Während der Rente zu arbeiten, bringt bestimmte Vorteile. So gelten Sie als Altersvollrentner grundsätzlich nicht als berufsmäßig beschäftigter Arbeitnehmer. Damit können Sie einer kurzzeitigen Beschäftigung nachgehen, und viele Arbeitgeber setzen zu solchen befristeten Einsätzen gerne Rentner ein.
Seit 2023 gelten für Altersrentner keine Hinzuverdienstgrenzen mehr, und Sie können bei einer kurzfristigen Beschäftigung unbegrenzt hinzuverdienen, ohne zu fürchten, dass die Rente gekürzt wird.
Was bedeutet kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung muss auf nicht mehr als drei Monate begrenzt sein, beziehungsweise auf 70 Arbeitstage und sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das Spektrum für befristete Tätigkeiten, die Sie als Altersrentner ausüben können, ist groß und hängt mit Ihren individuellen Fähigkeiten zusammen.
Als Rentner haben Sie erstens viel Berufs- und Lebenserfahrung gesammelt, und zweitens oft auch die nötige Zeit, um flexibel einzuspringen.
Was gibt es für kurzzeitige Beschäftigungen?
So könnte sich Ihr ehemaliger Arbeitgeber als Vertretung an Sie wenden, weil in der Urlaubszeit Personalmangel herrscht. Typische kurzfristige Jobs sind zum Beispiel die Betreuung von Messegästen oder die Arbeit in Ferienorten zur Hauptsaison.
Zu den kurzfristigen Beschäftigungen zählen Aushilfen im Einzelhandel, Supermarkt und Kiosk; Garderobendienst oder Servicekraft bei Events; Beschäftigung in Ferienwohnungen; Büro-, Boten- und Fahrdienste; Hilfstätigkeiten in der Gastronomie; Gartenpflege wie Rasenmähen, Laub harken oder Äste schneiden.
Sie zahlen nicht für die Sozialversicherung
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung zahlen Sie als Beschäftigter nicht in die Sozialversicherung ein. Sie sind allerdings steuerpflichtig, und der Arbeitgeber führt die Steuern direkt an das Finanzamt ab. Entweder es wird eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent erhoben, oder die Steuern richten sich direkt nach Ihrer Steuerklasse.
Keine kurzfristigen Jobs bei Berufsmäßigkeit
Ein kurzfristiger Minijob fällt dann nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze, wenn die Aushilfe berufsmäßig tätig ist, also zu den Erwerbstätigen gehört. Mit dem Bezug einer Altersvollrente zählen Sie aber nicht mehr zum Kreis der Erwerbstätigen, und damit können Sie die Möglichkeit befristeter Minijobs voll ausnutzen.
Unterschiede bei den Beschäftigungsarten
| Beschäftigungsart | Kerndaten |
| Kurzfristige Beschäftigung | Max. 3 Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr, keine Verdienstgrenze, nicht berufsmäßig; SV-frei, Steuer nach Klasse oder 25 % (bei Erfüllung § 40a EStG-Voraussetzungen). |
| Minijob mit Verdienstgrenze | Regelmäßig bis 556 €/Monat (2025); RV-Pflicht für Beschäftigte (Opt-out möglich), keine KV/AV-Beiträge beim Arbeitnehmer. Nicht Gegenstand „kurzfristig“. |
Vorsicht bei der Altersteilrente
Achtung: Das gilt nur für die Altersvollrente. Wenn Sie sich Ihre Rente nur teilweise auszahlen lassen, gelten für Sie die gleichen Rechte wie für Arbeitnehmer. Das hat zwar den Vorteil, dass Sie vor der Regelaltersgrenze bei einer Teilrente Anspruch auf Krankengeld und Arbeitslosengeld haben. Grundsätzlich sind also die arbeitsrechtlichen Bedingungen bei einer Teilrente günstiger als bei einer Vollrente.
Die Teilrente hat bei einer kurzfristigen Beschäftigung den Nachteil, dass Sie aufgrund Ihres Status als berufsmäßig beschäftigt gelten, wenn Sie ein Arbeitsentgelt erhalten, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Innerhalb der zulässigen Zeitgrenze zu arbeiten und maximal zur Grenze der Geringfügigkeit zu verdienen, muss allerdings auch bei einer Teilrente kein Problem werden. Der Arbeitgeber kann dann entweder einen kurzfristigen Minijob melden oder einen Minijob mit Verdienstgrenze.




