehr im Monat, automatisch und ohne Antrag. Für eine EM-Rentnerin mit zwei Kindern aus den 1980er-Jahren bedeutet das auf dem Papier rund 42 Euro mehr.

In der Grundsicherung bei Erwerbsminderung sieht sie davon nichts. Das Sozialamt verrechnet den Betrag vollständig – Euro für Euro. Die Reform kostet den Bund jährlich rund fünf Milliarden Euro. Diejenigen, für die jeder Mehrbetrag am meisten bedeuten würde, gehören zu denen, die leer ausgehen.

Was die Mütterrente III bringt – und warum erst 2028 Geld fließt

Das Rentenpaket 2025, offiziell das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten”, trat zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Mütterrente III selbst – die Verbesserung für Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern – gilt rechtlich erst ab dem 1. Januar 2027.

Ausgezahlt wird sie noch später: Die Deutsche Rentenversicherung muss rund zehn Millionen Versicherungskonten neu berechnen. Erste Zahlungen sind für 2028 geplant, rückwirkend für 2027.

Die Logik der Reform: Nach § 56 SGB VI werden für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet. Für ältere Jahrgänge galt bislang nur der Wert von 30 Monaten.

Mit der Mütterrente III werden diese sechs Monate nun ausgeglichen. Pro Kind kommen 0,5 Entgeltpunkte hinzu – das entspricht bei einem Rentenwert von 40,79 Euro (gültig bis 30. Juni 2026) rund 20,40 Euro brutto monatlich.

Ab Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro, damit wächst der Zuschlag auf rund 21,26 Euro je Kind. Wer drei Kinder aus dieser Generation erzogen hat, erhält also über 60 Euro mehr – brutto.

Bestandsrentnerinnen, die bereits vor Januar 2028 Rente beziehen, müssen nichts beantragen. Die DRV prüft und ändert automatisch, sofern die Kinderdaten im Konto gespeichert sind.

EM-Rente und Kindererziehungszeiten: Wer Anspruch hat

Die Verbesserung gilt nicht nur für Altersrentnerinnen. Auch Erwerbsminderungsrenten werden bei der Berechnung durch Kindererziehungszeiten aufgewertet. Für eine Frau, die wegen einer dauerhaften Erkrankung nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten kann und deren Kinder vor 1992 geboren wurden, erhöht sich die EM-Rente durch die Mütterrente III in gleicher Weise wie eine Altersrente.

Brigitte H., 54, aus Erfurt, bezieht seit drei Jahren volle Erwerbsminderungsrente. Sie hat zwei Söhne, geboren 1983 und 1987. Bisher flossen 2,5 Entgeltpunkte je Kind in die Berechnung ihrer EM-Rente ein. Ab 2027 sind es 3 Punkte – das ergibt rund 42 Euro brutto mehr im Monat. Ihre EM-Rente liegt bei 680 Euro.

Weil das nicht reicht, um den Bedarf nach SGB XII zu decken, bezieht sie ergänzend Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Was das für die 42 Euro bedeutet, lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Sie bekommt sie nicht.

Der Anrechnungsmechanismus: Warum jeder Euro aus der Mütterrente III in der Grundsicherung verschwindet

Die Mütterrente III ist kein eigenständiger Zuschlag, der gesondert überwiesen wird. Sie erhöht den laufenden Rentenbetrag – und fließt damit automatisch in die Einkommensanrechnung ein. Nach § 82 Abs. 1 SGB XII gilt die gesamte gesetzliche Rente als anrechenbares Einkommen in der Grundsicherung. Keine Ausnahme für Kindererziehungszeiten, keine Privilegierung für die Mütterrente. Was die Rentenversicherung überweist, zieht das Sozialamt 1:1 ab.

Im Fall von Brigitte H.: Ihre Rente steigt um 42 Euro. Das Sozialamt erfährt das automatisch, weil die Deutsche Rentenversicherung Rentenänderungen an die Grundsicherungsträger meldet. Die Grundsicherung sinkt um 42 Euro. Ihr monatlicher Gesamtbetrag bleibt identisch.

Die Deutsche Rentenversicherung hält das in ihren FAQ zur Mütterrente III explizit fest: Die Mütterrente III werde „unter Umständen auf Sozialleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet”. Dieses „unter Umständen” ist irreführend. Für alle Grundsicherungsempfängerinnen, deren Rente steigt, ist die Anrechnung der gesetzliche Regelfall – nicht die Ausnahme.

Warum der Freibetrag nach § 82a SGB XII für viele EM-Rentnerinnen nicht greift

Es gibt einen Schutz, der in vergleichbaren Situationen zumindest teilweise helfen kann: den Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII. Er schützt 100 Euro monatlich aus der gesetzlichen Rente vollständig vor der Anrechnung, dazu 30 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente – maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, aktuell 281,50 Euro. Wer diesen Freibetrag nutzen kann, behält also einen echten Teil jeder Rentenerhöhung, auch der Mütterrente III.

Der Haken ist die Zugangsschwelle: mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten. Das sind vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, anerkannte Kindererziehungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten. Wer 35 oder 40 Jahre gearbeitet hat und dann erkrankt, kommt auf diese Zahl.

Wer dagegen mit Anfang oder Mitte vierzig aus dem Erwerbsleben ausscheidet – was bei vielen EM-Rentnerinnen zutrifft –, hat typischerweise 20 bis 25 Beitragsjahre. Selbst wenn zwei oder drei Kindererziehungszeiten hinzukommen, reicht das häufig nicht auf 33 Jahre.

Das ist keine Randkonstellation. Erwerbsminderung tritt oft nicht am Ende, sondern mitten in der Erwerbsbiografie auf. Erkrankungen, die zur EM-Rente führen – schwere psychiatrische Störungen, Krebserkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen – treffen Frauen häufig zwischen 40 und 55 Jahren.

Wer dann 22 Beitragsjahre und Kindererziehungszeiten für zwei Kinder mitbringt, kommt auf 22 plus 5 = 27 Jahre. Der Freibetrag nach § 82a SGB XII bleibt unerreichbar. Die Mütterrente III wird voll angerechnet.

Für Betroffene lohnt es sich trotzdem, die Grundrentenzeiten exakt berechnen zu lassen. Nicht alle Zeiten sind auf Anhieb im Versicherungskonto erfasst. Wer nah an der 33-Jahres-Grenze liegt, kann durch eine Kontenklärung unter Umständen noch über die Schwelle kommen – und damit den Freibetrag auslösen.

Die Nachzahlungsfalle 2028: Wenn der Einmalbetrag zum zweiten Schlag wird

Da die Auszahlung der Mütterrente III erst 2028 anlaufen wird, erhalten Bestandsrentnerinnen eine Nachzahlung – rückwirkend für das gesamte Jahr 2027. Wer zwei Kinder hat, könnte eine Einmalzahlung von über 500 Euro erhalten. Die Freude wäre verfrüht.

Nach § 82 Abs. 7 SGB XII sind Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Bei größeren Nachzahlungen kann der Grundsicherungsträger den Betrag auf bis zu sechs Monate aufteilen und monatlich anrechnen. Für Brigitte H. mit zwei Kindern hieße das: Die Nachzahlung für zwölf Monate 2027 beläuft sich auf rund 504 Euro (12 × 42 Euro).

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Das Sozialamt verteilt diese Summe auf sechs Monate, also 84 Euro pro Monat – und kürzt die Grundsicherung entsprechend. Hinzu kommt ein weiteres Risiko: Wer für 2027 Grundsicherung erhalten hat, ohne dass die höhere Rente bereits berücksichtigt wurde, muss mit einer rückwirkenden Neuberechnung rechnen.

Die Folge können Rückforderungen sein – für Monate, in denen die Grundsicherung zu hoch ausgezahlt wurde, weil die Rentenerhöhung noch nicht im System stand.

Neben der Grundsicherung trifft dieselbe Logik auch Wohngeldempfängerinnen. Die Mütterrente III erhöht das Renteneinkommen, das in die Wohngeldberechnung einfließt – was den Wohngeldbetrag mindern oder den Anspruch ganz entfallen lassen kann.

Wer Grundsicherung bezieht und 2028 eine Rentennachzahlung erhält, sollte das Sozialamt unmittelbar informieren. Aktives Zuwarten erhöht das Rückforderungsrisiko. Eine Beratungsstelle – Tacheles Sozialhilfe, Paritätischer Gesamtverband, SoVD oder VdK – kann helfen, die konkreten Auswirkungen im Einzelfall einzuschätzen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Versicherungskonto auf Vollständigkeit prüfen: Die Mütterrente III kommt automatisch – aber nur, wenn die Kinder und ihre Geburtsdaten korrekt im Rentenversicherungskonto gespeichert sind. Wer das nicht weiß, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kontenklärung beantragen. Fehler bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten können die Neuberechnung 2028 verzögern oder vermindern.

33 Grundrentenjahre prüfen lassen: Wer nah an der Grenze liegt, sollte das genau ausrechnen lassen – durch die DRV oder eine Beratungsstelle. Pflichtbeitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Berücksichtigungszeiten und bestimmte Anrechnungszeiten fließen ein. Wer die Schwelle erreicht, löst den Freibetrag nach § 82a SGB XII aus und behält von der Rentenerhöhung real etwas.

Geänderten Rentenbescheid sofort vorlegen: Sobald ein neuer Bescheid eintrifft, muss dieser unverzüglich dem Grundsicherungsträger mitgeteilt werden. Eine Mitwirkungspflicht besteht. Wer wartet, riskiert höhere Rückforderungen.

Bei Nachzahlung 2028 proaktiv handeln: Sobald die Einmalzahlung auf dem Konto eingeht, sofort das Sozialamt informieren und klären lassen, wie der Betrag angerechnet wird. Nicht warten, bis der Träger von selbst tätig wird.

Was Sozialverbände fordern und warum der Gesetzgeber nicht gehandelt hat

Die Anrechnungsproblematik ist seit der Verabschiedung des Rentenpakets bekannt – und politisch bewusst ignoriert worden. Sozialverbände wie der Paritätische Gesamtverband und der SoVD fordern seit Jahren eine privilegierte Behandlung von Rentenerhöhungen aus Kindererziehungszeiten innerhalb des SGB XII.

Die Forderung: Die Mütterrente III sollte ähnlich wie der Grundrentenzuschlag aus der Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung herausgenommen werden, zumindest teilweise.

Das ist nicht geschehen. Der Gesetzgeber hat bei der Grundrente 2021 einen eigenen Freibetrag eingeführt (§ 82a SGB XII) und damit das Prinzip anerkannt, dass bestimmte Rentenbestandteile nicht voll angerechnet werden sollten. Für die Mütterrente III hat er dasselbe nicht getan – trotz identischer Zielgruppe, identischer sozialer Problemlage und identischem Mechanismus.

Ein Widerspruch dagegen, dass die Mütterrente III auf die Grundsicherung angerechnet wird, ist rechtlich aussichtslos, solange der Gesetzgeber nicht tätig wird. Die einzige Handlungsoption für Betroffene liegt in der Ausschöpfung bestehender Freibeträge und der korrekten Erfassung aller Versicherungszeiten.

Häufige Fragen zur Mütterrente III und Grundsicherung

Bekomme ich die Mütterrente III automatisch, wenn ich EM-Rente beziehe?
Ja. Bestandsrentnerinnen müssen keinen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Kindererziehungszeiten von Amts wegen neu, sofern die Kinder im Versicherungskonto erfasst sind.

Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?
Rechtlich gilt sie ab 1. Januar 2027. Die tatsächliche Auszahlung verzögert sich auf 2028, dann rückwirkend für das Jahr 2027. Wer ab 2028 erstmals Rente bezieht, erhält den Zuschlag sofort.

Bleibt in der Grundsicherung wirklich nichts übrig?
Ohne den Grundrentenfreibetrag nach § 82a SGB XII: nichts. Mit dem Freibetrag – vorausgesetzt 33 Jahre Grundrentenzeiten – bleibt zumindest ein Teil erhalten. Die meisten EM-Rentnerinnen mit unterbrochener Erwerbsbiografie erfüllen die 33-Jahres-Grenze jedoch nicht.

Was passiert mit der Nachzahlung für 2027?
Der Einmalbetrag gilt als Einkommen im Zuflusszeitraum. Der Grundsicherungsträger kann ihn auf bis zu sechs Monate aufteilen und entsprechend verrechnen. Rückwirkende Neuberechnungen für 2027 mit möglichen Rückforderungen sind nicht ausgeschlossen.

Kann ich mich gegen die Anrechnung wehren?
Nicht erfolgreich, solange § 82 SGB XII unverändert bleibt. Die Anrechnung ist gesetzlich korrekt. Sozialverbände fordern seit der Verabschiedung des Rentenpakets eine privilegierte Behandlung der Mütterrente III in der Grundsicherung – bislang ohne Ergebnis.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: FAQs Mütterrente III

Bundesregierung: Rentenpaket 2025 – Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus

Gesetze im Internet / BMJV: § 56 SGB VI – Kindererziehungszeiten

dejure.org: § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens

dejure.org: § 82a SGB XII – Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten