Mit dem Schwerbehindertenausweis kostenlos im ÖPNV fahren – Diese Regeln sind fix

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Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis können Busse, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzüge unter bestimmten Voraussetzungen ohne zusätzlichen Fahrschein nutzen.

Ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und der Schwerbehindertenausweis allein reichen dafür jedoch nicht aus.

Wichtig sind die im Ausweis eingetragenen Merkzeichen sowie in vielen Fällen ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann den Nahverkehr bundesweit nutzen, ohne zusätzlich ein Deutschlandticket oder eine gewöhnliche Fahrkarte für die erfassten Verkehrsmittel kaufen zu müssen.

Der Schwerbehindertenausweis allein bedeutet noch keine Freifahrt

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass jeder Schwerbehindertenausweis automatisch als Fahrschein gilt. Das ist nicht der Fall: Die unentgeltliche Beförderung nach dem Sozialgesetzbuch IX ist an weitere Voraussetzungen gebunden.

Anspruch können insbesondere schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl haben. Zusätzlich wird für die eigene unentgeltliche Fahrt grundsätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke benötigt.

Der Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke gehören deshalb zusammen. Ausführliche Informationen über die verschiedenen Vergünstigungen finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Wertmarke und Schwerbehindertenausweis: Alle Ermäßigungen für Menschen mit Schwerbehinderung“.

Welche Merkzeichen eine kostenlose Fahrt ermöglichen

Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Das Merkzeichen aG kennzeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung, während H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit und Gl für Gehörlosigkeit steht.

Bei diesen Merkzeichen kann die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr in Betracht kommen. Nicht jedes andere Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eröffnet dagegen einen Anspruch auf eine Wertmarke oder kostenlose Nahverkehrsfahrten.

Merkzeichen oder Situation Bedeutung für Fahrten im öffentlichen Verkehr
G Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr mit gültiger Wertmarke möglich; die Wertmarke ist grundsätzlich kostenpflichtig.
aG Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr mit gültiger Wertmarke möglich; allein das Merkzeichen aG macht die Wertmarke nicht kostenlos.
H Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr möglich; die Wertmarke wird ohne Eigenbeteiligung ausgegeben.
Bl Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr möglich; die Wertmarke wird ohne Eigenbeteiligung ausgegeben.
Gl Unentgeltliche Fahrt im Nahverkehr mit gültiger Wertmarke möglich; die Wertmarke ist grundsätzlich kostenpflichtig.
B Eine Begleitperson kann im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mitfahren; für diesen Anspruch der Begleitperson ist keine Wertmarke erforderlich.

Was die Wertmarke 2026 kostet

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Eigenbeteiligung für die Wertmarke 104 Euro für zwölf Monate. Für eine Wertmarke mit einer Gültigkeit von sechs Monaten werden 53 Euro verlangt, und diese Beträge gelten auch 2026.

Wer beispielsweise das Merkzeichen G, aG oder Gl besitzt und keine Befreiung von der Eigenbeteiligung erhält, muss diesen Betrag entrichten. Angesichts der Preise regulärer Nahverkehrstickets kann sich die Wertmarke für Menschen, die regelmäßig Busse und Bahnen nutzen, finanziell schnell auszahlen.

Mehr zu den Kosten und zur Nutzung im Bahnverkehr erklärt der Beitrag „Mit dem Schwerbehindertenausweis günstiger und kostenlos Bahn fahren“.

Wer die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erhält

Nicht alle Berechtigten müssen die 104 beziehungsweise 53 Euro bezahlen. Menschen, die blind oder hilflos im gesetzlichen Sinn sind und deshalb insbesondere das Merkzeichen Bl oder H besitzen, können die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung erhalten.

Auch der Bezug bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen kann dazu führen, dass die Wertmarke kostenlos ausgegeben wird. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie bestimmte laufende Leistungen nach dem SGB XII, SGB VIII oder SGB XIV.

Die Befreiung sollte bei der zuständigen Behörde beantragt beziehungsweise nachgewiesen werden. Je nach Grund der Befreiung kann dafür ein aktueller Leistungsbescheid erforderlich sein.

Wo die Wertmarke beantragt wird

Die Wertmarke wird nicht beim Verkehrsverbund und auch nicht bei der Deutschen Bahn gekauft. Zuständig ist grundsätzlich die Behörde, die für den Schwerbehindertenausweis und die Feststellung der entsprechenden Nachteilsausgleiche zuständig ist.

Je nach Bundesland und Wohnort kann diese Stelle beispielsweise als Versorgungsamt, Landesamt oder kommunale Behörde bezeichnet werden. Die Wertmarke befindet sich auf einem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis und gilt nur zusammen mit einem gültigen Schwerbehindertenausweis.

Welche Busse und Bahnen mit der Wertmarke genutzt werden können

Die unentgeltliche Beförderung gilt nicht lediglich im Verkehrsverbund am eigenen Wohnort. Berechtigte können den vom Gesetz erfassten öffentlichen Nahverkehr grundsätzlich bundesweit nutzen.

Dazu zählen insbesondere Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie Busse des Nahverkehrs. Auch Nahverkehrszüge wie Regionalbahn und Regionalexpress können in der zweiten Wagenklasse ohne zusätzlichen Fahrpreis genutzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Damit unterscheidet sich die Wertmarke beispielsweise von vielen regional begrenzten Tarifangeboten. Bei besonderen Linien, Sonderverkehren oder tariflichen Ausnahmen sollte allerdings vor Fahrtbeginn geprüft werden, ob die jeweilige Verbindung tatsächlich unter die gesetzliche unentgeltliche Beförderung fällt.

Ist trotz Wertmarke ein Deutschlandticket erforderlich?

Wer aufgrund seines Schwerbehindertenausweises und einer gültigen Wertmarke Anspruch auf unentgeltliche Beförderung hat, benötigt für die vom Anspruch erfassten Nahverkehrsfahrten grundsätzlich kein zusätzliches Deutschlandticket. Die Wertmarke dient zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Fahrtberechtigung.

Das kann finanziell erheblich günstiger sein als der fortlaufende Kauf eines regulären Nahverkehrsabonnements. Vor allem Menschen, die ihren Anspruch bislang nicht genutzt haben und stattdessen ein Deutschlandticket bezahlen, sollten deshalb prüfen, ob ihnen ein Beiblatt mit Wertmarke zusteht.

ICE und IC sind grundsätzlich nicht von der Freifahrt erfasst

Die Freifahrt der schwerbehinderten Person bezieht sich grundsätzlich auf den Nahverkehr. Für gewöhnliche Fahrten mit ICE oder IC muss die schwerbehinderte Person daher grundsätzlich eine Fahrkarte kaufen.

Es gibt einzelne Strecken und Situationen, in denen Fernverkehrszüge für Nahverkehrsfahrkarten freigegeben sind. Reisende sollten deshalb bei einer konkreten Verbindung prüfen, welche tarifliche Regelung für den jeweiligen Zug gilt.

Wer eine Reise aus Nah- und Fernverkehr kombiniert, kann trotzdem profitieren. Für den mit Wertmarke abgedeckten Nahverkehrsabschnitt muss dann grundsätzlich keine zusätzliche Fahrkarte erworben werden, während für den Fernverkehrsabschnitt eine reguläre Fahrkarte erforderlich sein kann.

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Beim Merkzeichen B fährt die Begleitperson kostenlos

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Wertmarke und Merkzeichen B. Das B bestätigt, dass die schwerbehinderte Person bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist und deshalb eine Begleitperson mitnehmen darf.

Diese Begleitperson wird sowohl im Nahverkehr als auch im Fernverkehr unentgeltlich befördert. Dafür ist keine Wertmarke erforderlich, denn der Anspruch der Begleitperson besteht unabhängig von der Wertmarke der schwerbehinderten Person.

Das kann beispielsweise bedeuten, dass die schwerbehinderte Person im ICE eine normale Fahrkarte benötigt, ihre Begleitperson aufgrund des Merkzeichens B aber trotzdem kostenlos mitfährt. Weitere Einzelheiten dazu finden sich im Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung: Fährt die Begleitperson bei Merkzeichen B immer noch kostenlos?“.

Das Merkzeichen B bedeutet keine Pflicht zur Begleitung

Ein eingetragenes B bedeutet nicht, dass die betreffende Person öffentliche Verkehrsmittel ausschließlich zusammen mit einer Begleitperson benutzen darf. Das Gesetz bestätigt vielmehr die Berechtigung, bei Bedarf eine Begleitperson mitzunehmen.

Die schwerbehinderte Person darf deshalb selbstverständlich auch allein fahren. Der Anspruch auf die kostenlose Beförderung einer Begleitperson wird dadurch nicht aufgegeben.

Auch Rollstuhl, Rollator und bestimmte Hilfsmittel können mitgenommen werden

Das SGB IX enthält außerdem Regelungen zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Hilfsmittel. Dazu können ein mitgeführter Krankenfahrstuhl und andere orthopädische Hilfsmittel gehören, soweit ihre Beförderung nach Beschaffenheit des Verkehrsmittels möglich ist.

Auch Führhunde und gesetzlich anerkannte Assistenzhunde werden unter den entsprechenden Voraussetzungen unentgeltlich befördert. Menschen mit dem Merkzeichen B können nach den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls einen Hund ohne zusätzlichen Fahrpreis mitführen.

Bei G und Gl kann die Kfz-Steuer die Entscheidung beeinflussen

Menschen mit den Merkzeichen G oder Gl sollten zusätzlich darauf achten, ob sie bereits eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent nutzen. Diese Steuerermäßigung und die unentgeltliche Beförderung mit Wertmarke können in dieser Konstellation grundsätzlich nicht gleichzeitig beansprucht werden.

Betroffene müssen daher prüfen, welcher Nachteilsausgleich finanziell günstiger ist. Wer häufig mit Bus und Bahn fährt, kann von der Wertmarke stärker profitieren, während bei einem regelmäßig genutzten Auto die Kfz-Steuerermäßigung günstiger sein kann.

Eine ausführliche Gegenüberstellung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung: Rechenvergleich 2026 – ÖPNV-Wertmarke oder Kfz-Steuer“.

Was bei einer Fahrkartenprüfung vorgezeigt werden muss

Die Wertmarke ist kein eigenständiger, frei übertragbarer Fahrschein. Sie ist der schwerbehinderten Person zugeordnet und gilt nur zusammen mit dem dazugehörigen gültigen Schwerbehindertenausweis.

Bei einer Fahrkartenprüfung sollten daher sowohl der Schwerbehindertenausweis als auch das Beiblatt mit der gültigen Wertmarke mitgeführt werden. Wer lediglich den Ausweis vorzeigt, obwohl für die eigene kostenlose Beförderung eine Wertmarke erforderlich wäre, kann sich nicht allein auf den Grad der Behinderung berufen.

Der Grad der Behinderung allein entscheidet nicht

Auch ein sehr hoher Grad der Behinderung führt nicht automatisch dazu, dass öffentliche Verkehrsmittel kostenlos genutzt werden dürfen. Für die unentgeltliche Beförderung kommt es auf die gesetzlich festgestellten gesundheitlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Eintragungen im Schwerbehindertenausweis an.

Ein Ausweis mit einem GdB von 80 oder 100 ohne ein für die unentgeltliche Beförderung relevantes Merkzeichen kann deshalb weniger Ansprüche im Nahverkehr vermitteln als ein Ausweis mit niedrigerem GdB und beispielsweise dem Merkzeichen G. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf die Zahl des GdB achten, sondern sämtliche Eintragungen im Ausweis prüfen.

Warum sich eine Prüfung des Anspruchs finanziell lohnen kann

Die Wertmarke kann besonders für Menschen interessant sein, die regelmäßig zur Arbeit, zu medizinischen Behandlungen, zum Einkauf oder zu Angehörigen fahren. Für einen festen Betrag von derzeit 104 Euro pro Jahr steht bei bestehendem Anspruch ein sehr umfangreiches Nahverkehrsangebot zur Verfügung.

Wer die Wertmarke aufgrund von Hilflosigkeit, Blindheit oder bestimmten Sozialleistungen ohne Eigenbeteiligung erhält, kann den erfassten Nahverkehr sogar ohne diese jährliche Zahlung nutzen. Voraussetzung bleibt, dass die erforderlichen Nachweise vorliegen und das Beiblatt gültig ist.

Praxisbeispiel: So wirken Wertmarke und Merkzeichen B zusammen

Frau Weber besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und hat eine Jahreswertmarke für 104 Euro erworben. Sie fährt damit beispielsweise mit dem Stadtbus zum Bahnhof und anschließend mit dem Regionalexpress in eine andere Stadt, ohne für diese Nahverkehrsfahrten einen zusätzlichen Fahrschein zu kaufen.

Ihre Tochter begleitet sie und fährt wegen des Merkzeichens B ebenfalls kostenlos mit. Möchten beide anschließend mit einem ICE weiterreisen, benötigt Frau Weber grundsätzlich eine Fahrkarte für sich selbst, während ihre Tochter aufgrund des Merkzeichens B unentgeltlich mitfahren kann.

Fragen und Antworten zur Nutzung des ÖPNV mit Schwerbehindertenausweis

Kann ich mit jedem Schwerbehindertenausweis kostenlos Bus und Bahn fahren?

Nein. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus, denn für die eigene unentgeltliche Beförderung müssen die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und grundsätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorhanden sein.

Wie viel kostet die Wertmarke 2026?

Die Wertmarke kostet 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Menschen mit bestimmten Merkzeichen oder bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen können sie ohne Eigenbeteiligung erhalten.

Brauche ich mit einer Wertmarke noch ein Deutschlandticket?

Für die vom gesetzlichen Anspruch erfassten Nahverkehrsfahrten grundsätzlich nicht. Schwerbehindertenausweis und gültige Wertmarke dienen in diesen Fällen als Fahrtberechtigung, wobei bei Sonderverkehren mögliche Ausnahmen geprüft werden sollten.

Darf ich mit der Wertmarke auch ICE fahren?

Grundsätzlich ist die kostenlose Eigenbeförderung auf den Nahverkehr beschränkt. Für ICE und IC benötigt die schwerbehinderte Person daher normalerweise eine Fahrkarte, sofern der betreffende Fernverkehrszug oder Streckenabschnitt nicht ausnahmsweise für Nahverkehrsfahrkarten freigegeben ist.

Fährt meine Begleitperson mit Merkzeichen B auch ohne Wertmarke kostenlos?

Ja. Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wird die Begleitperson im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich befördert, ohne dass dafür eine Wertmarke erforderlich ist.

Wo kann ich die Wertmarke beantragen?

Der Antrag wird bei der für den Schwerbehindertenausweis zuständigen Behörde gestellt, häufig ist dies ein Versorgungsamt oder eine entsprechende Landes- beziehungsweise Kommunalbehörde. Wer eine Befreiung von der Eigenbeteiligung wegen Sozialleistungen beansprucht, muss dafür gegebenenfalls einen aktuellen Leistungsnachweis einreichen.