Mütterrente III: Bis zu 106,30 Euro monatlich mehr Rente bei fünf Kindern
Die Mütterrente III ist nicht mehr nur ein politisches Vorhaben. Das Rentenpaket 2025 wurde verabschiedet und trat zum 1. Januar 2026 in Kraft, während die Verbesserungen bei den Kindererziehungszeiten ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Für jedes vor 1992 geborene Kind werden künftig bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Bislang waren es höchstens zweieinhalb Jahre.
Im typischen Fall kommt damit ein halber persönlicher Entgeltpunkt je Kind hinzu. Beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das derzeit 21,26 Euro mehr Bruttorente im Monat.
Mütterrente ist keine eigene Rentenart
Der Begriff Mütterrente bezeichnet keine gesonderte Sozialleistung. Gemeint ist die bessere Berücksichtigung der Kindererziehung innerhalb der gesetzlichen Rente.
Kindererziehungszeiten werden so behandelt, als seien während dieser Zeit Rentenbeiträge gezahlt worden. Sie können dadurch die spätere Altersrente oder Erwerbsminderungsrente erhöhen und zugleich bei verschiedenen Wartezeiten berücksichtigt werden.
Die Zeiten können nicht nur Müttern, sondern auch Vätern zugeordnet werden. Haben sich die Eltern die Erziehung geteilt, kommt es auf die im Versicherungskonto gespeicherte Zuordnung an.
Was sich durch die Mütterrente III verändert
Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können bereits bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden. Bei früher geborenen Kindern waren es zuletzt nur 30 Monate.
Mit der Mütterrente III kommen für vor 1992 geborene Kinder bis zu sechs weitere Monate hinzu. Aus 30 werden damit höchstens 36 Monate und aus 2,5 Entgeltpunkten können bis zu drei Entgeltpunkte werden.
Von der Neuregelung könnten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren. Die zusätzlichen Ausgaben werden aus Steuermitteln über den Bundeszuschuss finanziert.
Aktueller Rentenwert erhöht das Plus auf 21,26 Euro
Der bisherige Artikel rechnete noch mit einem Rentenwert von 40,79 Euro und einem monatlichen Plus von rund 20,40 Euro. Diese Beträge sind überholt, denn seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro.
Ein halber Entgeltpunkt ist damit derzeit 21,26 Euro brutto im Monat wert. Mehr zu dieser Anpassung steht im Beitrag über die Rentenänderungen im Juli 2026.
Neue Tabelle: So viel bringt die Mütterrente III bei einem bis fünf Kindern
| Vor 1992 geborene Kinder | Monatliches Brutto-Plus | Brutto für Januar bis Juni 2027 | Rechnerischer Wert für zwölf Monate |
|---|---|---|---|
| 1 Kind | 21,26 Euro | 127,56 Euro | 255,12 Euro |
| 2 Kinder | 42,52 Euro | 255,12 Euro | 510,24 Euro |
| 3 Kinder | 63,78 Euro | 382,68 Euro | 765,36 Euro |
| 4 Kinder | 85,04 Euro | 510,24 Euro | 1.020,48 Euro |
| 5 Kinder | 106,30 Euro | 637,80 Euro | 1.275,60 Euro |
Die Tabelle geht davon aus, dass für jedes Kind der volle Zuschlag von 0,5 persönlichen Entgeltpunkten und ein Rentenartfaktor von 1,0 berücksichtigt werden. Das trifft insbesondere auf Altersrenten und volle Erwerbsminderungsrenten zu.
Der zwölfmonatige Wert ist nur eine Orientierung bei unverändertem Rentenwert. Für die zweite Jahreshälfte 2027 gilt der ab Juli 2027 neu festgesetzte Rentenwert, der derzeit noch nicht bekannt ist.
Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt der Rentenartfaktor nur 0,5. Der monatliche Betrag für ein Kind liegt bei heutigem Rentenwert deshalb lediglich bei 10,63 Euro.
Anspruch entsteht 2027, Auszahlung beginnt 2028
Für Bestandsrentner entsteht der Anspruch auf den weiteren Zuschlag am 1. Januar 2027. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres 2027, besteht der Anspruch grundsätzlich ab dem jeweiligen Rentenbeginn.
Die Deutsche Rentenversicherung kann die erforderlichen Neuberechnungen technisch jedoch erst 2028 durchführen. Betroffene erhalten das für 2027 zustehende Geld deshalb rückwirkend.
Anders als im bisherigen Beitrag dargestellt, ist eine Auszahlung sämtlicher Nachzahlungen bereits im Januar 2028 nicht verbindlich zugesichert. Die Rentenversicherung erklärt lediglich, dass Berechnung und Auszahlung im Jahr 2028 beginnen.
Vor 2028 kann keine individuelle Prüfung verlangt werden
Die inzwischen veröffentlichte Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung stellt klar, dass vor Ablauf des 31. Dezember 2027 kein Anspruch auf eine individuelle Prüfung der Mütterrente III besteht. Das gilt sowohl für bereits laufende Renten als auch für Renten, die während des Jahres 2027 beginnen.
Ein Rentenbescheid aus dem Jahr 2027 darf deshalb zunächst ohne den neuen Zuschlag ergehen. Hinsichtlich der Mütterrente III ist dieser Teil des Bescheids vorläufig und muss später durch eine abschließende Berechnung ersetzt werden.
Ein fehlender Zuschlag in einem Rentenbescheid aus dem Jahr 2027 bedeutet daher nicht automatisch, dass der Anspruch verloren ist. Andere mögliche Fehler im Bescheid sollten trotzdem innerhalb der geltenden Widerspruchsfrist beanstandet werden.
Unterschied zwischen Rentenbeginn 2027 und 2028
Bei Renten, die bereits Ende 2026 gezahlt werden, wird die Verbesserung ab Januar 2027 über einen Zuschlag von einem halben persönlichen Entgeltpunkt umgesetzt. Dasselbe Verfahren gilt für Renten mit Beginn im Jahr 2027.
Bei einem Rentenbeginn ab Januar 2028 werden die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder regulär auf bis zu 36 Monate verlängert. Erst dann ist die vollständige Gleichstellung auch technisch innerhalb des Versicherungskontos umgesetzt.
Muss die Mütterrente III beantragt werden?
Bei Menschen, die vor Januar 2028 bereits eine Rente beziehen, soll die Berechnung weitgehend automatisch erfolgen. Ein gesonderter Antrag ist im normalen Fall nicht notwendig.
Auch Versicherte, deren Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert sind, müssen nicht allein wegen der Mütterrente III tätig werden. Die Rentenversicherung will die weiteren Zeiten 2028 automatisch ergänzen.
Ausnahmen bestehen, wenn der pauschal geprüfte Erziehungsmonat nicht dem Elternteil zugeordnet ist, der das Kind tatsächlich in weiteren Monaten erzogen hat. In solchen Sonderfällen kann ein Antrag nach § 307d Absatz 5 SGB VI notwendig sein.
Das betrifft beispielsweise geteilte Erziehungszeiten, bestimmte Auslandsfälle oder andere ungewöhnliche Versicherungsverläufe. Hinweise zur Erfassung fehlender Zeiten enthält der Beitrag über die Anträge V0800 und V0805 für Kindererziehungszeiten.
Warum nicht jeder den Tabellenbetrag erhält
Die Tabelle zeigt den typischen Höchstbetrag bei einem vollen halben persönlichen Entgeltpunkt je Kind. Wurden Erziehungszeiten zwischen den Eltern aufgeteilt oder liegen nur einzelne anrechenbare Monate vor, kann der Zuschlag geringer ausfallen.
In den besonderen Antragsfällen werden pro anerkanntem Erziehungsmonat 0,0833 persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt. Bei sechs vollständigen Monaten ergibt sich daraus ungefähr ein halber persönlicher Entgeltpunkt.
Auch die Rentenart beeinflusst den Zahlbetrag. Bei teilweiser Erwerbsminderung sowie bei Hinterbliebenenrenten können andere Rentenartfaktoren gelten.
Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern gehen noch ab
Bei den Tabellenwerten handelt es sich um Bruttobeträge. Von der zusätzlichen Rente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden.
Abhängig vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen kann das Rentenplus außerdem die Einkommensteuer erhöhen. Eine allgemeingültige Nettoangabe ist deshalb nicht möglich.
Grundsicherung und Wohngeld können sinken
Die Mütterrente III gilt als Bestandteil der gesetzlichen Rente und damit als Einkommen. Sie kann deshalb auf die Grundsicherung im Alter, das Wohngeld oder eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente angerechnet werden.
Wer mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten erreicht, kann bei der Grundsicherung und beim Wohngeld von einem Freibetrag profitieren. Ob und wie viel von der Mütterrente übrig bleibt, hängt von der persönlichen Berechnung ab.
Ausführliche Informationen dazu enthält der Beitrag Mütterrente wird wegen Grundsicherung und Wohngeld gekürzt. Ein neuer Rentenbescheid und eine Nachzahlung sollten dem Sozialamt oder der Wohngeldstelle zeitnah mitgeteilt werden.
Praxisbeispiel: Drei Kinder bringen derzeit 63,78 Euro mehr
Eine 72-jährige Rentnerin hat drei Kinder, die 1983, 1986 und 1989 geboren wurden. Die Kindererziehungszeiten sind vollständig in ihrem Versicherungskonto gespeichert, sodass ab Januar 2027 insgesamt 1,5 persönliche Entgeltpunkte hinzukommen.
Beim Rentenwert von 42,52 Euro ergibt sich ein monatliches Brutto-Plus von 63,78 Euro. Für Januar bis Juni 2027 entstehen damit zunächst 382,68 Euro, während die Höhe für die zweite Jahreshälfte vom Rentenwert ab Juli 2027 abhängt.
Die Rentenversicherung berechnet den Zuschlag erst 2028 und zahlt die Beträge rückwirkend aus. Bezieht die Rentnerin zusätzlich Grundsicherung oder Wohngeld, muss sie mit einer Neuberechnung dieser Leistung rechnen.
Fragen und Antworten zur Mütterrente III
Ab wann besteht der Anspruch auf die Mütterrente III?
Für bereits laufende Renten entsteht der Anspruch grundsätzlich am 1. Januar 2027. Bei einem Rentenbeginn während des Jahres 2027 gilt der Anspruch ab dem jeweiligen Rentenbeginn.
Wann wird die Mütterrente III tatsächlich ausgezahlt?
Die Berechnung und Auszahlung beginnen nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2028. Einen verbindlichen Auszahlungstermin im Januar 2028 nennt die Rentenversicherung nicht.
Wie viel bringt die Mütterrente III für ein Kind?
Ein halber persönlicher Entgeltpunkt ist beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro monatlich 21,26 Euro brutto wert. Der Betrag verändert sich mit späteren Rentenanpassungen.
Muss für die Mütterrente III ein Antrag gestellt werden?
Im Regelfall erfolgt die Berechnung weitgehend automatisch. Bei geteilten Erziehungszeiten, fehlenden Einträgen oder ungewöhnlichen Versicherungsverläufen kann jedoch ein Antrag erforderlich sein.
Kann die Mütterrente III die Grundsicherung oder das Wohngeld verringern?
Ja, denn die zusätzliche Zahlung gehört zum Renteneinkommen. Ein vorhandener Grundrentenfreibetrag kann einen Teil schützen, verhindert die Anrechnung aber nicht in jedem Fall.
Bekommen auch Väter die Mütterrente III?
Ja, wenn ihnen die betreffenden Kindererziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind. Die Bezeichnung Mütterrente ändert nichts daran, dass auch Väter anspruchsberechtigt sein können.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Mütterrente III
Deutsche Rentenversicherung: Rechtsanweisung zu § 307d SGB VI




