Lücke im Krankengeld kostet Frau ihr Arbeitslosengeld

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Eine 46-tägige Krankengeldlücke kostete eine Frau nicht nur die Zahlung für diesen Zeitraum. Das Hessische Landessozialgericht erkannte zusätzlich 97 später tatsächlich bezogene Krankengeldtage nicht als Versicherungszeit für das Arbeitslosengeld I an.

Dadurch kam die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nur auf 271 statt der erforderlichen 360 Versicherungstage. Obwohl sie nach ihren Angaben durchgehend arbeitsunfähig war, entstand kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wichtig ist: Der Frau wurde kein bereits bewilligtes Arbeitslosengeld entzogen. Ihr Antrag scheiterte an der fehlenden Anwartschaftszeit, wie das Hessische LSG mit Urteil vom 13. Juni 2025, Az. L 7 AL 96/23, entschied.

Warum Krankengeldzeiten für das Arbeitslosengeld wichtig sind

Für einen regulären Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen Beschäftigte innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist im Regelfall mindestens zwölf Monate versichert gewesen sein. Nach § 339 SGB III entsprechen zwölf Monate 360 Kalendertagen.

Neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können auch Zeiten mit bestimmten Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden. Dazu gehört unter bestimmten Voraussetzungen der Bezug von Krankengeld.

Nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III besteht während des Krankengeldbezugs Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person unmittelbar zuvor versicherungspflichtig war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.

Der tatsächliche Krankengeldbezug allein genügt daher nicht immer. Wie Krankengeld grundsätzlich beim Aufbau eines späteren Anspruchs helfen kann, zeigt der Beitrag Länger Arbeitslosengeld durch das Krankengeld.

Wie die 46-tägige Lücke entstand

Die Klägerin hatte bis zum 7. Dezember 2020 versicherungspflichtig gearbeitet. Anschließend bezog sie vom 8. bis zum 31. Dezember 2020 Krankengeld.

Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2021 ruhte der Krankengeldanspruch jedoch. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Frau die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet bei ihrer Krankenkasse eingereicht.

Ab dem 16. Februar 2021 erhielt sie wieder Krankengeld. Trotzdem erkannte die Arbeitsagentur diese späteren Zahlungstage nicht als Versicherungszeit an.

Zeitraum Bewertung für das Arbeitslosengeld
1. November 2019 bis 31. Januar 2020 92 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt
1. August bis 7. Dezember 2020 129 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt
8. bis 31. Dezember 2020 24 Krankengeldtage wurden berücksichtigt
1. Januar bis 15. Februar 2021 46 Tage ohne Krankengeld wurden nicht berücksichtigt
16. Februar bis 9. Mai 2021 83 Krankengeldtage wurden wegen der unterbrochenen Verbindung nicht berücksichtigt
10. Mai 2021 Kein Krankengeldbezug und deshalb keine Berücksichtigung
11. bis 24. Mai 2021 Weitere 14 Krankengeldtage wurden nicht berücksichtigt
25. Mai bis 19. Juni 2021 26 Beschäftigungstage wurden berücksichtigt

Die Klägerin berechnete ihre Versicherungszeit mit insgesamt 368 Tagen. Die Arbeitsagentur und das LSG erkannten dagegen nur 271 Tage an, sodass 89 Tage bis zur regulären Anwartschaft fehlten.

Warum auch die späteren Krankengeldtage nicht zählten

Die 46-tägige Unterbrechung führte dazu, dass der erneute Krankengeldbezug ab dem 16. Februar 2021 nicht mehr ausreichend eng an eine vorherige versicherte Zeit anschloss. Deshalb begründeten auch die später ausgezahlten 97 Krankengeldtage keine Versicherungspflicht nach § 26 SGB III.

Das Sozialgericht Kassel hatte zunächst zugunsten der Frau entschieden. Es sah die sechswöchige Unterbrechung als unschädlich an, weil die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei und sich nicht von der Versichertengemeinschaft abgewandt habe.

Das Hessische LSG hob diese Entscheidung auf. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die verspätete Vorlage der Bescheinigung selbst zu vertreten.

Hinweise darauf, dass sie wegen ihrer Erkrankung nicht rechtzeitig handeln konnte, lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Sind mehr als 30 Tage Unterbrechung immer schädlich?

Das Gesetz nennt keine starre Grenze von 30 Tagen. Die Bundesagentur für Arbeit behandelt Unterbrechungen von bis zu einem Monat in ihrer Verwaltungspraxis jedoch regelmäßig so, dass die Verbindung zur vorherigen Versicherungszeit bestehen bleibt.

Auch längere Unterbrechungen können unschädlich sein. Dafür müssen besondere Umstände vorliegen, die Betroffene nicht beeinflussen konnten.

Das Hessische LSG wertete hierzu die Urteile des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2017 mit den Aktenzeichen B 11 AL 3/16 R und B 11 AL 4/16 R aus. Das BSG hatte Ausnahmen bei systembedingten Unterbrechungen anerkannt, deren Beginn und Dauer die Versicherten nicht steuern konnten.

Das LSG sah die 46-tägige Lücke im aktuellen Fall anders. Sie sei durch die verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entstanden und damit vermeidbar gewesen.

Durchgehende Arbeitsunfähigkeit allein reicht nicht

Eine Person kann ununterbrochen krank sein, ohne in dieser gesamten Zeit Krankengeld zu beziehen. Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldbezug sind rechtlich nicht dasselbe.

Für das Arbeitslosengeld kommt es darauf an, ob eine versicherte Beschäftigung oder ein anderer gesetzlich anerkannter Versicherungszeitraum vorliegt. Der Gesundheitszustand allein ersetzt diese Voraussetzung nicht.

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Das Gericht ließ allerdings offen, wie eine längere Unterbrechung zu beurteilen ist, wenn die Krankheit selbst eine rechtzeitige ärztliche Feststellung oder Meldung verhindert. Denkbar sind etwa ein Krankenhausaufenthalt, eine schwere psychische Krise oder andere gesundheitliche Einschränkungen.

Betroffene müssen solche Umstände konkret nachweisen. Ärztliche Unterlagen, Entlassungsberichte, Praxisbestätigungen und dokumentierte Terminversuche können dabei wichtig sein.

Was die eAU heute verändert

Bei gesetzlich Versicherten übermitteln Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsdaten im Regelfall elektronisch an die Krankenkasse. Dadurch entfällt meist die frühere Verpflichtung, den Nachweis selbst an die Kasse zu senden.

Die eAU ersetzt jedoch nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung. Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit im Regelfall spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung festgestellt werden; Samstage gelten hierbei nicht als Werktage.

Für Versicherte, deren Mitgliedschaft nur aufgrund des fortbestehenden Krankengeldanspruchs erhalten bleibt, enthält § 46 SGB V eine besondere Ausnahme. Wird die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens innerhalb eines Monats festgestellt, kann der Krankengeldanspruch erhalten bleiben.

Für die Zwischenzeit ruht das Krankengeld jedoch nach § 49 SGB V. Diese Monatsregel betrifft den Fortbestand des Krankengeldanspruchs und ist nicht mit der Bewertung einer Unterbrechung nach § 26 SGB III gleichzusetzen.

Wurde die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt und scheiterte lediglich die elektronische Übermittlung, kann der Fall anders zu beurteilen sein. Einen Überblick über weitere Risiken bietet der Beitrag Die Krankengeldfalle: Lücken gefährden den Anspruch.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer vor einer längeren Erkrankung nur kurze Zeit beschäftigt war, sollte sich von der Krankenkasse eine schriftliche Aufstellung aller Krankengeldzeiträume geben lassen. Daraus sollte auch hervorgehen, für welche Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemeldet wurden.

Diese Angaben sollten mit den Versicherungszeiten verglichen werden, welche die Arbeitsagentur beim Antrag auf Arbeitslosengeld berücksichtigt. Eine Bescheinigung der Krankenkasse bindet die Arbeitsagentur allerdings nicht in jedem Fall, weil die gesetzlichen Voraussetzungen eigenständig geprüft werden.

Wird Krankengeld wegen einer vermeintlichen Nachweislücke abgelehnt oder zum Ruhen gebracht, sollte der Bescheid einschließlich der genannten Rechtsbehelfsfrist geprüft werden. Die Gründe der Unterbrechung müssen möglichst genau dokumentiert werden.

Ein Vorgehen gegen die Krankenkasse ersetzt nicht automatisch den Widerspruch gegen eine Ablehnung der Arbeitsagentur. Wird die Krankengeldentscheidung später korrigiert, kann auch eine erneute Prüfung des Arbeitslosengeldanspruchs erforderlich werden.

Beispiel aus der Praxis

Frau S. hat vor einer längeren Erkrankung bereits 310 anrechenbare Versicherungstage gesammelt. Nach einer von ihr verursachten Krankengeldlücke von 40 Tagen erhält sie weitere 60 Tage Krankengeld.

Werden diese 60 Tage wegen der unterbrochenen Verbindung nicht als Versicherungszeit anerkannt, bleibt Frau S. bei 310 Tagen und verfehlt die erforderlichen 360 Tage. Kann sie dagegen nachweisen, dass sie die Unterbrechung wegen eines Krankenhausaufenthalts nicht verhindern konnte, muss geprüft werden, ob ausnahmsweise eine ausreichende Verbindung erhalten blieb.

Fragen und Antworten zur Krankengeldlücke

Zählt jeder Krankengeldtag für das Arbeitslosengeld?

Nein. Der Krankengeldbezug muss sich ausreichend eng an eine vorherige versicherungspflichtige Zeit oder an eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III anschließen.

Sind Unterbrechungen bis zu 30 Tagen immer unschädlich?

Die Arbeitsagentur behandelt solche Unterbrechungen regelmäßig als ausreichend eng verbunden. Die Tage ohne Krankengeld werden dadurch aber nicht automatisch selbst zu Versicherungszeiten.

Kann eine längere Unterbrechung ausnahmsweise unschädlich sein?

Ja. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die betroffene Person die Unterbrechung nicht beeinflussen konnte und dies nachweist.

Reicht eine durchgehende Erkrankung als Nachweis aus?

Nein. Die Erkrankung allein begründet keine Versicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung. Erforderlich ist eine versicherte Beschäftigung oder ein anderer gesetzlich anerkannter Zeitraum.

Verhindert die elektronische Krankschreibung jede Krankengeldlücke?

Nein. Die eAU reduziert Fehler bei der Übermittlung, ersetzt aber nicht die rechtzeitige ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit.

Was sollte nach einer Ablehnung des Arbeitslosengeldes geprüft werden?

Betroffene sollten kontrollieren, welche Beschäftigungs- und Krankengeldzeiten die Arbeitsagentur berücksichtigt hat. Zusätzlich sollten die Bescheide der Krankenkasse, ärztliche Unterlagen und Nachweise über mögliche Übermittlungsfehler geprüft werden.

Quellen

Hessisches LSG, Urteil vom 13. Juni 2025 – L 7 AL 96/23; § 26 SGB III; § 142 SGB III; § 143 SGB III; § 339 SGB III; § 46 SGB V; § 49 SGB V.